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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2004/184  

Betreff: Wahl von drei Beisitzer/innen für eine Einigungsstelle nach § 71 NPersVG und Benennung eines/r unparteiischen Vorsitzenden
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Bretthauer, SvenAktenzeichen:30
Federführend:Interne Dienste und Organisationsentwicklung Bearbeiter/-in: Riegel, Andrea
Beratungsfolge:
Kreistag
27.09.2004 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

1.         Folgende Beisitzende und Stellvertreter/innen werden gewählt:

 

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2.         Der Vorsitz der Einigungsstelle wird entsprechend des Vorschlages der Verwaltung benannt. Als

Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r wird vorgeschlagen:

 

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Zur Besetzung der Beisitzenden und des Vorsitzes der Einigungsstelle werden Vorschläge der Verwaltung nachgereicht.

 

Sachlage:

Sachlage:

Nach § 107 Abs. 5 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) ist bei Landkreisen im Falle einer Nichteinigung nach § 70 NPersVG von der obersten Dienstbehörde (= Kreistag) und dem Gesamtpersonalrat oder wenn ein solcher nicht besteht, dem Personalrat eine Einigungsstelle im Sinne des § 71 NPersVG zu bilden. Bei der Bestellung der Mitglieder entscheidet die oberste Dienstbehörde nach den für sie geltenden Vorschriften über Wahlen (= § 44 NLO). Die Einigungsstelle bleibt bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte bestehen.

 

Die Einigungsstelle besteht gemäß § 71 Abs. 1 NPersVG aus 6 Mitgliedern, die je zur Hälfte von der obersten Dienstbehörde und dem Personalrat bestellt werden und einer unparteiischen Vorsitzenden oder einem unparteiischen Vorsitzenden auf die oder den sich beide Seiten einigen. Der Einigungsstelle sollen Frauen und Männer angehören; soweit hiervon abgewichen werden soll, haben die für die Bestellung der Mitglieder zuständigen Stellen dieses zu begründen.

 

Nach § 71 Abs. 4 NPersVG sind für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder der Einigungsstelle Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen.

 

Die Mitglieder üben ihr Amt höchstpersönlich aus und können für ihre Tätigkeit keine Verfahrensvollmacht erteilen.

 

Soweit eine Einigung über den Vorsitz innerhalb von 8 Wochen nach Beginn der Amtszeit nicht zustande kommt, bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden.

 

Das gesetzliche Gebot der Unparteilichkeit bedeutet, dass die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende keiner der „beiden Seiten“ angehören oder von ihr abhängig sein darf. Sie/Er darf somit weder im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde tätig sein und noch einer Personalvertretung angehören. Im Übrigen obliegt das Kriterium der Unparteilichkeit alleine der Beurteilung der für die Bestellung zuständigen Stellen. Haben sich beide Seiten auf eine Person geeinigt, so kann schon aufgrund der gesetzlichen Interessenlage davon ausgegangen werden, dass diese vom gemeinsamen Vertrauen getragene Person die erforderliche Gewähr für die Unparteilichkeit bietet. Außer der Unparteilichkeit verlangt das Gesetz von der/dem Vorsitzenden keine besonderen Voraussetzungen. Erforderlich ist weder eine Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst noch eine sonstige Qualifikation.

 

Da beim Landkreis Lüneburg ein Fall der Nichteinigung nach § 70 NPersVG zwischen Dienststelle und Personalrat eingetreten ist (vergl. KA-Vorlage 2004/181) ist nunmehr im Sinne der Vorschriften des NPersVG die Einigungsstelle zu bilden.

 

Die Verwaltung wird einen Vorschlag zur Besetzung der Beisitzer/Beisitzerinnen und für den Vorsitz der Einigungsstelle sowie jeweils deren Stellvertreter/innen machen.

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