Vorlage - 2004/197
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Anlage/n:
- 1 -
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss stimmt zu, dass die Verwaltung in der
vorgestellten Form die weiteren Schritte zum Erhalt, zur Entlassung oder zum
alternativen Schutz der jetzigen Naturdenkmäler einleitet.
Sachlage:
Seit 1935 wurden für den Landkreis Lüneburg 169 einzelne
Naturdenkmale nach dem Reichsnaturschutzgesetz und ab 1980 auf der Grundlage
des § 27 Nieders. Naturschutzgesetz (NNatG) ausgewiesen. Davon sind ca. die
Hälfte dieser Naturdenkmale Bäume bzw. Baumgruppen, ca. ein Viertel
Kulturdenkmale, ein weiteres Viertel geologische Denkmale sowie spezielle
Biotope. Durch natürlichen Abgang, Gebietsänderungen u. ä. reduziert sich die
Zahl der Naturdenkmale aktuell auf 87. Eine entsprechende Liste ist dem Anhang
beigefügt. In der letzten Spalte ist durch eine Nummer gekennzeichnet, unter
welche Kategorie das jeweilige Naturdenkmal für ein weiteres vorgeschlagenes
Verfahren fällt. Durch die Ausweisung als Naturdenkmal ist die
Verkehrssicherungspflicht im Wesentlichen auf den Landkreis Lüneburg übergegangen.
Mangels finanzieller und personeller Kapazitäten konnte die Pflege der
Naturdenkmäler in der Vergangenheit nur äußerst unzureichend betrieben werden.
Außerdem zeigt sich, dass für viele Naturdenkmäler ein Doppelschutz besteht
(Natur- und Bodendenkmal bzw. 28 a-Biotop), so dass sich keine eindeutige
Anwendung einer Rechtsvorschrift ergibt. Darüber hinaus erfüllen aus heutiger
Sicht nicht mehr alle Naturdenkmäler die Anforderungen an einen solchen
Schutzstatus, so dass aus diesem Grund Entlassungen vorgenommen werden sollten
bzw. eine Einstufung in eine alternative Schutzkategorie (in der Regel
geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 28 NNatG) erfolgen sollte. Letztlich
ist eine Bereinigung notwendig, da einige Naturdenkmäler nicht auffindbar bzw.
abgängig sind. Nicht berücksichtigt werden zum jetzigen Zeitpunkt die
Naturdenkmäler, die sich im Biosphärenreservat befinden, da für diese im Rahmen
der jeweils zu erlassenen Ergänzungsverordnungen Regelungen getroffen werden.
Das NNatG findet hier keine Anwendung mehr.
Ziel der im Folgenden vorgeschlagenen Vorgehensweise ist es,
Naturschöpfungen, die die fachlichen Anforderungen an ein Naturdenkmal
erfüllen, als solche zu erhalten, nachhaltig zu pflegen und nach außen hin
kenntlich zu machen. Im Übrigen ist die Zahl der Naturdenkmäler nach fachlichen
Gesichtspunkten deutlich auf 24 zu reduzieren.
Kategorien zur Entlassung von Naturdenkmalen (vergl. letzte
Spalte der ND-Liste)
- Doppelschutz:
Die Naturdenkmäler mit den Nrn. 22 bis 24, 27 bis 32, 38 a) und
b), 40, 41, 43, 47 a) bis 48 b), 82 sowie 93 bis 96 sind als Bodendenkmäler in
der Denkmalschutzkartei eingetragen. Sie unterliegen damit dem Nieders.
Denkmalschutzgesetz. Nach § 6 Nieders. Denkmalschutzgesetz sind sie als solche
in Stand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdungen zu schützen und, wenn nötig in
Stand zu setzen, eine Zerstörung, Gefährdung oder Veränderung ist verboten. Die
o. g. Objekte unterliegen damit einem weitgehenden Schutz, der dem der
Naturdenkmale ebenbürtig ist. Da es sich in der Regel um Steingräber, Hünenbetten
u. ä. handelt, ist auch der Schwerpunkt im Bereich des Denkmalschutzes und
nicht im Naturschutz zu sehen. Hier kann – nach entsprechendem Verfahren – eine
Entlassung aus dem Naturdenkmalschutz erfolgen.
- Schutz
als geschützte Landschaftsbestandteile:
Unter den derzeitigen Naturdenkmälern befinden sich mehrere
Gruppen von Bäumen. Hierbei handelt es insbesondere um die Naturdenkmäler Nr.
