Vorlage - 2016/235
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Anlagen: | |||||
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1 | 20160419_Empf_Entschädigungskommission (63 KB) | |||
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2 | 20161027 Synopse Entschädigungssatzung (187 KB) | |||
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3 | 3. Änderungssatzung (74 KB) |
Sachlage:
Seit dem 1.11.2011 gilt das neue Kommunale Verfassungsgesetz (NKomVG). Dieses Gesetz beinhaltet
unter anderem neue Verfahrensregelungen zur Entschädigung der Kreistagsabgeordneten. So ist in
§ 55 NKomVG Absatz (2) geregelt, dass das Ministerium für Inneres und Sport jeweils vor dem Ende der
allgemeinen Wahlperiode sachverständige Personen in eine Kommission beruft, die bis zum Beginn der
neuen Wahlperiode Empfehlungen zur Ausgestaltung und Höhe der Entschädigung gibt. In die
Kommission des Landes Niedersachsen wurde je ein Mitglied auf Vorschlag der kommunalen
Spitzenverbände, ein Mitglied auf Vorschlag des Bundes der Steuerzahler und je ein Mitglied auf
Vorschlag der Wirtschaft und der Gewerkschaften berufen.
Die Entschädigungskommission hat ihre Empfehlungen im April 2016 vorgelegt. Das Papier ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt. 2011 ist eine Anpassung der Entschädigungssatzung des Landkreises Lüneburg an die Empfehlungen der Kommission erfolgt, so dass die Verwaltung auf dieser Grundlage eine Überprüfung der Entschädigungssätze vorgenommen und eine Empfehlung im Rahmen der aktuellen Kommissionsempfehlung abgegeben hat.
Das Ergebnis wurde zunächst mit den Fraktionsvorsitzenden diskutiert. Ziel war es, für die
Neufassung der Entschädigungssatzung einen möglichst breiten Konsens aller Fraktionen herzustellen.
Neben der Überarbeitung aufgrund der Empfehlungen der Entschädigungskommission muss für die neue Wahlperiode die Hardwarebeschaffung für die Mitglieder des Kreistages geregelt werden. Dafür wurde eine Arbeitsgruppe aus Verwaltung und Mitgliedern des Kreistages gebildet und eine Empfehlung erarbeitet. Der Kreistag hatte am 14.03.2016 beschlossen, dass die Hardwarebeschaffung durch die Kreistagsmitglieder selbst erfolgt.
Weitere Änderungen ergeben sich durch eine Anhebung der entschädigungspflichtigen Fraktions- bzw. Gruppensitzungen bei mehr als 30 Mitgliedern von 45 auf 50 Sitzungen im Jahr und die bereits beschlossene Entschädigung für die Hornissenbeauftragten - § 7 Abs. (1) Buchstabe o Entschädigungssatzung.
Die Empfehlungen der Verwaltung sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.
Bezeichnung | Alte Regelung | Empfehlung der Verwaltung | Finanzielle Auswirkungen |
§1 Allgemeine Aufwands-entschädigung und Sitzungsgeld: Empfehlung der Kommission: Höchstgrenze einschließlich AE und 3 fiktiven Sitzungen im Monat= 320Euro
alt: 300 Euro = Steigerungsrate von 6,67%
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monatlich 190 Euro
35 Euro je Sitzung
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200 Euro
40 Euro je Sitzung
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Mehrausgaben: 6.960 Euro jährlich
Mehrausgaben: 16.755 Euro jährlich
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§ 1 Abs. (3) Satz 2 Entschädigungs- pflichtige Fraktions- und Gruppensitzungen bei mehr als 30 Mitgliedern
| „…..Bei Fraktionen oder Gruppen mit mehr als 30 Mitgliedern beträgt die Höchstgrenze 45 Sitzungen jährlich…..“ | „………Höchstgrenze 50 Sitzungen“ | Mehrausgaben: 5.900 Euro jährlich |
§ 1 Abs. 6 Hardware-beschaffung
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| - Einmalig ab 1.11.2016: 444 Euro
- ab 1.11.2017 mtl. 22 Euro
| Mehrausgaben: 25.752 Euro (2016)
Mehrausgaben 15.312 Euro
