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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2018/166  

Betreff: Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) - Förderschule Lernen - § 183c Abs. 5 NSchG
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verantwortlich:Srugis, Freia
Federführend:Bildung und Kultur Bearbeiter/-in: Lüdde, Petra
Produkte:19.28. 243-000 Allgemeine schulische Aufgaben
Beratungsfolge:
Schulausschuss für allgemein- und berufsbildende Schulen
28.05.2018 
Sitzung des Schulausschusses für allgemein und berufsbildende Schulen zur Kenntnis genommen     

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
§ 183 c Niedersächsisches Schulgesetz  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

 

 

Anlage/n:

§ 183 c Niedersächsisches Schulgesetz

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 § 183 c Niedersächsisches Schulgesetz (10 KB)      
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Berichtsvorlage – keine Beschlussfassung erforderlich.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

 

 

Sachlage:

 

Durch die Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 28.02.2018 sind folgende Varianten vorgesehen, wie kommunale Schulträger in die am Stichtag 31.07.2018 bestehenden Förderschulen im Schwerpunkt Lernen zum Schuljahresbeginn 2018/2019 wieder in den 5. Schuljahrgang einschulen können.

 

Variante 1)

Die Förderschulen Lernen können bis zum 31.07.2028 weitergeführt werden. Eine solche Schule darf letztmalig im Schuljahr 2022/2023 Schüler*innen in den 5. Jahrgang aufnehmen.

 

Dieses würde für den Landkreis Lüneburg bedeuten entweder in der Schule An der Schaperdrift, wo jedoch dringend die Räumlichkeiten für das Gymnasium Oedeme benötigt werden, und/oder an der Kurt-Löwenstein-Schule in Bleckede eine neue fünfte Klasse einzurichten. Die Schule An der Schaperdrift läuft nach aktuellem Stand zum Schuljahr 2019/2020 aus. Ein Auslaufen dieser Förderschule wurde bereits beschlossen, bevor die Gesetzeslage vorsah, dass Förderschulen L auslaufen. Als Förderschule L auf Stadtgebiet sollte die Johannes-Rabeler-Schule der Hansestadt weitergeführt werden. Hierzu gab es eine Vereinbarung. Da die Gesetzeslage im letzten Jahr noch ein Auslaufen der Förderschule L vorgesehen hat, wurden weder an der Johannes-Rabeler-Schule noch an der Kurt-Löwenstein-Schule Kinder in den 5. Klassen aufgenommen. Dort werden aktuell jeweils Kinder in den Klassen 6 bis 9/10 beschult.

 

Variante 2)

Alternativ ist vorgesehen, dass der Schulträger an einer allgemeinbildenden Schule (Hauptschule, Realschule, Oberschule, Gymnasium, Gesamtschule) Lerngruppen für Schüler*innen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen einrichten könnte. Auch diese dürfen längstens bis 2022/2023 Schüler*innen aufnehmen. 

Diese Lerngruppen sind organisatorisch Teil der Schule einer der genannten Schulformen.

 

Ablauf des Verfahrens:

Nach Beschluss, dass eine Förderschule Lernen erhalten bleibt oder Lerngruppen eingerichtet werden sollen, ist ein Antrag bei der Landesschulbehörde zu stellen. Die Frist für das Schuljahr 2018/2019 war auf den 30.04.2018 terminiert, für die Folgejahre ist es der 01.02 des Jahres.

Mit Antragstellung soll der Bedarf anhand einer Prognose der Schülerzahlen für die Schuljahre 2018/2019 bis 2022/2023 dargestellt werden.

Die Mindestschülerzahl für eine Klasse oder Lerngruppe sind 13 Schüler*innen.

Dem Antrag an die Landesschulbehörde ist ein Maßnahmeplan/Konzept beizufügen, aus dem hervorgeht, wie der Schulträger das Ziel der inklusiven Schule auch für Schüler*innen mit Unterstützungsbedarf Lernen erreichen will.

 

 

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