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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2016/235  

Betreff: Entschädigungssatzung des Landkreises Lüneburg; Änderungen unter anderem wegen der Empfehlungen der Entschädigungskommission des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport (§ 55 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
(im Stand der 1. Aktualisierung vom 27.10.2016)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Ruth, Sigrid
Federführend:Büro des Landrats Bearbeiter/-in: Alkushovski, Anna
Produkte:24.1. 111-110 Büro des Landrats
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
17.10.2016    Kreisausschuss      
Kreistag
31.10.2016 
Kreistag (Verabschiedung) ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
20160419_Empf_Entschädigungskommission  
20161027 Synopse Entschädigungssatzung  
3. Änderungssatzung  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

1. Empfehlungen der Entschädigungskommission aus April 2016

2. Synopse zur Entschädigungssatzung

3. Änderungssatzung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 20160419_Empf_Entschädigungskommission (63 KB)      
Anlage 2 2 20161027 Synopse Entschädigungssatzung (187 KB)      
Anlage 3 3 3. Änderungssatzung (74 KB)      

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die beigefügte 3. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung des Landkreises Lüneburg wird beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

 

Seit dem 1.11.2011 gilt das neue Kommunale Verfassungsgesetz (NKomVG). Dieses Gesetz beinhaltet

unter anderem neue Verfahrensregelungen zur Entschädigung der Kreistagsabgeordneten. So ist in

§ 55 NKomVG Absatz (2) geregelt, dass das Ministerium für Inneres und Sport jeweils vor dem Ende der

allgemeinen Wahlperiode sachverständige Personen in eine Kommission beruft, die bis zum Beginn der

neuen Wahlperiode Empfehlungen zur Ausgestaltung und Höhe der Entschädigung gibt. In die

Kommission des Landes Niedersachsen wurde je ein Mitglied auf Vorschlag der kommunalen

Spitzenverbände, ein Mitglied auf Vorschlag des Bundes der Steuerzahler und je ein Mitglied auf

Vorschlag der Wirtschaft und der Gewerkschaften berufen.

 

Die Entschädigungskommission hat ihre Empfehlungen im April 2016 vorgelegt. Das Papier ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt. 2011 ist eine Anpassung der Entschädigungssatzung des Landkreises Lüneburg an die Empfehlungen der Kommission erfolgt, so dass die Verwaltung auf dieser Grundlage eine Überprüfung der Entschädigungssätze vorgenommen und eine Empfehlung im Rahmen der aktuellen Kommissionsempfehlung abgegeben hat.

 

Das Ergebnis wurde zunächst mit den Fraktionsvorsitzenden diskutiert. Ziel war es, für die

Neufassung der Entschädigungssatzung einen möglichst breiten Konsens aller Fraktionen herzustellen.

 

Neben der Überarbeitung aufgrund der Empfehlungen der Entschädigungskommission muss für die neue Wahlperiode die Hardwarebeschaffung für die Mitglieder des Kreistages geregelt werden. Dafür wurde eine Arbeitsgruppe aus Verwaltung und Mitgliedern des Kreistages gebildet und eine Empfehlung erarbeitet. Der Kreistag hatte am 14.03.2016 beschlossen, dass die Hardwarebeschaffung durch die Kreistagsmitglieder selbst erfolgt.

 

Weitere Änderungen ergeben sich durch eine Anhebung der entschädigungspflichtigen Fraktions- bzw. Gruppensitzungen bei mehr als 30 Mitgliedern von 45 auf 50 Sitzungen im Jahr und die bereits beschlossene Entschädigung für die Hornissenbeauftragten - § 7 Abs. (1) Buchstabe o Entschädigungssatzung.

 

Die Empfehlungen der Verwaltung sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.

 

Bezeichnung

Alte Regelung

Empfehlung der Verwaltung

Finanzielle Auswirkungen

§1 Allgemeine

Aufwands-entschädigung

und Sitzungsgeld:

Empfehlung  der

Kommission:

Höchstgrenze einschließlich

AE und  3 fiktiven  Sitzungen

im  Monat= 320Euro

 

alt: 300 Euro

= Steigerungsrate von 6,67%

 

 

monatlich  190  Euro

 

 

 

 

35  Euro je Sitzung

 

 

200  Euro

 

 

 

 

40  Euro je Sitzung

 

 

Mehrausgaben:

6.960  Euro

jährlich

 

 

Mehrausgaben:

16.755  Euro

jährlich

 

§ 1 Abs. (3) Satz 2

Entschädigungs-

pflichtige Fraktions- und Gruppensitzungen bei mehr als 30 Mitgliedern

 

 

 

„…..Bei Fraktionen oder Gruppen mit mehr als 30 Mitgliedern beträgt die Höchstgrenze 45 Sitzungen jährlich…..“

„………Höchstgrenze 50 Sitzungen“

Mehrausgaben:

5.900 Euro jährlich

§ 1 Abs. 6

Hardware-beschaffung

 

-

 

-  Einmalig  ab 1.11.2016:

   444  Euro

 

 

-  ab  1.11.2017 mtl.  22 Euro

 

