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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2013/033  

Betreff: Mitgliedschaft im Kreistag
a) Feststellung des Sitzverlustes des Kreistagsabgeordneten Christian Berisha
b) Verpflichtung von Holger Niemann sowie Pflichtenbelehrung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Britta AmmoneitAktenzeichen:01
Federführend:Büro des Landrats Bearbeiter/-in: Ammoneit, Britta
Beratungsfolge:
Kreistag
04.03.2013 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Pflichtenbelehrung  

 

 

 

 

Anlage/n:

Pflichtenbelehrung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Pflichtenbelehrung (1584 KB)      

 

 

 

Beschlussvorschlag:

1.               Der Sitzverlust des Kreistagsabgeordneten Christian Berisha wird gemäß § 52 Abs. (2) NKomVG aufgrund seiner Verzichtserklärung gemäß § 52 Abs. (1) NKomVG festgestellt.

2.               Herr Holger Niemann ist gemäß § 60 NKomVG durch den Landrat zu verpflichten und gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen.

 

 

 

Sachlage:

 

Der Kreistagsabgeordnete Christian Berisha hat mit Schreiben vom 7.1.2013 mitgeteilt, dass er sein Kreistagsmandat niederlegt. Gemäß § 52 Abs. (2) NKomVG hat der Kreistag den Sitzverlust in seiner nächsten Sitzung festzustellen. Herrn Berisha ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Nachfolger ist Herr Holger Niemann, der am 31.01.2013 die Annahme des Mandats erklärt hat. Seine Mitgliedschaft im Kreistag beginnt am 4.3.2013 mit der Feststellung des Sitzverlustes des Kreistagsabgeordneten Christian Berisha.

 

Gemäß § 60 NKomVG ist Herr Niemann zu Beginn der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandats förmlich zu verpflichten,

 

seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen

unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

 

 

Die Mitglieder des Kreistages üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).

 

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen.

 

Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).

 

Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.

 

 

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