Vorlage - 2012/097
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Sachlage:
Der Landkreis Lüneburg ist gem. § 6 Absatz 1 Ziffer 2 SGB II als kommunaler Träger für die Eingliederungsleistungen nach § 16 a Nr.1- 4 SGB II zuständig. Zu diesen Leistungen gehören auch die Schuldner- und Suchtberatung, soweit sie für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind.
Die Wahrnehmung dieser Aufgabe obliegt per Gesetz dem Jobcenter (§ 44b Abs 1 Satz 2 SGB II) wobei der Landkreis Lüneburg weiterhin Träger dieser Aufgabe bleibt. Das Jobcenter Lüneburg hat diese kommunalen Eingliederungsleistungen an den Landkreis Lüneburg rückübertragen.
Die Erbringung der Beratungsleistungen nach § 16 a Ziffer 2 und 4 SGB II (Schuldner- und Suchtberatung) für den Landkreis erfolgte durch den Diakonieverband Lüneburg.
Die Aufgabenwahrnehmung durch den Diakonieverband erfolgt seit Einführung des SGB II und wurde vertraglich vereinbart. Mit dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Diakonieverband ein zusätzliches Beratungsangebot (face to face) in der Suchtberatung und in der Schuldnerberatung vorzuhalten und der Landkreis Lüneburg für die Wahrnehmung der Aufgaben die anstehenden Personal- und Sachkosten zu erstatten.
Alle Beteiligten vertreten die Auffassung, dass die getroffenen Vereinbarungen und darin enthaltenen Regelungen sich in der Praxis sehr bewährt haben und erfolgreich umgesetzt werden.
Zur Planungssicherheit aller Beteiligten wurde zuletzt eine Vertragsdauer von vier Jahren bis zum 31.12.2014 von den Vertragspartnern vereinbart.
Herr Siller, Geschäftsführer des Diakonieverbandes, wird über die Aufgabe an sich und die Inanspruchnahme, die Beratungsumfänge der Einzelfälle und Ergebnisse der Beratungen im Ausschuss berichten.