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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2012/125  

Betreff: Übertragung von Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 2 der Unternehmenssatzung der GfA Lüneburg gkAöR auf den Kreisausschuss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Mennrich, BjörnAktenzeichen:10
Federführend:Finanz- und Beteiligungsmanagement Bearbeiter/-in: Ammoneit, Britta
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
07.05.2012    Kreisausschuss      
Kreistag
07.05.2012 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Anlage/n:

 

Anlage/n:

keine

Beschlussvorschlag:

 

Beschlussvorschlag:

Die Zustimmung zu Entscheidungen des Verwaltungsrates der GfA Lüneburg gKAöR gemäß § 7 Abs. 2 Buchstabe c der Unternehmenssatzung wird auf den Kreisausschuss übertragen.

Sachlage:

 

Sachlage:

 

Gemäß § 7 Abs. 2 der Unternehmenssatzung der GfA Lüneburg gkAöR entscheidet der Verwaltungsrat über

 

a.       Erlass von Satzungen gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 NKomVG

b.       Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen und Abschluss von Zweckvereinbarungen nach § 2 Abs. 1 der Satzung

c.       Feststellung des Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplanes sowie des Jahresabschlusses,

d.       Festsetzung von Gebühren, Beiträgen, Kostenerstattungen sowie allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Nutzer und die Leistungsnehmer der kommunalen Anstalt

 

Entscheidungen des Verwaltungsrates im Falle der Buchstaben a bis d bedürfen der Zustimmung der Vertretungen, d. h. des Kreistages und des Rates der Hansestadt Lüneburg.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Zustimmung zu Entscheidungen des Verwaltungsrates der GfA Lüneburg gKAöR gemäß § 7 Abs. 2 Buchstabe c der Unternehmenssatzung (Feststellung des Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplanes sowie des Jahresabschlusses) auf den

 

 

Kreisausschuss zu übertragen. Da der Kreisausschuss wesentlich häufiger als der Kreistag tagt, würde eine Delegation zu zeitnahen Entscheidungen führen. Im Übrigen würde die Delegation auch zu einer Vereinheitlichung der Zuständigkeitsregelungen führen, da auch Weisungsbeschlüsse für die Vertreter des Landkreises in den Gesellschafterversammlungen oder entsprechenden Organen von Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist, grundsätzlich im Kreisausschuss gefasst werden.

 

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