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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2018/029  

Betreff: Antrag von Petra Kruse-Runge (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 22.01.18 (Eingang 22.01.18); Pläne zur Änderung der Fraktionsgröße in Niedersachsen -
Vielfältige Demokratie in niedersächsischen Kommunalparlamenten beibehalten
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag an den Kreistag
Verantwortlich:Kruse-Runge, Petra
Federführend:Büro des Landrats Bearbeiter/-in: Sauerbaum, Margit
Produkte:24.1. 111-110 Büro des Landrats
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
12.02.2018    Sitzung des Kreisausschusses      
Kreistag
26.02.2018 
Sitzung des Kreistages zurückgezogen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

Anlage/n:
 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

Beschlussvorschlag Antragsteller:

Der Kreistag spricht sich gegenüber der Landesregierung dafür aus, die aktuelle Regelung bzgl. der Mindestgröße einer Fraktion in einer kommunalen Vertretung nicht zu verändern.

Der Lüneburger Kreistag fordert die niedersächsische Landesregierung  auf, diese Pläne sofort fallen zu lassen und die Niedersächsische Kommunalverfassung in diesem Punkt auch in Zukunft nicht zu verändern.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

Sachlage:

Begründung Antragsteller:

 

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) gilt als das „Grundgesetz“ der niedersächsischen Städte, Landkreise und Gemeinden sowie der Region Hannover und ist die Rechtsgrundlage für den Aufbau der kommunalen Strukturen in Niedersachsen. Darin enthalten sind die wesentlichen Rechte und Pflichten der 2016 bei der Kommunalwahl gewählten 17.822 Ratsmitglieder und der Kreistags- und Regionsabgeordneten, die sich in 943 Gemeinden, 36 Landkreisen und der Region Hannover ehrenamtlich in die Politik einbringen. Ebenfalls wird im NKomVG die Größe der jeweiligen kommunalen Vertretung festgelegt. Diese beträgt, in Abhängigkeit der Einwohnerzahl und Art der Gebietskörperschaft, zwischen 6 und maximal 70 Abgeordnete. Einzig die Regionsversammlung Hannover stellt mit bis zu 84 Abgeordneten eine Ausnahme dar.

§ 57 des NKomVG befasst sich mit Fraktionen und Gruppen und bringt zum Ausdruck, dass diese bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung, im Hauptausschuss und in den Ausschüssen zentral mitwirken. In diesem Paragrafen ist festgelegt, dass sich zwei oder mehr Abgeordnete einer kommunalen Vertretung zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen können.

Die neue Landesregierung von SPD und CDU hat in ihrem Koalitionsvertrag für die 18. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages im Unterkapitel Landesentwicklung und Kommunen auf Seite 124, Randnummer 3188 f. vereinbart: „Die Mindestgröße von Fraktionen in den kommunalen Vertretungen soll im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf drei festgesetzt werden.“

Dieser Angriff auf die Minderheitsrechte der kleineren Parteien und Wahlergemeinschaften in den Kommunalparlamenten ist nicht nachvollziehbar und inhaltlich nicht zu begründen. Es wiegt um so schwerer, da die neue Landesregierung gleichzeitig angekündigt hat, die Minderheitsrechte der Opposition im Landtag zu stärken.

Demokratie lebt von vielfältiger Beteiligung. Das ehrenamtliche und bürgerschaftliche Engagement als das tragende und unverzichtbare Element der kommunalen Selbstverwaltung in Deutschland würde durch eine Erhöhung der Mindestfraktionsgröße an Attraktivität verlieren und für die kleineren politischen Gruppierungen eine Zunahme der ohnehin schon vorhandenen Personalprobleme zur Folge haben.

Eine Erhöhung der Mindestfraktionsgröße würde somit in vielen Fällen den Verlust wichtiger Stimm- oder Auskunftsrechte bedeuten. Daneben brächte dies auch finanzielle Nachteile für die ehrenamtlich aktiven Kommunalpolitiker mit sich. Beispielsweise erhalten nur Mitglieder von Fraktionen Sachkostenzuschüsse für ihre ehrenamtliche Arbeit. Davon betroffen wären auch im Landkreis Lüneburg neben der Unabhängigen Wählergemeinschaft auch viele Parteien und Wählergemeinschaften in den Gemeinde- und Samtgemeinderäten im Landkreis Lüneburg.

 

 

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