Vorlage - 2014/277
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1 | Pflichtenbelehrung (1584 KB) |
Der Sitzverlust des Kreistagsabgeordneten Peter Rowohlt wird gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NKomVG aufgrund seiner Verzichtserklärung vom 26.09.2014 festgestellt.
Im Anschluss ist der Nachfolger Martin Peters gemäß § 60 NKomVG durch den Landrat zu verpflichten und gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen.
Sachlage:
Der Kreistagsabgeordnete Peter Rowohlt hat mit Schreiben vom 26.09.2014 mitgeteilt, dass er sein Kreistagsmandat aufgrund seiner Wahl zum Samtgemeindebürgermeister niederlegt. Gemäß § 52
Abs. 2 NKomVG hat der Kreistag den Sitzverlust in seiner nächsten Sitzung festzustellen. Herrn Rowohlt ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Nachfolger ist Herr Martin Peters, der am 02.10.2014 die Annahme des Mandats erklärt hat. Seine Mitgliedschaft im Kreistag beginnt am 20.10.2014 mit der Feststellung des Sitzverlustes des Kreistagsabgeordneten Peter Rowohlt.
Gemäß § 60 NKomVG ist Herr Peters in der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandats förmlich zu verpflichten,
seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen
unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.
Die Mitglieder des Kreistages üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).
Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen.
Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).
Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.