Vorlage - 2018/062
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Beschlussvorschlag der Antragsteller:
Die bisher im Entwurf vorliegende Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes
sieht die Möglichkeit vor, Förderschulen mit Schwerpunkt Lernen im Sekundar-
bereich I bis längstens 2027/2028 fortzuführen. Im Landkreis Lüneburg soll daher
mindestens eine Förderschule mit dem Schwerpunkt L bis 2028 erhalten bleiben. Die
Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Welche Förderschule das sein sollte, soll in der Arbeitsgruppe Schulentwicklungs
planung erarbeitet und dem Schulausschuss vorgelegt werden.
Die Entscheidung der Eltern sollte zeitnah abgefragt werden, um eine Bedarfsplanung
aufstellen zu können.
Sachlage:
Die bisher als Entwurf vorliegende Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes sieht die
Möglichkeit vor, die Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I bis
längstens 2027/2028 fortzuführen und zum Schuljahr 2018/2019 wieder Kinder mit dem
Förderbedarf L in die 5. Klasse einer Förderschule einzuschulen, sofern es von den Eltern
gewünscht wird.
Die Eltern sollen selber entscheiden können, ob ihre Kinder die inklusive Regelklasse an einer
weiterführenden Schule oder die Klasse einer Förderschule mit dem Schwerpunkt L besuchen.
Dieses bedeutet eine echte Wahlfreiheit für die Eltern über den weiteren Bildungsweg ihrer Kinder,
die seit Bekanntwerden des Koalitionsvertrages der niedersächsischen Regierungsparteien auch
deutlich nachgefragt wird. Die kleineren Lemgruppen an einer Förderschule sind für die Eltern oft
ein entscheidender Faktor.
Die Rahmenbedingungen für die inklusive Beschulung, z.B. die pädagogischen Unterstützungs
möglichkeiten durch ausreichend ausgebildete, geschulte und weitergebildete Lehrkräfte an den
weiterführenden allgemeinbildenden Regelschulen, werden den Bedürfnissen der inklusiv
beschulten Schülerinnen und Schüler oftmals noch nicht gerecht.
Eine befristete Weiterführung der Förderschulen bietet die Chance, diese Ressourcen und damit die
erforderliche Qualität der pädagogischen Förderung im notwendigen Maße aufzubauen, ohne
Kinder und pädagogische Kräfte zu überfordem.
Pädagogische Inklusionskonzepte können in dieser Zeit ent- bzw. weiterentwickelt und mit den
inklusiven Schulen abgestimmt werden.
Da die Änderung des Schulgesetzes bis zur Sitzung des Kreistages am 26. Februar 2018 nicht in
Kraft getreten sein wird, regen wir an, den Antrag durch den Kreistag zur weiteren Beratung in den
Schu^ausschuss überweisen zu lassen.