Vorlage - 2013/180
|
|
![]() | |||||
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
|||
![]() |
1 | Anlage 1 zur Vorlage 2013.180 (39 KB) |
Sachlage:
Der Kreistag des Landkreises Lüneburg hat in seiner Sitzung am 24.06.2013 (Vorlagennummer 2013/122) dem Abschluss der vorgelegten Zweckvereinbarung über die Zusammenlegung der Telefonzentrale der Hansestadt und des Landkreises Lüneburg zugestimmt.
Diese Zweckvereinbarung ist nach § 2 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Aus diesem Grunde ist der Entwurf der Zweckvereinbarung seitens der Hansestadt Lüneburg bereits am 30.05.2013 – also vor dem Kreistagsbeschluss vom 24.06.2013 – per E-Mail an die bisher hierfür zuständige Mitarbeiterin bei der Kommunalaufsicht geschickt worden m. d. B. um Vorprüfung, ob aus Sicht der Kommunalaufsicht noch Änderungsbedarf besteht.
Eine Rückmeldung auf die E-Mail erfolgte nicht, so dass die Hansestadt Lüneburg am 28.06.2013 noch einmal telefonisch nachhakte. In diesem Telefonat stellte sich dann heraus, dass die bisher zuständige Mitarbeiterin nicht mehr im betreffenden Referat tätig ist und dadurch die E-Mail vom 30.05.2013 nicht angekommen war. Nach erneuter Übersendung der Zweckvereinbarung teilte der nun zuständige Mitarbeiter mit Schreiben vom 27.07.2013 mit:
„Gegen den Entwurf der Zweckvereinbarung bestehen insoweit Bedenken, als im Entwurf der Zweckvereinbarung festgelegt wird, dass es sich bei der Aufgabenwahrnehmung um eine Aufgabenübertragung handeln soll. Die Aufgaben der Telefonzentrale gehören zum Ressourcenmanagement. Insoweit kommt nur eine mandatierende Aufgabendurchführung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomZG für die Hansestadt Lüneburg durch den Landkreis Lüneburg in Betracht.“
Im Weiteren wurde daher eine entsprechende Änderung der Überschrift sowie des § 1 der Zweckvereinbarung gefordert. Im Übrigen wurden gegen den Entwurf der Zweckvereinbarung keine Bedenken gesehen. Allerdings ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 und in § 3 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung vom „Stichtag des Aufgabenübergangs“ die Rede. Um nicht Gefahr zu laufen, dass die Kommunalaufsicht diese Formulierung nachträglich noch bemängelt, wurde diese in „zum Stichtag der Übernahme der Aufgabenwahrnehmung“ geändert.
Die entsprechend geänderte Zweckvereinbarung ist als Anlage beigefügt. Die o. g. Änderungen sind besonders hervorgehoben.
Durch diese formale Änderung ergeben sich faktisch keine Änderungen in der Aufgabendurchführung. Soweit eine Kommune einen anderen mit der Durchführung einer Aufgabe beauftragt hat, bleiben ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Aufgabendurchführung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 NKomZG zwar unberührt, Rechte und Pflichten lassen sich bei einer Telefonzentrale in dem Sinne aber nicht definieren. Es geht hierbei darum, einen guten Service für die Anrufer zu bieten. Die Rahmenbedingungen dafür sind durch die Zweckvereinbarung abgestimmt.
Da der Landkreis Lüneburg nunmehr nur mit der Durchführung der Aufgabe der Telefonzentrale für die Hansestadt beauftragt werden soll, ist die Zuständigkeit des Kreistags nach § 58 Abs. 1 Nr. 17 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) nicht mehr gegeben. Die geänderte Zweckvereinbarung wird daher dem Kreisausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt.