Vorlage - 2004/240
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Anlage/n:
keine
Beschlussvorschlag:
Für die Wahl des 1. sowie des 2. stellvertretenden
Landrats bzw. der 1. und 2. stellvertretenden Landrätin gilt § 44 NLO.
Sachlage:
Zum einen hat mit Schreiben vom 29.09.2004 der
Kreistagsabgeordnete Markus Graff mit Ablauf des 16.12.2004 auf das Amt des 1.
stellvertretenden Landrats verzichtet Unabhängig
davon wird es durch die Umbildung (Auflösung und Neubildung) des
Kreisausschusses nunmehr erforderlich, eine Neuwahl sowohl des 1. als auch des
2. stellvertretenden Landrats/der stellvertretenden Landrätin vorzunehmen. Es
muss sich dabei gemäß § 55 Abs. (7) NLO um ein stimmberechtigtes Mitglied des
Kreisausschusses handeln. Für die Wahl gilt § 44 NLO. Gemäß Kreistagsbeschluss
vom 12.11.2001 wird der Landrat vertreten durch zwei ehrenamtliche Vertreter
oder Vertreterinnen mit der Bezeichnung
- stellvertretende Landrätin oder Landrat
- stellvertretende Landrätin oder Landrat
Zur Wahl gem. § 44 NLO:
- Gewählt wird schriftlich;
- ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird wenn niemand
widerspricht durch Zuruf gewählt.
- Auf Verlangen eines Kreistagsmitgliedes ist geheim zu
wählen.
- Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der
Kreistagsmitglieder gestimmt hat.
- Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so
findet ein zweiter Wahlgang statt.
- Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die
meisten Stimmen abgegeben worden sind.
- Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit,
entscheidet das von der Landrätin oder dem Landrat zu ziehende Los.