Vorlage - 2011/113
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Anlagen: | |||||
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1 | Änderungssatzung zur AbfS und zur AbfGS zum 1.Juli 2011 (177 KB) |
Die Abfallsatzung ist hinsichtlich der maximalen Gewichte der Einzelstücke und der Bündel für die Sperrmüllabfuhr und die Abfuhr der kompostierbaren Abfälle anzupassen. Veranlassung hierfür sind berufsgenossenschaftliche Vorschriften hinsichtlich des Heben und Tragen schwerer Lasten. (Artikel 1, Ziffer 2 bis 3)
Aus derselben Veranlassung heraus wurde die „Anlage 2 zur Abfallsatzung“ überarbeitet und neugefasst. (Artikel 1, Ziffer 6)
Die „Anlage 1 zur Abfallsatzung; Positivkatalog“ wurde ebenfalls überarbeitet und neugefasst. Im Laufe der Zeit haben sich die Annahmekataloge für die einzelnen Anlagen der Gesellschaft für Abfallwirtschaft Lüneburg mbH in Bardowick verändert, so dass eine Anpassung des Positivkatalogs erforderlich wurde (Artikel 1, Ziffer 5). Die Zustimmung des Nds. Ministerium für Umwelt und Klimaschutz (MU) zum formellen Ausschluss aller anderen, nicht im Positivkatalog genannten Abfallarten ist erfolgt.
In diesem Zusammenhang wurde auch § 2 Abs.3 AbfS überarbeitet (Artikel 1, Ziffer 1). Der Bezug (Kennzeichnung mit „J“) wurde auf die neue Gestaltung des Positivkatalogs hin angepasst. Der „Nichtausschluss“ von Kleinmengen nimmt nunmehr Bezug auf die gesetzliche Vorgabe des NAbfG. Dieses hatte sich als Vorgabe aus der zuvor genannten Verfügung des MU ergeben.
Zur Umsetzung der Beschlussvorlage 2011/092 (Abfallgebührenkalkulation) wird die Anpassung der Abfallgebührensatzung mit den entsprechenden Gebührensätzen erforderlich. (Artikel 2, Ziffer 1)
Finanzielle Auswirkungen:
- keine -