Vorlage - 2017/101
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Anlagen: | |||||
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1 | Anlage - Delegation personalrechtlicher Befugnisse (36 KB) |
Beschlussvorschlag:
1. Kreistag:
Die Delegation personalrechtlicher Befugnisse vom Kreistag auf den Kreisausschuss und auf die Landrätin/den Landrat wird, wie in der Anlage 1, Ziffer 1. vorgeschlagen, fortgeschrieben.
2. Kreisausschuss:
Die Delegation personalrechtlicher Befugnisse vom Kreisausschuss auf die Landrätin/den Landrat wird, wie in der Anlage 1, Ziffer 2. vorgeschlagen, fortgeschrieben.
Sachlage:
Die Beschlüsse über die Delegation personalrechtlicher Befugnisse wurden zuletzt im Oktober 2012 aktualisiert. Auf die im Kreisausschuss am 01.10.2012 und im Kreistag am 15.10.2012 einstimmig gefassten Beschlüsse zu Vorlagen-Nr.: 2012/240 wird Bezug genommen. Zwischenzeitlich sind beamtenrechtliche Regelungen weiter entwickelt worden.
Die seit 01.01.2017 in Kraft befindliche Fassung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) enthält in ihren Anlagen nunmehr auch die Ämter und die zugeordneten Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A. Zuvor war in diesem Bereich für Niedersachsen die Bundesbesoldungsordnung (BBesO) anzuwenden.
Diese Veränderungen berühren zwar nicht die Wirksamkeit der Delegationsbeschlüsse, führen jedoch dazu, dass sie nur noch schwer nachvollzogen werden können. Daher wird die redaktionelle Anpassung der Delegationsbeschlüsse, wie in der Anlage dargestellt, vorgeschlagen.
Des Weiteren wurde insbesondere die bisher verwaltungsintern vorzunehmende altersabhängige Festsetzung der Besoldungsstufen auf der Grundlage des Besoldungsdienstalters abgeändert. Nach dem mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft getretenen NBesG richtet sich die Höhe des Grundgehalts der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A nach dem verliehenen Amt und nach der Erfahrungsstufe, der sie zugeordnet sind. Die Erfahrungsstufe ist nach §§ 25 ff NBesG auf der Grundlage der bisherigen dienstlichen Erfahrungen nach Eintritt in das Beamtenverhältnis bei einem niedersächsischen Dienstherrn festzusetzen. Es ist somit im Zusammenhang mit der Begründung des Beamtenverhältnisses eine Entscheidung über die Anerkennung von Erfahrungszeiten und die daraus resultierende Stufenzuordnung zu treffen.
Nach § 25 Abs. 2 Satz 7 NBesG trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle diese Entscheidungen. Oberste Dienstbehörde ist nach § 107 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) der Kreistag. Jedoch greift in den Fällen, in denen beamtenrechtliche Vorschriften die oberste Dienstbehörde ermächtigen, die ihr obliegenden Aufgaben auf andere Behörden zu übertragen, die Regelung des § 106 Abs. 1 NKomVG. Danach ist der höhere Dienstvorgesetzte, d. h. der Kreisausschuss zuständig. Der Kreisausschuss kann diese Befugnisse auf den Dienstvorgesetzten, d. h. den Landrat, übertragen.
Da der Kreistag dem Landrat umfassende Befugnisse zur Begründung, Umwandlung und Beendigung von Beamtenverhältnissen bis zur Besoldungsgruppe A11 BBesO (neu: NBesG) einschließlich übertragen hat, wird dem Kreisausschuss vorgeschlagen, auch die im Rahmen der Begründung von Beamtenverhältnissen bis zur Besoldungsgruppe A11 NBesG einschließlich zu treffenden Entscheidungen über die Festsetzungen der jeweiligen Erfahrungsstufe nach §§ 25 ff NBesG zu übertragen.
Auch die Herabsetzung von Anwärterbezügen wurde in das NBesG übernommen.
Dem entsprechend ist die Delegation personalrechtlicher Befugnisse vom Kreisausschuss auf die Landrätin/den Landrat in Ziffer 2. der Anlage, wie folgt zu ändern:
(2)
Dem Landrat/der Landrätin werden weiterhin gemäß § 107 Abs. 6 NKomVG für Beamtinnen/Beamte übertragen:
a) Zuordnung zu Erfahrungsstufen gemäß §§ 25 ff NBesG bis zur Besoldungsgruppe A 11 NBesG
einschließlich
b) Anerkennung von Dienstunfällen gem. § 51 Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz
c) Kürzung Herabsetzung von Anwärterbezügen nach § 66 Bundesbesoldungsgesetz 60 NBesG bei
Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
Die vorgeschlagenen Änderungen sind in der Anlage zusammengefasst dargestellt.