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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2015/220  

Betreff: Anpassung der Gebührenregelung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
(im Stand der 1. Aktualisierung vom 21.09.2015)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Verthein, Dr. Brigitte
Federführend:Fachbereich Bauen und Umwelt Bearbeiter/-in: Mentz, Claudia
Produkte:9.2. 414-100 Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
28.09.2015    Kreisausschuss      
Kreistag
12.10.2015 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Anlage 1 - Gebührenregelung seit 01.01.2009  
Anlage 2 Gebührenregelung ab 01.11.2015  
Anlage 3 Gebührenregelung Fleischbeschau  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

Fleischbeschau Gebührenregelung seit 01.01.2009

Fleischbeschau Gebührenregelung – 01.11.2015 (Entwurf)

Fleischbeschau Gebührenregelung – Änderung Stand 16.09.2015

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 - Gebührenregelung seit 01.01.2009 (26 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 Gebührenregelung ab 01.11.2015 (46 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3 Gebührenregelung Fleischbeschau (46 KB)      

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der vorgeschlagenen Änderung der Gebührenregelung des Landkreises Lüneburg für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung mit Wirkung vom 1. November 2015 (Anlage 3) wird zugestimmt.

 

Die Verwaltung wird zukünftig spätestens alle zwei Jahre die Gebührensätze überprüfen und, sofern erforderlich, die Gebührenregelung – im Rahmen der landesweiten Gebührenordnung – anpassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

Für die Tätigkeiten des Landkreises im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind Gebühren zu erheben. Gebühren sollen grundsätzlich kostendeckend erhoben werden. Allerdings kann eine vollständige Kostendeckung nicht erreicht werden, weil der von der landesweiten Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) vorgegebene Gebührenrahmen teilweise nicht ausreicht.

Die letzte Anpassung der Gebühren erfolgte im Jahre 2009. Dadurch bedingt sich teilweise eine deutliche Kostenunterdeckung, d. h. die derzeitigen Gebühren decken die entstehenden Kosten für diese Aufgabe derzeit nicht ab. So betrugen im Abrechnungsjahr 2013 die Einnahmen 30.647,55 € und die Ausgaben 50.251,84 €. Eine sofortige vollumfängliche Anpassung würde zu einer erheblichen Gebührenerhöhung in einigen Bereichen führen. Die Erhöhung soll daher stufenweise erfolgen. Zunächst werden die Gebühren zum 01.11.2015 mit 50 % der errechneten Erhöhung angepasst. Zum 01.09.2017 und 2019 sollen dann jeweils nocheinmal 25 % erfolgen. Sofern sich in dem künftigen zweijährigen Überprüfungsmodus weitergehende Gebührenanpassungen ergeben, so fließen diese zusätzlich mit ein.

Die Annahmezeiten für Jäger zur Abgabe der selbst entnommenen Trichinenproben (montags, mittwochs und donnerstags 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr) wurden mit dem Kreisjägermeister bereits vor Jahren abgestimmt. Einen Änderungsbedarf gibt es nicht.

Die Gebühr für die Entgegennahme von einer Trichinenprobe (Ziff. 2.2) für Jäger wird innerhalb der festgelegten Probenannahmezeiten im Fachdienst „Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung“ auf 4,00 € festgelegt. Außerhalb der Annahmezeiten werden kostendeckende Gebühren (Ziff. 2.3) erhoben.

 

Aktualisierte Sachlage vom 21.09.2015:

Am 15.09.2015 hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) eine Änderung der GOVV bekanntgegeben, die am 16.09.2015 in Kraft getreten ist. Damit wurde der Gebührenrahmen für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zum Teil neu geregelt.

 

Zum Einen wurde eine Staffelung eingeführt. Statt der bisherigen Regelung (Gebührenfestsetzung je Einzeltier) ist neu nunmehr bei der Untersuchung von mehreren geschlachteten Tieren je Betriebsstätte und Tag eine Minderung der Stückgebühr vorgesehen (vgl. z. B. Gebührennummern 1.1.1, 1.2.1 etc. der Anlage 3, Entwurf Stand 16.09.2015).

 

Zum Anderen wurde in einigen Gebührentatbeständen der GOVV die zulässige Höchstgebühr gegenüber der bisherigen Regelung verringert.

Entsprechend der geänderten GOVV wurde der bisherige Entwurf der Gebührenregelung (Entwurf Stand: 07.09.2015, Anlage 2) überarbeitet und die Gebührensätze angepasst. In Anlage 3 sind die erforderlichen Änderungen farblich unterlegt.

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