Vorlage - 2004/228
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Anlage/n:
-keine-
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss wird eine Empfehlung über den Abschluss einer
unbedingten Gründungsvereinbarung abgeben.
Sachlage:
Die Verwaltung war in der letzten Sitzung beauftragt worden,
regelmäßig über den Verhandlungsstand über die Bildung einer ARGE zu
informieren.
Zurzeit finden im Wochenrhythmus Verhandlungsrunden, an denen
die Agentur für Arbeit, der Landkreis Harburg, die Stadt Lüneburg und der
Landkreis Lüneburg beteiligt sind, statt.
Zu Einzelheiten kann die Verwaltung, so weit dies gewünscht
wird, näher vortragen.
Problematisch ist allerdings, dass es noch keine grundsätzliche
Haltung über die Rechtsform einer ARGE gibt. Insoweit wird sich der endgültige
Abschluss eines Vertrags über die Bildung einer ARGE noch länger hinziehen. Die
Unklarheiten über die Rechtsform einer ARGE resultieren aus unterschiedlichen
Haltungen der Spitzenverbände (NLT und DLT) des Landes Niedersachsen und der
Bundesagentur. Während seitens der Bundesagentur die Bildung einer
Arbeitsgemeinschaft auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags angeboten
wird, sieht das Land Niedersachsen hier in Übereinstimmung mit dem Nds. Landkreistag
erhebliche Rechtsprobleme. Aus diesem Grunde soll das erst kürzlich
verabschiedete Ausführungsgesetz zum SGB II noch einmal novelliert werden, um
zu einer nach Auffassung des Landes vertretbaren Rechtsform zu kommen. Das Land sieht im Entwurf des
Gesetzes die Bildung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt vor. Die
Bundesanstalt wiederum hat erhebliche Bedenken, die ARGE in der Rechtsform
einer öffentlichen Anstalt zu führen. Ob und wie dieser Konflikt zu lösen ist,
ist zurzeit noch nicht absehbar.
Vor diesem Hintergrund kann verwaltungsseitig noch nicht
beurteilt werden, ob und wann es zum Abschluss eines entsprechenden Vertrags
und zur Aufgabenübertragung auf eine ARGE kommen wird.
Diese unklare Rechtslage bereitet insofern Schwierigkeiten, als
dass am 01.01.2005 das SGB II in Kraft tritt und Leistungen auf Grundlage
dieser neuen gesetzlichen Regelung erbracht werden müssen. Für die Erteilung
von Erstbescheiden (Kommune und Agentur gewähren mit diesen Bescheiden die
vollständige Leistung) ist dies noch unproblematisch. Für ab 01.01.2005
auftretende Neufälle und für notwendig werdende Zweitbescheide gibt es dann
allerdings Probleme. In diesen Fällen wird jeder Träger die in seinen
Zuständigkeitsbereich fallenden Leistungen selbst bewilligen. Dies bedeutet:
zunächst gewährt die Agentur die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
und auf Grundlage dieses Leistungsbescheids gewährt die Kommune dann die Kosten
der Unterkunft. Eine schnelle und unbürokratische Bearbeitung dieser
Leistungsanträge setzt voraus, dass es einen ungehinderten Datenfluss zwischen
Agentur und Kommune gibt. Dieser ist gefährdet. Die Agentur vertritt – und
beruft sich dabei auf den Bundesdatenschutzbeauftragten – die Auffassung, dass
sie die ihr vorliegenden Daten nicht an die Kommune weitergeben darf, sondern
die Kommune, um die Kosten der Unterkunft zu gewähren, eigene Erhebungen
anstellen muss. Dies würde bedeuten, dass für den Zeitraum der Übergangsfrist
die Leistungsberechtigten zwei Anträge zu stellen hätten. Dies wäre eine
ausgesprochen unbefriedigende Lösung.
Als Ausweg bietet die Agentur den Kommunen an, zunächst eine so
genannte unbedingte Gründungsvereinbarung zu schließen. Auf Grundlage dieser
unbedingten Gründungsvereinbarung könnte dann ein Datenfluss erfolgen. In
dieser unbedingten Gründungsvereinbarung werden sich Agentur und Kommune
verpflichten, eine ARGE zu bilden. Diese Verpflichtung wäre unwiderruflich
(daher unbedingt). Würde es – aus welchen Gründen auch immer (dies könnten auch
rechtliche Gründe sein, die die Kommune überhaupt nicht zu beeinflussen hat) –
dann nicht zur Bildung einer ARGE kommen, dann könnte dies zu
Schadenersatzansprüchen gegen die Kommune führen. Vor diesem Hintergrund sehen
die Landkreise sich im Augenblick nicht in der Lage, unbedingte
Gründungsvereinbarungen zu unterschreiben. Die Verwaltung möchte in dieser
Vorlage allerdings noch keine Beschlussempfehlung abgeben, da es in diesem
Bereich ständige Veränderungen der Rechtsauffassung gibt und es ggf. auf der
Ebene der Spitzenverbände/des Landes noch zu neuen Orientierungen kommen kann.
Die Verwaltung wird daher in der Sitzung des Ausschusses zur
aktuellsten Situation vortragen und erst dann eine Beschlussempfehlung abgeben.
Insofern handelt es sich bei der in dieser Vorlage enthaltenen sehr
unverbindlich formulierten Beschlussempfehlung um eine „Notlösung“.