Vorlage - 2005/045
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Anlage/n:
Vereinssatzung
Beschlussvorschlag:
Der Verein zur Unterstützung zur offenen Jugendarbeit in der
Samtgemeinde Amelinghausen e. V. wird als Träger der freien Jugendhilfe nach §
75 KJHG anerkannt.
Sachlage:
Mit Schreiben vom 05.01.2005 beantragt der Verein zur Unterstützung
der offenen Jugendarbeit in der Samtgemeinde Amelinghausen e. V. die
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG.
Der Verein hat sich am 21.03.2000 gegründet und hat sich laut
anliegender Satzung die Förderung der Jugendhilfe und in diesem Zusammenhang
die Förderung der zentralen und dezentralen offenen Jugendarbeit in der
Samtgemeinde Amelinghausen zum Ziel gesetzt. Der Verein verwirklicht diesen
Satzungszweck vor allem durch ideelle und materielle Hilfe im Rahmen einer
vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Samtgemeinde Amelinghausen.
Dies erfolgt auf vielfältige Weise. So realisiert der Verein in
den Osterferien eine Betreuung von 6- bis 12-jährigen Schulkindern,
berufstätiger Eltern im Jugendzentrum in Amelinghausen. Die Umsetzung dieser
Idee versteht sich als eine Unterstützung berufstätiger Eltern, denen es nicht
immer möglich ist, zeitgleich mit den Ferien ihrer Kinder Urlaub zu nehmen.
Weiterhin hat der Verein in den vergangenen zwei Jahren
Honorarmitarbeiter im Rahmen der offenen
Jugendarbeit beschäftigt und finanziert.
Auch die Vernetzung der in der Samtgemeinde tätigen
Jugendorganisationen ist dem Verein ein dringendes Anliegen. Hierzu werden
entsprechende Aktivitäten organisiert.
Selbstverständlich ist der Verein auch zu vielen öffentlichen
Anlässen, wie dem Weihnachtsmarkt, dem Frühlingstag und dem Heideblütenfest
aktiv, um für sich zu werben, aber auch über Verkaufsstände einen Erlös zu
erzielen, der dann den Jugendlichen wieder zur Verfügung gestellt wird.
Der Vorstand des Vereins ist zur Sitzung des
Jugendhilfeausschusses eingeladen und wird zu den zukünftigen Aktivitäten und
den Aktivitäten der letzten Jahre vortragen.
Im Sinne von § 75 Abs. 1 ist zu prüfen, ob
1.
„der Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe
im Sinne von § 1 tätig ist“.
Hierbei ist es nicht von Bedeutung, dass der Träger das gesamte Spektrum der
Jugendhilfe abdecken muss. Die jugendspezifische Zielsetzung, bezogen auf das
Segment der offenen und verbandlichen Jugendarbeit in der Samtgemeinde, ist
sowohl durch die Satzung abgesichert als auch vor allen Dingen durch das aktive
Handeln des Vereins gewährleistet.
2.
„Der Träger gemeinnützige Ziele verfolgt“.
In diesem Zusammenhang besagt wiederum die Satzung, dass der Verein
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt und außerdem liegt
der Verwaltung der Freistellungsbescheid des Finanzamtes Lüneburg vor, der die
Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts belegt.
3.
„Der Träger aufgrund der fachlichen und
personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen
Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist“.
Die vielen Aktivitäten des Vereins und ihre enge Anbindung und Kooperation mit
der Samtgemeinde Amelinghausen zeigen deutlich, dass das Wirken des Vereins auf
Langfristigkeit und Nachhaltigkeit angelegt ist. Weiterhin teilt der Verein
mit, dass ein Teil der Mitglieder in der Jugendarbeit ausgebildet und erfahrene
Personen sind.
4.
5.
„Der Träger die Gewähr für eine den Zielen
des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet“.
Hier wäre eine Versagung der Anerkennung nur gerechtfertigt, wenn der Träger
sich nach der Satzung zu den Grundprinzipien der Verfassung bekennt, in der
praktischen Arbeit dagegen verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Sowohl die
Satzung und die dort dargelegten demokratischen Strukturen sowie das praktische
Wirken des Vereins geben keinerlei Veranlassung dazu Zweifel an der Gewähr für
eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu haben.
Da der Verein bereits seit dem Jahre 2000 besteht, ist für die
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe § 75 Abs. 2 von Bedeutung.
Dieser lautet: „Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der
Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.“
Dies ist der Fall und somit bleibt zusammenfassend festzustellen,
dass aus verwaltungsseitiger Sicht der Anspruch auf Anerkennung als Träger der
freien Jugendhilfe gerechtfertigt ist und somit der Verein zur Unterstützung
der offenen Jugendarbeit in der Samtgemeinde Amelinghausen e. V. als Träger der
freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG anzuerkennen ist.