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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2004/197  

Betreff: Abstimmung einer Vorgehensweise zum Erhaltung bzw. zur Entlassung der Naturdenkmäler im Landkreis Lüneburg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Bartscht, StefanAktenzeichen:61
Federführend:Fachbereich Bauen und Umwelt Bearbeiter/-in: Mentz, Claudia
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 u. Verbraucherschutz
26.10.2004 
Ausschuss für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 und Verbraucherschutz ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Anlage/n:

Anlage/n:

- 1 -

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss stimmt zu, dass die Verwaltung in der vorgestellten Form die weiteren Schritte zum Erhalt, zur Entlassung oder zum alternativen Schutz der jetzigen Naturdenkmäler einleitet.

Sachlage:

Sachlage:

Seit 1935 wurden für den Landkreis Lüneburg 169 einzelne Naturdenkmale nach dem Reichsnaturschutzgesetz und ab 1980 auf der Grundlage des § 27 Nieders. Naturschutzgesetz (NNatG) ausgewiesen. Davon sind ca. die Hälfte dieser Naturdenkmale Bäume bzw. Baumgruppen, ca. ein Viertel Kulturdenkmale, ein weiteres Viertel geologische Denkmale sowie spezielle Biotope. Durch natürlichen Abgang, Gebietsänderungen u. ä. reduziert sich die Zahl der Naturdenkmale aktuell auf 87. Eine entsprechende Liste ist dem Anhang beigefügt. In der letzten Spalte ist durch eine Nummer gekennzeichnet, unter welche Kategorie das jeweilige Naturdenkmal für ein weiteres vorgeschlagenes Verfahren fällt. Durch die Ausweisung als Naturdenkmal ist die Verkehrssicherungspflicht im Wesentlichen auf den Landkreis Lüneburg übergegangen. Mangels finanzieller und personeller Kapazitäten konnte die Pflege der Naturdenkmäler in der Vergangenheit nur äußerst unzureichend betrieben werden. Außerdem zeigt sich, dass für viele Naturdenkmäler ein Doppelschutz besteht (Natur- und Bodendenkmal bzw. 28 a-Biotop), so dass sich keine eindeutige Anwendung einer Rechtsvorschrift ergibt. Darüber hinaus erfüllen aus heutiger Sicht nicht mehr alle Naturdenkmäler die Anforderungen an einen solchen Schutzstatus, so dass aus diesem Grund Entlassungen vorgenommen werden sollten bzw. eine Einstufung in eine alternative Schutzkategorie (in der Regel geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 28 NNatG) erfolgen sollte. Letztlich ist eine Bereinigung notwendig, da einige Naturdenkmäler nicht auffindbar bzw. abgängig sind. Nicht berücksichtigt werden zum jetzigen Zeitpunkt die Naturdenkmäler, die sich im Biosphärenreservat befinden, da für diese im Rahmen der jeweils zu erlassenen Ergänzungsverordnungen Regelungen getroffen werden. Das NNatG findet hier keine Anwendung mehr.

 

Ziel der im Folgenden vorgeschlagenen Vorgehensweise ist es, Naturschöpfungen, die die fachlichen Anforderungen an ein Naturdenkmal erfüllen, als solche zu erhalten, nachhaltig zu pflegen und nach außen hin kenntlich zu machen. Im Übrigen ist die Zahl der Naturdenkmäler nach fachlichen Gesichtspunkten deutlich auf 24 zu reduzieren.

 

Kategorien zur Entlassung von Naturdenkmalen (vergl. letzte Spalte der ND-Liste)

 

  1. Doppelschutz:

 

Die Naturdenkmäler mit den Nrn. 22 bis 24, 27 bis 32, 38 a) und b), 40, 41, 43, 47 a) bis 48 b), 82 sowie 93 bis 96 sind als Bodendenkmäler in der Denkmalschutzkartei eingetragen. Sie unterliegen damit dem Nieders. Denkmalschutzgesetz. Nach § 6 Nieders. Denkmalschutzgesetz sind sie als solche in Stand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdungen zu schützen und, wenn nötig in Stand zu setzen, eine Zerstörung, Gefährdung oder Veränderung ist verboten. Die o. g. Objekte unterliegen damit einem weitgehenden Schutz, der dem der Naturdenkmale ebenbürtig ist. Da es sich in der Regel um Steingräber, Hünenbetten u. ä. handelt, ist auch der Schwerpunkt im Bereich des Denkmalschutzes und nicht im Naturschutz zu sehen. Hier kann – nach entsprechendem Verfahren – eine Entlassung aus dem Naturdenkmalschutz erfolgen.