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§ 3 Funktionsträger stellvertretende Landräte Empfehlung der Kommission: Höchstgrenze 2 ,5 x 200 Euro (AE KTA)
| bei zwei gleichberechtigten Vertretern jeweils 275 Euro,
bei drei Vertretern jeweils 250 Euro,
bei Festlegung einer Reihenfolge: 1. Stellv. LR 300 Euro 2. Stellv. LR 250 Euro 3. Stellv. LR 200 Euro | bei zwei gleichberechtigten Vertretern jeweils 293 Euro,
bei drei Vertretern jeweils 267 Euro
bei Festlegung einer Reihenfolge: 1. Stellv. LR 320 Euro 2. Stellv. LR 267 Euro 3. Stellv. LR 213 Euro
Entspricht jeweils einer Steigerungsrate von 6,67%
| Mehrausgaben: 432 Euro jährlich bei 2 stellv. LR,
612 Euro jährlich bei 3 stellv. LR,
bei Festlegung einer Reihenfolge: 600 Euro jährlich
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§ 3 Fraktions-vorsitzende Empfehlung der Kommission: Höchstgrenze 2,5 x 200 Euro monatlich
§ 3 Vorsitzender Kreistag Empfehlung der Kommission: Höchstgrenze 1,5 x 200 Euro
| ab 10 Mitgliedern 457 Euro bis 10 Mitglieder 275 Euro
100 Euro monatlich
| ab 10 Mitgliedern 500 Euro bis einschließlich 9 Mitglieder 292 Euro
107 Euro monatlich
Entspricht jeweils einer Steigerungsrate von 6,67%
| Mehrkosten 1.512 Euro Jährlich
Mehrkosten: 84 Euro jährlich
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§ 7 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen Erhöhung AE Hornissen- beauftragte für die Monate April – Oktober
AE Leiter/in Kreismedienzentrum
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monatlich 70 Euro
i) Leiter/in des Kreismedienzentrums 150,00 Euro
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monatlich 90 Euro
bereits beschlossen durch den Kreistag am 20.06.2016 – VorlagenNr. 2016/123 -
i) Leiter/in des Kreismedienzentrums 150,00 Euro (Grundlage ist der KA-Beschluss vom 26.09.16, Vorlage Nr. 2016/084)
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140 Euro
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Zusammenfassend ergeben sich durch die Satzungsänderung vorhersehbare Mehrkosten von
jährlich rd. 42.000 Euro gegenüber der alten Fassung der Entschädigungssatzung. Die vorstehende Aufstellung macht aber deutlich, dass es an keiner Stelle zu einer unzulässigen Erhöhung bei der Aufwandsentschädigung kommt. Alle Beträge bewegen sich innerhalb der von der Kommission vorgeschlagenen Höchstgrenzen und sind nach Ansicht der Verwaltung durchweg gerechtfertigt.
Die Anforderungen an die Mitglieder des Kreistages steigen stetig. Selbstverständlich hat der Landkreis
Lüneburg sicherzustellen, dass nicht der Anschein einer auch nur partiell entgeltlichen Tätigkeit der
Kreistagsmitglieder entsteht. Andererseits sollen und dürfen diejenigen, die sich als Abgeordnete einer Vertretung kommunalpolitisch engagieren, nicht finanzielle Nachteile entstehen. Dann leidet, so die Kommission, das freiwillige bürgerschaftliche Engagement und wird die kommunale Selbstverwaltung als solche gefährdet.
Aufgabe und Ziel der gesetzlichen Regelungen über die Entschädigung der kommunalen Abgeordneten
und der auf dieser Grundlage zu erlassenden kommunalen Satzungen ist es, den Eintritt finanzieller
Nachteile zu verhindern.
Diesen auch gesetzlich verankerten Vorgaben der Kommunalverfassung wird die Entschädigungssatzung des Landkreises Lüneburg in vollem Umfang gerecht.
Ergänzende Sachlage vom 27.10.2016
Mit dem Beschluss des Kreisausschusses vom 26.09.2016 zur Vorlage Nr. 2016/084 entfällt die ehrenamtliche Tätigkeit des Leiters des Kreismedienzentrums. Die Entschädigungssatzung ist daher zu § 7 entsprechend geändert worden. Eine weitere redaktionelle Änderung ergibt sich bei § 3 Abs. (2) Entschädigungssatzung bei der Aufwandsentschädigung für die Fraktionsvorsitzenden.
Die Synopse der Entschädigungssatzung sowie die 3. Änderungssatzung sind entsprechend aktualisiert worden.