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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2017/027  

Betreff: Änderung zum Haushaltsplanentwurf 2017:
Für die Erstellung eines Mietspiegels nach § 558 d BGB wird ein Betrag in Höhe von 90.000 Euro in den Haushalt eingestellt.
Einstellung des Mietspiegels im Produkt 312-900 "Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II" in Position 19.
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag an Fachausschüsse
Verantwortlich:Stoll, Frank
DIE LINKE
Federführend:Büro des Landrats Bearbeiter/-in: Alkushovski, Anna
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
09.02.2017 
Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten zur Kenntnis genommen     

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Mietspiegel-signed.pdf  

 

Anlage/n:
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag Mietspiegel-signed.pdf (248 KB)      

 

Beschlussvorschlag:
 

Die Fraktion DIE LINKE. beantragt zur nächsten Sitzung des Finanzausschuss eine Änderung zum Haushaltsplanentwurf 2017:

Für die Erstellung eines Mietspiegels nach § 558 d BGB wird ein Betrag in Höhe von 90.000 Euro in den Haushalt eingestellt.

Einstellung des Mietspiegels im Produkt 312-900 „Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II“ in Position 19

 

 

 

 

 

Sachlage:

Jeder Mensch hat ein Recht auf menschenwürdigen Wohnraum und muss in Würde leben können. In der Gestaltung kommunalen Wohnraumes ist insbesondere auf die Erfordernisse einkommensschwacher Bevölkerungsschichten Rücksicht zu nehmen. Bereits heute sind die Mieten auf hohem Niveau. Ohne kommunale Gegenmaßnahmen ist mit weiteren Steigerungen zu rechnen. Es ist ein nach wissenschaftlichen Grundsätzen verbindlicher, qualifizierter Mietspiegel zu erarbeiten und im Amtsblatt zu veröffentlichen. Dies ist eine Übersicht der ortsüblichen Vergleichsmiete im frei finanzierten Wohnungsbau, der in Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessengruppen (Vermieter und Mietervereinen) von der Gemeinde erstellt wird. Er enthält eine Mietspanne sowie verschiedene Kategorien mit unterschiedlichen Ausprägungen, mit deren Hilfe die Eigenschaften einer Wohnung im Geltungsbereich des Mietspiegels beschrieben werden und die bei der Abschätzung des üblichen Mietzinses herangezogen werden können.

Der Mietzins muss ortsüblich und angemessen sein und darf den Spannenwert nicht signifikant überschreiten. Die im Mietspiegel enthaltenen Angaben gelten dabei auch im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung als Beweismittel. Mit dieser Regelung soll Wohnraum zu angemessenem Mietzins ermöglicht und Mietwucher verhindert werden. Ein Mietspiegel ist als zuverlässige Informationsquellen geeignet, Mietpreisüberhöhungen, insbesondere Mietwucher im Sinne des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz, vorzubeugen. Der Mietspiegel kann auch als objektive Grundlage für die Übernahme der Mietkosten für ALG-II-, Sozialhilfe- und Wohngeldempfänger dienen und ist darüber hinaus eine sichere Grundlage für die Anwendung der sogenannten „Mietpreisbremse“.
 

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