Vorlage - 2016/030
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1 | 6.4-10712-365_3-14_Planung der Versorgung mit Kindertagesstättenplätzen nach § 13 KiTaG_08-12-2015 (188 KB) |
Sachlage:
Im Jahr 2015 führte der Nds. Landesrechnungshof eine überörtliche Prüfung gemäß §§ 1 bis 4 Nds. Kommunalprüfungsgesetz (NKPG) über die Planung der Versorgung mit Kindertagesstättenplätzen nach § 13 Nds. Kindertagesstättengesetz (KitaG) in insgesamt 30 Kommunen durch.
Gegenstand dieser Prüfung waren die bis zum Jahr 2015 aktuellsten Kindertagesstättenplanungen der jeweiligen Landkreise.
Gemäß § 24 SGB VIII haben Kinder bis zum Schuleintritt einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Förderung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Um diesen Anspruch zu sichern, stellt der öffentliche Jugendhilfeträger das vorhandene Angebot und den entsprechenden Bedarf an Plätzen in Krippen, Kindergärten, Horten und Kleinen Kindertagesstätten gemäß § 13 Absatz 1 Nds. KitaG fest.
Das Ergebnis der überörtlichen Prüfung liegt nunmehr vor (siehe Anlagen). Anhand der vom Landesrechnungshof erstellten Übersicht über das jeweilige Vorliegen oder Nichtvorliegen von planungsrelevanten Merkmalen ergibt eine Auswertung und ein Vergleich mit den anderen geprüften Landkreisen für den Landkreis Lüneburg einen 5. Platz. Erklärend ist hinzuzufügen, dass es wegen der Punktgleichheit unter den 30 Landkreisen zu insgesamt 14 Rangstufen kam. Die Werte des Landkreises Lüneburg können der Spalte 17 der tabellarischen Darstellung entnommen werden.
Die Überprüfung durch den Landesrechnungshof wurde von der Verwaltung begrüßt, da hierdurch Hinweise und Anregungen für die Optimierung zukünftiger Planungen erhalten werden konnten. Die Verwaltung ist insoweit bemüht, die Hinweise und Prüfanmerkungen – hier insbesondere nach Rücksprache mit den Gemeinden im Landkreis – in die kommenden Kindertagesstättenplanungen einfließen zu lassen.