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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2004/228  

Betreff: Bildung einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) nach § 44 b SGB II
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Wiese, Martin
Federführend:Fachbereich Soziales Bearbeiter/-in: Bendler, Kerstin
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport
11.11.2004 
Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
06.12.2004    Kreisausschuss      
Kreistag
17.12.2004 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Anlage/n:

Anlage/n:

-keine-

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss wird eine Empfehlung über den Abschluss einer unbedingten Gründungsvereinbarung abgeben.

Sachlage:

Sachlage:

Die Verwaltung war in der letzten Sitzung beauftragt worden, regelmäßig über den Verhandlungsstand über die Bildung einer ARGE zu informieren.

 

Zurzeit finden im Wochenrhythmus Verhandlungsrunden, an denen die Agentur für Arbeit, der Landkreis Harburg, die Stadt Lüneburg und der Landkreis Lüneburg beteiligt sind, statt.

 

Zu Einzelheiten kann die Verwaltung, so weit dies gewünscht wird, näher vortragen.

 

Problematisch ist allerdings, dass es noch keine grundsätzliche Haltung über die Rechtsform einer ARGE gibt. Insoweit wird sich der endgültige Abschluss eines Vertrags über die Bildung einer ARGE noch länger hinziehen. Die Unklarheiten über die Rechtsform einer ARGE resultieren aus unterschiedlichen Haltungen der Spitzenverbände (NLT und DLT) des Landes Niedersachsen und der Bundesagentur. Während seitens der Bundesagentur die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags angeboten wird, sieht das Land Niedersachsen hier in Übereinstimmung mit dem Nds. Landkreistag erhebliche Rechtsprobleme. Aus diesem Grunde soll das erst kürzlich verabschiedete Ausführungsgesetz zum SGB II noch einmal novelliert werden, um zu einer nach Auffassung des Landes vertretbaren Rechtsform zu  kommen. Das Land sieht im Entwurf des Gesetzes die Bildung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt vor. Die Bundesanstalt wiederum hat erhebliche Bedenken, die ARGE in der Rechtsform einer öffentlichen Anstalt zu führen. Ob und wie dieser Konflikt zu lösen ist, ist zurzeit noch nicht absehbar.

 

Vor diesem Hintergrund kann verwaltungsseitig noch nicht beurteilt werden, ob und wann es zum Abschluss eines entsprechenden Vertrags und zur Aufgabenübertragung auf eine ARGE kommen wird.

 

Diese unklare Rechtslage bereitet insofern Schwierigkeiten, als dass am 01.01.2005 das SGB II in Kraft tritt und Leistungen auf Grundlage dieser neuen gesetzlichen Regelung erbracht werden müssen. Für die Erteilung von Erstbescheiden (Kommune und Agentur gewähren mit diesen Bescheiden die vollständige Leistung) ist dies noch unproblematisch. Für ab 01.01.2005 auftretende Neufälle und für notwendig werdende Zweitbescheide gibt es dann allerdings Probleme. In diesen Fällen wird jeder Träger die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Leistungen selbst bewilligen. Dies bedeutet: zunächst gewährt die Agentur die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und auf Grundlage dieses Leistungsbescheids gewährt die Kommune dann die Kosten der Unterkunft. Eine schnelle und unbürokratische Bearbeitung dieser Leistungsanträge setzt voraus, dass es einen ungehinderten Datenfluss zwischen Agentur und Kommune gibt. Dieser ist gefährdet. Die Agentur vertritt – und beruft sich dabei auf den Bundesdatenschutzbeauftragten – die Auffassung, dass sie die ihr vorliegenden Daten nicht an die Kommune weitergeben darf, sondern die Kommune, um die Kosten der Unterkunft zu gewähren, eigene Erhebungen anstellen muss. Dies würde bedeuten, dass für den Zeitraum der Übergangsfrist die Leistungsberechtigten zwei Anträge zu stellen hätten. Dies wäre eine ausgesprochen unbefriedigende Lösung.

 

Als Ausweg bietet die Agentur den Kommunen an, zunächst eine so genannte unbedingte Gründungsvereinbarung zu schließen. Auf Grundlage dieser unbedingten Gründungsvereinbarung könnte dann ein Datenfluss erfolgen. In dieser unbedingten Gründungsvereinbarung werden sich Agentur und Kommune verpflichten, eine ARGE zu bilden. Diese Verpflichtung wäre unwiderruflich (daher unbedingt). Würde es – aus welchen Gründen auch immer (dies könnten auch rechtliche Gründe sein, die die Kommune überhaupt nicht zu beeinflussen hat) – dann nicht zur Bildung einer ARGE kommen, dann könnte dies zu Schadenersatzansprüchen gegen die Kommune führen. Vor diesem Hintergrund sehen die Landkreise sich im Augenblick nicht in der Lage, unbedingte Gründungsvereinbarungen zu unterschreiben. Die Verwaltung möchte in dieser Vorlage allerdings noch keine Beschlussempfehlung abgeben, da es in diesem Bereich ständige Veränderungen der Rechtsauffassung gibt und es ggf. auf der Ebene der Spitzenverbände/des Landes noch zu neuen Orientierungen kommen kann.

 

Die Verwaltung wird daher in der Sitzung des Ausschusses zur aktuellsten Situation vortragen und erst dann eine Beschlussempfehlung abgeben. Insofern handelt es sich bei der in dieser Vorlage enthaltenen sehr unverbindlich formulierten Beschlussempfehlung um eine „Notlösung“.

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