Vorlage - 2004/142
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Anlage/n:
- 2 -
Beschlussvorschlag:
Annahme der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und
Gebühren für die Dienst- und Sachleistungen der Kreisfeuerwehr außerhalb der
unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben gemäß Anlage zur
Verwaltungsvorlage.
Sachlage:
Nach § 26 Abs. 1 Niedersächsisches Brandschutzgesetz ist der
Einsatz von Feuerwehren der Gemeinden und der Kreisfeuerwehr bei Bränden, bei
Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von
Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich.
Für andere als die o. g. Leistungen können die Gemeinden nach §
26 Abs. 2 Niedersächsisches
Brandschutzgesetz Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung verlangen und
zwar auch durch Pauschalbeträge. Ein solcher Kostenersatz ist jedoch nach einem
Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 03.06.1991 nur im Bereich der
Pflichtaufgaben nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz zulässig. Bei
freiwilligen Leistungen seitens der Freiwilligen Feuerwehr sind dagegen die
Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes über die Gebührenerhebung
als Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen.
Aufgrund dieser Rechtssprechung wurde vom Niedersächsischen
Städtetag eine Mustersatzung herausgegeben.
Der anliegende Satzungstext beruht im Wesentlichen auf diesem
Satzungsmuster. Der als Anlage beigefügte Kosten- und Gebührentarif wurde nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt und ist Bestandteil der Satzung.