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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2017/144  

Betreff: Betrauungsakt Lüneburger Heide GmbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Krumböhmer, Jürgen
Federführend:Verwaltungsleitung Bearbeiter/-in: Riegel, Andrea
Produkte:23.1. 111-100 Verwaltungsführung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Wirtschaft und Touristik
01.06.2017 
Ausschuss für Wirtschaft, Touristik, Verkehrsplanung und ÖPNV ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
06.06.2017    Kreisausschuss      

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Anlage 1 zur Vorlage 2017.144  
Anlage 2 zur Vorlage 2017.144  

 

 

Anlage/n:

- 2 -

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 zur Vorlage 2017.144 (43 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 zur Vorlage 2017.144 (786 KB)      

 

 

Beschlussvorschlag:

Dem Betrauungsakt für die Lüneburger Heide GmbH (Anlage 1) wird zugestimmt.

 

 

 

Sachlage:

Der Landkreis Lüneburg ist Gesellschafter der Lüneburger Heide GmbH. Die Finanzverwaltung hat die Frage aufgeworfen, ob die Leistungen touristischer kommunal getragener Gesellschaften gegenüber ihren kommunalen Gesellschaftern der Umsatzsteuer unterliegen. Die Umsatzsteuerpflicht kann jedenfalls mit dem Betrauungsakt gemäß Anlage 1 vermieden werden.

 

Der Betrauungsakt ist mit dem Finanzamt Lüneburg abgestimmt (siehe die verbindliche Auskunft vom 28.04.2017, Anlage 2). Die verbindliche Auskunft befasst sich noch mit einer weiteren Frage, von der der Landkreis Lüneburg aber nicht betroffen ist. In einigen Landkreisen bestehen Außenstellen der Lüneburger Heide GmbH mit weiteren Aufgaben. Die Landkreise zahlen für diese Aufgaben neben ihren allgemeinen Beträgen für die Lüneburger Heide GmbH weitere Gelder. Auch diese Zahlungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Das war lange umstritten, ist für den Landkreis Lüneburg aber ohne Bedeutung.

 

Mit dem Betrauungsakt entsteht Rechtssicherheit. Risiken sind damit nicht verbunden.

 

Die Landkreisverwaltung beabsichtigt, mit der Flusslandschaft Elbe GmbH in ähnlicher Weise zu verfahren. Dazu wird aber eine eigenständige Vorlage zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

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