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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2013/002  

Betreff: Fortschreibung der Vereinbarung zwischen dem Landkreis Lüneburg und der GfA Lüneburg gkA
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Hattendorf, GuidoAktenzeichen:31
Federführend:Kasse und Forderungsservice Bearbeiter/-in: Riegel, Andrea
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
05.02.2013 
Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
18.02.2013    Kreisausschuss      
Kreistag
04.03.2013 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Verwaltungsvereinbarung  

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

- 1 -

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Verwaltungsvereinbarung (52 KB)      

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis Lüneburg und der GfA Lüneburg vom 25.06.2012 wird rückwirkend zum 02.01.2012 aufgehoben. Der in der Anlage zur Vorlage befindlichen Verwaltungsvereinbarung über die Kosten der Verwaltungsvollstreckung bei der Vollstreckung der öffentlich-rechtlichen Geldforderungen der Gesellschaft für Abfallwirtschaft wird zugestimmt.

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

Mit Vorlagen-Nr.: 2012/051 hat der Kreistag der Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis und der GfA Lüneburg über die Durchführung der Vollstreckung durch den Landkreis für die GfA zugestimmt. Mittlerweile hat das MI darauf hingewiesen, dass eine Rückübertragung der Aufgabe der Vollstreckung auf den Landkreis nicht durch eine Zweckvereinbarung erfolgen kann. Soweit eine echte Aufgabenübertragung erfolgen sollte, bedürfte es einer Änderung der Umwandlungsvereinbarung zwischen dem Landkreis und der Hansestadt Lüneburg. Die weitere Prüfung der Angelegenheit ergab in Abstimmung mit dem MI indes, dass die Vollstreckung durch den Landkreis für die GfA aber auch dann erfolgen kann, wenn die Aufgabe als solche nicht rückübertragen wird. Es bedarf deshalb der Abänderung der geschlossenen Zweckvereinbarung durch die in der Anlage befindliche Verwaltungsvereinbarung, aus Gründen der Rechtssicherheit wird die geschlossene Zweckvereinbarung hierin ausdrücklich aufgehoben. Die anliegende Vereinbarung führt zum gleichen wirtschaftlichen Ergebnis wie die Zweckvereinbarung.

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