Vorlage - 2004/184
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Beschlussvorschlag:
1. Folgende
Beisitzende und Stellvertreter/innen werden gewählt:
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2. Der Vorsitz der
Einigungsstelle wird entsprechend des Vorschlages der Verwaltung benannt. Als
Vorsitzende/r und stellvertretende/r
Vorsitzende/r wird vorgeschlagen:
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Zur Besetzung der Beisitzenden und des
Vorsitzes der Einigungsstelle werden Vorschläge der Verwaltung nachgereicht.
Sachlage:
Nach § 107 Abs. 5 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz
(NPersVG) ist bei Landkreisen im Falle einer Nichteinigung nach § 70 NPersVG
von der obersten Dienstbehörde (= Kreistag) und dem Gesamtpersonalrat oder wenn
ein solcher nicht besteht, dem Personalrat eine Einigungsstelle im Sinne des §
71 NPersVG zu bilden. Bei der Bestellung der Mitglieder entscheidet die oberste
Dienstbehörde nach den für sie geltenden Vorschriften über Wahlen (= § 44 NLO).
Die Einigungsstelle bleibt bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit der
Personalräte bestehen.
Die Einigungsstelle besteht gemäß § 71 Abs. 1 NPersVG aus 6
Mitgliedern, die je zur Hälfte von der obersten Dienstbehörde und dem
Personalrat bestellt werden und einer unparteiischen Vorsitzenden oder einem
unparteiischen Vorsitzenden auf die oder den sich beide Seiten einigen. Der
Einigungsstelle sollen Frauen und Männer angehören; soweit hiervon abgewichen
werden soll, haben die für die Bestellung der Mitglieder zuständigen Stellen
dieses zu begründen.
Nach § 71 Abs. 4 NPersVG sind für die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden und die Mitglieder der Einigungsstelle Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter zu bestellen.
Die Mitglieder üben ihr Amt höchstpersönlich aus und können für
ihre Tätigkeit keine Verfahrensvollmacht erteilen.
Soweit eine Einigung über den Vorsitz innerhalb von 8 Wochen
nach Beginn der Amtszeit nicht zustande kommt, bestellt die Präsidentin oder
der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes die Vorsitzende bzw. den
Vorsitzenden.
Das gesetzliche Gebot der Unparteilichkeit bedeutet, dass die
Vorsitzende bzw. der Vorsitzende keiner der „beiden Seiten“ angehören oder von
ihr abhängig sein darf. Sie/Er darf somit weder im Geschäftsbereich der
obersten Dienstbehörde tätig sein und noch einer Personalvertretung angehören.
Im Übrigen obliegt das Kriterium der Unparteilichkeit alleine der Beurteilung
der für die Bestellung zuständigen Stellen. Haben sich beide Seiten auf eine
Person geeinigt, so kann schon aufgrund der gesetzlichen Interessenlage davon
ausgegangen werden, dass diese vom gemeinsamen Vertrauen getragene Person die
erforderliche Gewähr für die Unparteilichkeit bietet. Außer der
Unparteilichkeit verlangt das Gesetz von der/dem Vorsitzenden keine besonderen
Voraussetzungen. Erforderlich ist weder eine Befähigung zum Richteramt oder zum
höheren Verwaltungsdienst noch eine sonstige Qualifikation.
Da beim Landkreis Lüneburg ein Fall der Nichteinigung nach § 70
NPersVG zwischen Dienststelle und Personalrat eingetreten ist (vergl.
KA-Vorlage 2004/181) ist nunmehr im Sinne der Vorschriften des NPersVG die
Einigungsstelle zu bilden.
Die Verwaltung wird einen Vorschlag zur Besetzung der
Beisitzer/Beisitzerinnen und für den Vorsitz der Einigungsstelle sowie jeweils
deren Stellvertreter/innen machen.