Vorlage - 2012/181
|
|
Anlage/n:
Gegenüberstellung alte und neue Fassung Geschäftsordnung
Neufassung der Geschäftsordnung
![]() | |||||
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
|||
![]() |
1 | Neufassung Stand 16.07.12 (117 KB) | ![]() |
||
![]() |
2 | Synopse Geschäftsordnung (185 KB) | ![]() |
Beschlussvorschlag:
Die beigefügte Neufassung der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreistagsausschüsse und die nach besonderen Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse des Landkreises Lüneburg der Wahlperiode 2011-2016 wird beschlossen.
Sachlage:
Der Kreistag hat am 21. November 2011 eine Geschäftsordnung beschlossen. Durch die Geschäftsordnung ist bestimmt worden, dass der Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten (AFP) grundsätzlich nichtöffentlich tagt (§ 22 Ziffer 3 GeschO). Dem Beschluss liegt § 72 (1) NKomVG zu Grunde, wonach die Geschäftsordnung bestimmt, ob Sitzungen der Ausschüsse öffentlich oder nicht öffentlich sind.
Die Praxis hat inzwischen gezeigt, dass in diesem Ausschuss überwiegend Tagesordnungspunkte behandelt werden, die dem Grunde nach öffentlich zu behandeln sind. Tagesordnungspunkte, bei denen das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern, sind die Ausnahme. Vor dem Hintergrund, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Kommunalrechts gehört, haben die Fraktionsvorsitzenden sich mit der Frage befasst, ob es weiterhin sinnvoll und richtig ist, den AFP als nichtöffentlichen Ausschuss zu führen. Diese Frage wurde einvernehmlich verneint und die Verwaltung beauftragt, eine Änderung der Geschäftsordnung herbeizuführen.
Dabei hat man sich von dem Gedanken leiten lassen, dass es nach der Geschäftsordnung jederzeit möglich ist, den Ausschuss zu einer nichtöffentlichen Sitzung einzuladen, wenn die Tagesordnung nur Punkte umfasst, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (§ 22 Ziffer 3 Geschäftsordnung). Außerdem kann auch während der Sitzung in begründeten Fällen die Nichtöffentlichkeit für entsprechende Tagesordnungspunkte hergestellt werden.
Bei der Diskussion über die Geschäftsordnung hat sich ergeben, dass die Ladungsfristen in § 3, § 20 und die Fristen in § 7, § 17 zu Missverständnissen führen können. Die Verwaltung schlägt deshalb eine Konkretisierung vor.
In § 7 Ziffer 2 solll die Möglichkeit eröffnet werden, auf eine Aussprache ganz zu verzichten, wenn kein Kreistagsmitglied widerspricht. Weiterhin wurde die Frist von vier Wochen in § 7 Ziffer 3 als nicht ausreichend angesehen. Sie soll auf sechs Wochen erhöht werden.
In § 16 Ziffer 2 wird zur Frage der Wiederholung der Abstimmung eine Klarstellung dahingehend für erforderlich gehalten, dass sie dann zu wiederholen ist, wenn die Mehrheit der anwesenden Kreistagsmitglieder dies fordert.
Alle vorgenommenen Änderungen sind in der beigefügten Synopse dargestellt.