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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2005/045  

Betreff: Antrag des Vereins zur Unterstützung der offenen Jugendarbeit in der Samtgemeinde Amelinghausen e. V. auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Klaus MetzdorfAktenzeichen:51212910/02
Federführend:Jugendhilfe und Sport Bearbeiter/-in: Harck, Silke
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
12.04.2005 
Jugendhilfeausschuss ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Anlage/n:

Anlage/n:

Vereinssatzung

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Verein zur Unterstützung zur offenen Jugendarbeit in der Samtgemeinde Amelinghausen e. V. wird als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG anerkannt.

Sachlage:

Sachlage:

Mit Schreiben vom 05.01.2005 beantragt der Verein zur Unterstützung der offenen Jugendarbeit in der Samtgemeinde Amelinghausen e. V. die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG.

 

Der Verein hat sich am 21.03.2000 gegründet und hat sich laut anliegender Satzung die Förderung der Jugendhilfe und in diesem Zusammenhang die Förderung der zentralen und dezentralen offenen Jugendarbeit in der Samtgemeinde Amelinghausen zum Ziel gesetzt. Der Verein verwirklicht diesen Satzungszweck vor allem durch ideelle und materielle Hilfe im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Samtgemeinde Amelinghausen.

 

Dies erfolgt auf vielfältige Weise. So realisiert der Verein in den Osterferien eine Betreuung von 6- bis 12-jährigen Schulkindern, berufstätiger Eltern im Jugendzentrum in Amelinghausen. Die Umsetzung dieser Idee versteht sich als eine Unterstützung berufstätiger Eltern, denen es nicht immer möglich ist, zeitgleich mit den Ferien ihrer Kinder Urlaub zu nehmen.

 

Weiterhin hat der Verein in den vergangenen zwei Jahren Honorarmitarbeiter im Rahmen der offenen
Jugendarbeit beschäftigt und finanziert.

 

Auch die Vernetzung der in der Samtgemeinde tätigen Jugendorganisationen ist dem Verein ein dringendes Anliegen. Hierzu werden entsprechende Aktivitäten organisiert.

 

Selbstverständlich ist der Verein auch zu vielen öffentlichen Anlässen, wie dem Weihnachtsmarkt, dem Frühlingstag und dem Heideblütenfest aktiv, um für sich zu werben, aber auch über Verkaufsstände einen Erlös zu erzielen, der dann den Jugendlichen wieder zur Verfügung gestellt wird.

 

Der Vorstand des Vereins ist zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses eingeladen und wird zu den zukünftigen Aktivitäten und den Aktivitäten der letzten Jahre vortragen.

 

Im Sinne von § 75 Abs. 1 ist zu prüfen, ob

1.        „der Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 1 tätig ist“.
Hierbei ist es nicht von Bedeutung, dass der Träger das gesamte Spektrum der Jugendhilfe abdecken muss. Die jugendspezifische Zielsetzung, bezogen auf das Segment der offenen und verbandlichen Jugendarbeit in der Samtgemeinde, ist sowohl durch die Satzung abgesichert als auch vor allen Dingen durch das aktive Handeln des Vereins gewährleistet.

 

2.        „Der Träger gemeinnützige Ziele verfolgt“.
In diesem Zusammenhang besagt wiederum die Satzung, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt und außerdem liegt der Verwaltung der Freistellungsbescheid des Finanzamtes Lüneburg vor, der die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts belegt.

 

3.        „Der Träger aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist“.
Die vielen Aktivitäten des Vereins und ihre enge Anbindung und Kooperation mit der Samtgemeinde Amelinghausen zeigen deutlich, dass das Wirken des Vereins auf Langfristigkeit und Nachhaltigkeit angelegt ist. Weiterhin teilt der Verein mit, dass ein Teil der Mitglieder in der Jugendarbeit ausgebildet und erfahrene Personen sind.

 

4.         

5.        „Der Träger die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet“.
Hier wäre eine Versagung der Anerkennung nur gerechtfertigt, wenn der Träger sich nach der Satzung zu den Grundprinzipien der Verfassung bekennt, in der praktischen Arbeit dagegen verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Sowohl die Satzung und die dort dargelegten demokratischen Strukturen sowie das praktische Wirken des Vereins geben keinerlei Veranlassung dazu Zweifel an der Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu haben.

 

Da der Verein bereits seit dem Jahre 2000 besteht, ist für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe § 75 Abs. 2 von Bedeutung. Dieser lautet: „Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.“

 

Dies ist der Fall und somit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass aus verwaltungsseitiger Sicht der Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gerechtfertigt ist und somit der Verein zur Unterstützung der offenen Jugendarbeit in der Samtgemeinde Amelinghausen e. V. als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG anzuerkennen ist.

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