 

  1. Schutz als geschützte Landschaftsbestandteile:

 

Unter den derzeitigen Naturdenkmälern befinden sich mehrere Gruppen von Bäumen. Hierbei handelt es insbesondere um die Naturdenkmäler Nr. 57 bis 62, 65, 66 und 88. All diese Baumgruppen sind für das jeweilige Orts- oder Landschaftsbild prägend, so dass es weiterhin notwendig ist, diese unter Schutz zu stellen. Allerdings ist ein vollständiges Veränderungsverbot nicht erforderlich, da der Charakter der Gruppe z. B. durch eine einzelne Baumentnahme nicht verloren ginge. Für die genannten Objekte ist daher vielmehr ein Ensembleschutz als ein Einzelschutz erforderlich, um auch zukünftig den prägenden Charakter zu schützen. Hierfür sind weniger in das Recht des Eigentümers eingreifende Regelungen erforderlich, so dass als Schutzkategorie an Stelle der Naturdenkmäler geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 28 NNatG in Betracht kommen. Da ein absolutes Veränderungsverbot für geschützte Landschaftsbestandteile nicht besteht, geht die Verkehrssicherungspflicht auf den jeweiligen Eigentümer des geschützten Landschaftsbestandteiles über. Parallel zum Entlassungsverfahren als Naturdenkmal ist eine Unterschutzstellung unter dieser Kategorie zu betreiben. Soweit sich der geschützte Landschaftsbestandteil im Außenbereich befindet, liegt die Zuständigkeit für eine solche Verordnung ebenfalls bei der unteren Naturschutzbehörde, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt die Zuständigkeit bei der Gemeinde (beim Naturdenkmal Nr. 66 der Fall).

Da in der Vergangenheit kaum Pflegemaßnahmen an den Naturdenkmälern durchgeführt worden sind und der Grundstückseigentümer aufgrund der Verordnung daran gehindert war, selbst entsprechende Maßnahmen durchzuführen, wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, inwieweit im Vorwege Maßnahmen zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustandes durchzuführen sind, da Versäumnisse aus der Vergangenheit nicht dem Grundstückseigentümer angelastet werden dürfen.

 

  1. Abgängige Bäume:

 

Die Naturdenkmäler Nr. 36, 80, 81, 91, 113, 119 II und 132 sind aus verschiedenen Gründen abgängig oder aufgrund ihrer Lage im Wald nicht mehr auffindbar. Die jeweils noch bestehenden Verordnungen sind daher aufzuheben.

 

  1. Entlassung aus sonstigen Gründen:

 

Die Naturdenkmäler Nr. 3, 39, 46, 107 und 134 sind zwar jeweils alte Bäume, die aufgrund ihrer Erscheinung jedoch nicht die strengen Anforderungen eines Naturdenkmals nach § 27 NNatG erfüllen. Insbesondere im Vergleich mit anderen alten Bäumen im Kreisgebiet, die nicht unter Naturdenkmalschutz gestellt wurden, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eben bei der unteren Naturschutzbehörde die Verkehrssicherungspflicht liegt, sollte nur bei solchen Bäumen der Schutz aufrecht erhalten bleiben, die sehr prägend und von der Erscheinung her bemerkenswert sind. Die genannten Bäume wären daher als Naturdenkmal zu entlassen, ohne dass ein alternativer Schutz besteht.

Das Naturdenkmal Nr. 44 (Göhrdeschlacht-Denkmal) erfüllt nicht die Anforderung eines Naturdenkmals. Erste Voraussetzung für den Schutz als solches ist, dass es sich um eine Naturschöpfung handelt. Dies ist zweifelsfrei nicht der Fall. Sämtlicher Baumbestand um das Denkmal ist weder alt noch prägend, so dass lediglich das Denkmal an sich zu schützen wäre. Da dieses von Menschenhand errichtet wurde, wäre es lediglich als Kultur- , aber nicht als Naturdenkmal zu schützen. Gleiches gilt für Naturdenkmal Nr. 124 (Eisernes Tor). Das Tor wurde seinerzeit zur Dokumentation des Senkungsgebietes in der Stadt Lüneburg unter Naturdenkmalschutz gestellt. Da sich das Veränderungsverbot allerdings auf das Tor bezieht und dieses keine Naturschöpfung ist, ist die Unterschutzstellung als Naturdenkmal nicht möglich. Auch hier ist ein Entlassungsverfahren durchzuführen. Wie bereits bei den Naturdenkmälern, die zukünftig als geschützte Landschaftsbestandteile geschützt werden sollen, wird vor der Entlassung der Naturdenkmäler ein verkehrssicherer Zustand herzustellen sein.

 

  1. Biosphärenreservat

 

Die Naturdenkmäler Nr. 25, 108, 109, 116, 118 sowie 135-169 befinden sich im Biosphärenreservat. Im Rahmen der Ergänzungsverordnungen wird über den zukünftigen Schutz dieser Naturdenkmäler zu entscheiden sein.

 

Ohne dass bereits abschließende Angebote vorliegen, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass für weitergehende Untersuchungen von Naturdenkmälern sowie die Herstellung der Verkehrssicherheit aller derzeit unter Naturdenkmalschutz stehenden Bäume ca. 30.000,00 € benötigt werden. Eine genauere Schätzung ist allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.

 

Nachdem die oben beschriebenen Verfahren abgeschlossen und für die fortbestehenden Naturdenkmäler Pflegekonzepte entwickelt worden sind, kann über die Unterschutzstellung weiterer naturdenkmalwürdiger Naturschöpfungen beraten werden.

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