Vorlage - 2012/353
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Anlage/n:
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Anlagen: | |||||
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1 | Anlage 1, Vorlage 2012.353 (31 KB) | |||
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2 | Anlage 2, Vorlage 2012.353 (12 KB) |
Beschlussvorschlag:
Die Wertgrenzen nach den gemeinsamen Runderlassen d. MW, d. StK u. d. übr. Min. vom 25.11.2011 und vom 03.12.2012 finden für das Kalenderjahr 2013 bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben unterhalb der geltenden EU-Schwellenwerte Anwendung.
Sachlage:
Das Konjunkturpaket II und das Zukunftsinvestitionsgesetz des Bundes sollten in der Krise der Jahre 2009 und 2010 den wirtschaftlichen Abschwung mildern. Das Investitionsprogramm zielte nicht auf eine finanzielle Entlastung kommunaler Haushalte. Im Rahmen ihrer gesamtwirtschaftlichen Verpflichtung sollten Städte, Gemeinden und Landkreise vielmehr zusätzliche Investitionen tätigen. Diese sollten zur Stimulierung der Konjunktur möglichst zeitnah erfolgen.
Aus diesem Grunde wurden die Wertgrenzen unterhalb der geltenden Schwellenwerte für EU-weite Ausschreibungen für
1. Bauaufträge (VOB/A) und
2. Liefer- und Dienstleistungsaufträge (VOL/A)
gemäß dem gem. RdErl. d. MW, d. Stk u. d. übr. Min. (Wertgrenzenerlass) v. 04.02.2009 – 24-32513/0020- für die Vergabestellen der Länder für die Jahre 2009 und 2010 angehoben.
Den kommunalen Körperschaften wurde empfohlen, diese Regelungen zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 25.03.2009 hatte der Kreistag die Anwendung der erhöhten Wertgrenzen für die Jahre 2009 und 2010 bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben unterhalb der geltenden EU-Schwellenwerte beschlossen. Im VOB-Bereich waren beschränkte Ausschreibungen bis zu 1.000.000,00 € (ohne Umsatzsteuer) und freihändige Vergaben bis zu 100.000,00 € (ohne Umsatzsteuer) und im VOL-Bereich waren beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben bis 100.000,00 € (ohne Umsatzsteuer) zulässig. Die Dienstanweisung Vergabe wurde entsprechend angepasst.
Zur Stabilisierung der konjunkturellen Erholung hatte das Land Niedersachsen mit dem gem. RdErl. d. MW, d. StK u. d. übr. Min. v. 19.11.2010 – 24- 32573/0020- die ursprüngliche Laufzeit um ein Jahr, also bis zum 31.12.2011, verlängert. Der Kreistag stimmte der Verlängerung bis zum 31.12.2011 am 19.03.2011 zu.
Die Rückmeldungen seinerzeit durchgeführter Befragungen zu den eingeführten Wertgrenzen aus der Vergabepraxis in Niedersachsen waren grundsätzlich positiv. Bemängelt wurden allerdings die seit 2011 nicht mehr bundesweit einheitlichen Regelungen. Das Land Niedersachsen hatte daher die Vereinheitlichung der Länderregelungen, die Neubewertung der bereits in der VOB/A enthaltenen Wertgrenzen und die Einführung von Wertgrenzen in die VOL/A den zuständigen Bundesgremien zur Erörterung vorgelegt. Ziel war es, ab dem Jahr 2013 gemeinsame die Verfahren vereinfachende Vergaberegeln unterhalb der Schwellenwerte für EU-weite Ausschreibungen bei Bund und Ländern zu erreichen.
Da der Abstimmungsprozess auf Bundes- und Länderebene einige Zeit in Anspruch nehmen würde, hatte das Land Niedersachsen mit dem gem. RdErl. d. MW, d. StK u. d. übr. Min. v. 25.11.2011 – 24-32570 (Interimsregelung) für das Jahr 2012 die nachfolgenden Wertgrenzen (ohne Umsatzsteuer) für die Vergabestellen des Landes Niedersachsen festgelegt:
Für Vergaben nach VOB/A:
- beschränkte Ausschreibungen bis zu 1.000.000 €,
- freihändige Vergaben bis zu 75.000 €.
Für Vergaben nach VOL/A:
- beschränkte Ausschreibungen bis zu 100.000 €,
- freihändige Vergaben bis zu 50.000 €.
Den kommunalen Körperschaften wurde die Anwendung dieser Regelung empfohlen. Der Kreistag stimmte der Regelung am 05.03.2012 zu.
Der Abstimmungsprozess auf Bundes- und Länderebene zu den verfahrensvereinfachenden Vergaberegeln für Auftragsvergaben unterhalb der geltenden Schwellenwerte für EU-weite Ausschreibungen dauert an. Für die Vergabepraxis wird weiterhin eine Übergangslösung benötigt.
Aus diesem Grunde hat das Land Niedersachsen mit dem gem. RdErl. d. MW, d. StK u. d. übr. Min. v. 03.12.2012 – 16-32570 festgelegt, dass die bisher gültigen Wertgrenzen auch für das Jahr 2013, also bis zum 31.12.2013, Anwendung finden.
Den kommunalen Körperschaften wird die Anwendung dieser Regelung empfohlen.
Die Verwaltung schlägt vor, dieser Empfehlung zu folgen und die Dienstanweisung Vergabe entsprechend anzupassen.