Vorlage - 2016/292
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Anlagen: | |||||
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1 | §§ 40-43 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) (58 KB) |
Sachlage:
Gemäß § 60 NKomVG werden die Abgeordneten vom Vorsitzenden förmlich verpflichtet,
ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen
unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.
Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist darüber hinaus gemäß § 43 NKomVG auf die ihm nach §§ 40-42 dieses Gesetzes obliegenden Pflichten hinzuweisen.
Hier wird die Verpflichtung durch den Ausschussvorsitzenden vorgenommen.
Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.