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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2017/286  

Betreff: Mitteilung des Landrates im Rahmen der Mitteilungspflicht der Hauptverwaltungsbeamten
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verantwortlich:Vogt, Kerstin
Federführend:Interne Dienste und Organisationsentwicklung Bearbeiter/-in: Vogt, Kerstin
Produkte:1.2. 111-210 Personalangelegenheiten und -entwicklung
Beratungsfolge:
Kreistag
06.11.2017 
Kreistag zur Kenntnis genommen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Anlage KT-Vorlage - Mitteilungspflicht_Schr. LR  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

1

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage KT-Vorlage - Mitteilungspflicht_Schr. LR (24 KB)      

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Berichtsvorlage – keine Beschlussfassung erforderlich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

 

Der Niedersächsische Landtag hat im Zuge der Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG) zur Erhöhung der Transparenz innerhalb der Kommunen und gegenüber der Öffentlichkeit eine einmalige Mitteilungspflicht der Hauptverwaltungsbeamten über deren Nebentätigkeiten beschlossen. Gemäß § 81 Abs. 5 NKomVG sind die aktuell ausgeübten anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder die diesen gleichgestellten Nebentätigkeiten sowie die auf Verlangen des Dienstvorgesetzten nach § 71 Niedersächsisches Beamtengesetz übernommenen Nebentätigkeiten der Vertretung mitzuteilen. Die Mitteilung muss bis zum 31.01.2018 erfolgen (Übergangsvorschrift des § 180 Abs. 5 NKomVG).

 

Eine Beratung über diese Mitteilung darf nur in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen (§ 81 Abs. 5 Satz 3 NKomVG).

 

Herr Landrat Nahrstedt teilt dem Kreistag daher mit Schreiben vom 28.09.2017 mit, dass er keine anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen gleichgestellten Nebentätigkeiten im Sinne des § 40 Beamtenstatusgesetz und keine auf Verlangen nach § 71 Niedersächsisches Beamtengesetz übernommenen Nebentätigkeiten zum Zeitpunkt dieser Mitteilung ausübt.

 

 

Nicht mitzuteilen im Sinne von § 81 Abs. 5 NKomVG sind Tätigkeiten, die im Hauptamt wahrgenommen werden, öffentliche Ehrenämter sowie nicht-genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten.

 

Die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts bleiben durch diese Mitteilung unberührt (z. B. die Anzeige- und Genehmigungspflicht vor Aufnahme einer Nebentätigkeit – siehe § 81 Abs. 5 Satz 5 NKomVG).

 

Die Mitteilung, dass Herr Landrat Nahrstedt keine anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen gleichgestellten Nebentätigkeiten im Sinne des § 40 Beamtenstatusgesetz und keine auf Verlangen nach § 71 Niedersächsisches Beamtengesetz übernommenen Nebentätigkeiten ausübt, wird innerhalb von drei Monaten ortsüblich durch Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg bekannt gemacht (§ 81 Abs. 5 Satz 4 NKomVG in Verbindung mit § 10 Ziffer 3 der Hauptsatzung des Landkreises Lüneburg).

 

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