Mehrausgaben:

25.752 Euro (2016)

 

Mehrausgaben

15.312 Euro

(1.11.2017)

 

 

§ 3 Funktionsträger

stellvertretende Landräte

Empfehlung  der

Kommission:  Höchstgrenze

2 ,5 x 200 Euro (AE KTA)

 

bei zwei  gleichberechtigten

Vertretern jeweils 275  Euro,

 

bei drei Vertretern jeweils

250 Euro,

 

bei  Festlegung  einer

Reihenfolge:

1. Stellv.  LR 300 Euro

2. Stellv.  LR 250 Euro

3. Stellv.  LR 200 Euro

bei zwei gleichberechtigten

Vertretern jeweils 293 Euro,

 

bei drei Vertretern jeweils

267  Euro

 

bei  Festlegung einer

Reihenfolge:

1. Stellv.  LR 320  Euro

2. Stellv.  LR 267 Euro

3. Stellv.  LR 213 Euro

 

Entspricht jeweils einer Steigerungsrate von 6,67%

 

Mehrausgaben:

432 Euro jährlich

bei 2 stellv.  LR,

 

612 Euro jährlich

bei 3 stellv.  LR,

 

bei Festlegung einer

Reihenfolge:

600 Euro jährlich

 

 

§ 3 Fraktions-vorsitzende

Empfehlung  der

Kommission: 

Höchstgrenze 2,5 x 200 Euro monatlich

 

 

§ 3 Vorsitzender Kreistag

Empfehlung der

Kommission: Höchstgrenze

1,5 x 200 Euro

 

ab  10  Mitgliedern 457 Euro

bis  10  Mitglieder 275 Euro

 

 

 

 

 

 

100 Euro monatlich

 

ab  10  Mitgliedern 500 Euro

bis  einschließlich 9 Mitglieder 292 Euro

 

 

 

 

 

 

107 Euro monatlich

 

 

 

Entspricht jeweils einer Steigerungsrate von 6,67%

 

Mehrkosten

1.512  Euro

Jährlich

 

 

 

 

 

Mehrkosten:

84 Euro jährlich

 

§ 7 Entschädigung der

ehrenamtlich Tätigen

Erhöhung

AE

Hornissen-

beauftragte für die

Monate April Oktober

 

AE Leiter/in Kreismedienzentrum

 

 

 

 

 

monatlich 70 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

i) Leiter/in des Kreismedienzentrums    150,00 Euro

 

 

 

 

monatlich 90 Euro

 

bereits beschlossen durch den Kreistag am 20.06.2016 – VorlagenNr. 2016/123 -

 

 

 

 

i) Leiter/in des Kreismedienzentrums   150,00 Euro

(Grundlage ist der KA-Beschluss vom 26.09.16,

Vorlage Nr. 2016/084)

 

 

 

140 Euro

 

 

 

Zusammenfassend ergeben sich durch die Satzungsänderung vorhersehbare Mehrkosten von

jährlich rd. 42.000 Euro gegenüber der alten Fassung der Entschädigungssatzung. Die vorstehende Aufstellung macht aber deutlich, dass es an keiner Stelle zu einer unzulässigen Erhöhung bei der Aufwandsentschädigung kommt. Alle Beträge bewegen sich innerhalb der von der Kommission vorgeschlagenen Höchstgrenzen und sind nach Ansicht der Verwaltung durchweg gerechtfertigt.

 

Die Anforderungen an die Mitglieder des Kreistages steigen stetig. Selbstverständlich hat der Landkreis

Lüneburg sicherzustellen, dass nicht der Anschein einer auch nur partiell entgeltlichen Tätigkeit der

Kreistagsmitglieder entsteht. Andererseits sollen und dürfen diejenigen, die sich als Abgeordnete einer Vertretung kommunalpolitisch engagieren, nicht finanzielle Nachteile entstehen. Dann leidet, so die Kommission, das freiwillige bürgerschaftliche Engagement und wird die kommunale Selbstverwaltung als solche gefährdet.

 

Aufgabe und Ziel der gesetzlichen Regelungen über die Entschädigung der kommunalen Abgeordneten

und der auf dieser Grundlage zu erlassenden kommunalen Satzungen ist es, den Eintritt finanzieller

Nachteile zu verhindern.

 

Diesen auch gesetzlich verankerten Vorgaben der Kommunalverfassung wird die Entschädigungssatzung des Landkreises Lüneburg in vollem Umfang gerecht.

 

Ergänzende Sachlage vom 27.10.2016

 

Mit dem Beschluss des Kreisausschusses vom 26.09.2016 zur Vorlage Nr. 2016/084 entfällt die ehrenamtliche Tätigkeit des Leiters des Kreismedienzentrums. Die Entschädigungssatzung ist daher zu § 7 entsprechend geändert worden. Eine weitere redaktionelle Änderung ergibt sich bei § 3 Abs. (2) Entschädigungssatzung bei der Aufwandsentschädigung für die Fraktionsvorsitzenden.

 

Die Synopse der Entschädigungssatzung sowie die 3. Änderungssatzung sind entsprechend aktualisiert worden.

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