57 bis 62, 65, 66 und 88. All diese Baumgruppen sind für das jeweilige Orts- oder
Landschaftsbild prägend, so dass es weiterhin notwendig ist, diese unter Schutz
zu stellen. Allerdings ist ein vollständiges Veränderungsverbot nicht
erforderlich, da der Charakter der Gruppe z. B. durch eine einzelne
Baumentnahme nicht verloren ginge. Für die genannten Objekte ist daher vielmehr
ein Ensembleschutz als ein Einzelschutz erforderlich, um auch zukünftig den
prägenden Charakter zu schützen. Hierfür sind weniger in das Recht des
Eigentümers eingreifende Regelungen erforderlich, so dass als Schutzkategorie
an Stelle der Naturdenkmäler geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 28
NNatG in Betracht kommen. Da ein absolutes Veränderungsverbot für geschützte
Landschaftsbestandteile nicht besteht, geht die Verkehrssicherungspflicht auf
den jeweiligen Eigentümer des geschützten Landschaftsbestandteiles über.
Parallel zum Entlassungsverfahren als Naturdenkmal ist eine Unterschutzstellung
unter dieser Kategorie zu betreiben. Soweit sich der geschützte
Landschaftsbestandteil im Außenbereich befindet, liegt die Zuständigkeit für
eine solche Verordnung ebenfalls bei der unteren Naturschutzbehörde, innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt die Zuständigkeit bei der Gemeinde
(beim Naturdenkmal Nr. 66 der Fall).
Da in der Vergangenheit kaum Pflegemaßnahmen an den
Naturdenkmälern durchgeführt worden sind und der Grundstückseigentümer aufgrund
der Verordnung daran gehindert war, selbst entsprechende Maßnahmen
durchzuführen, wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, inwieweit im Vorwege
Maßnahmen zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustandes durchzuführen sind,
da Versäumnisse aus der Vergangenheit nicht dem Grundstückseigentümer
angelastet werden dürfen.
- Abgängige
Bäume:
Die Naturdenkmäler Nr. 36, 80, 81, 91, 113, 119 II und 132 sind
aus verschiedenen Gründen abgängig oder aufgrund ihrer Lage im Wald nicht mehr
auffindbar. Die jeweils noch bestehenden Verordnungen sind daher aufzuheben.
- Entlassung
aus sonstigen Gründen:
Die Naturdenkmäler Nr. 3, 39, 46, 107 und 134 sind zwar jeweils
alte Bäume, die aufgrund ihrer Erscheinung jedoch nicht die strengen
Anforderungen eines Naturdenkmals nach § 27 NNatG erfüllen. Insbesondere im
Vergleich mit anderen alten Bäumen im Kreisgebiet, die nicht unter
Naturdenkmalschutz gestellt wurden, und unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass eben bei der unteren Naturschutzbehörde die Verkehrssicherungspflicht
liegt, sollte nur bei solchen Bäumen der Schutz aufrecht erhalten bleiben, die
sehr prägend und von der Erscheinung her bemerkenswert sind. Die genannten
Bäume wären daher als Naturdenkmal zu entlassen, ohne dass ein alternativer
Schutz besteht.
Das Naturdenkmal Nr. 44 (Göhrdeschlacht-Denkmal) erfüllt nicht
die Anforderung eines Naturdenkmals. Erste Voraussetzung für den Schutz als
solches ist, dass es sich um eine Naturschöpfung handelt. Dies ist zweifelsfrei
nicht der Fall. Sämtlicher Baumbestand um das Denkmal ist weder alt noch
prägend, so dass lediglich das Denkmal an sich zu schützen wäre. Da dieses von
Menschenhand errichtet wurde, wäre es lediglich als Kultur- , aber nicht als
Naturdenkmal zu schützen. Gleiches gilt für Naturdenkmal Nr. 124 (Eisernes
Tor). Das Tor wurde seinerzeit zur Dokumentation des Senkungsgebietes in der
Stadt Lüneburg unter Naturdenkmalschutz gestellt. Da sich das
Veränderungsverbot allerdings auf das Tor bezieht und dieses keine
Naturschöpfung ist, ist die Unterschutzstellung als Naturdenkmal nicht möglich.
Auch hier ist ein Entlassungsverfahren durchzuführen. Wie bereits bei den
Naturdenkmälern, die zukünftig als geschützte Landschaftsbestandteile geschützt
werden sollen, wird vor der Entlassung der Naturdenkmäler ein verkehrssicherer
Zustand herzustellen sein.
- Biosphärenreservat
Die Naturdenkmäler Nr. 25, 108, 109, 116, 118 sowie 135-169
befinden sich im Biosphärenreservat. Im Rahmen der Ergänzungsverordnungen wird
über den zukünftigen Schutz dieser Naturdenkmäler zu entscheiden sein.
Ohne dass bereits abschließende Angebote vorliegen, ist zum
gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass für weitergehende Untersuchungen
von Naturdenkmälern sowie die Herstellung der Verkehrssicherheit aller derzeit
unter Naturdenkmalschutz stehenden Bäume ca. 30.000,00 € benötigt werden. Eine
genauere Schätzung ist allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.
Nachdem die oben beschriebenen Verfahren abgeschlossen und für
die fortbestehenden Naturdenkmäler Pflegekonzepte entwickelt worden sind, kann
über die Unterschutzstellung weiterer naturdenkmalwürdiger Naturschöpfungen beraten
werden.