Vorlage - 2005/081
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Anlage/n:
1
Beschlussvorschlag:
Eine Beschlussfassung ist nicht gefordert.
Herr Manfred Fischer ist durch den Landrat
gem. § 39 Abs. (1) NLO zu verpflichten und gem. § 23 NLO auf die ihm nach den
§§ 20 bis 22 NLO obliegenden Pflichten hinzuweisen.
Sachlage:
Der Kreistagsabgeordnete Rudi Weinmann (SPD) scheidet mit
Wirkung zum 18.04.2005 aus dem Kreistag aus. Nachfolger ist nach dem Ergebnis
der Kreistagswahl Herr Manfred Fischer, Breetzer Straße 13, 21354 Bleckede. Die
Mitgliedschaft im Kreistag beginnt mit der Feststellung des Sitzverlustes des
Herrn Weinmann am 18.04.2005.
Gemäß § 39 Abs. (1) NLO ist Herr Fischer zu Beginn der ersten
Kreistagssitzung nach Annahme des Mandates förmlich zu verpflichten, die
Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die
Gesetze zu beachten. Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit im Rahmen
der Gesetze nach ihrer freien nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl
geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die
Freiheit ihrer Entschließungen als Kreistagsabgeordnete beschränkt wird, nicht
gebunden (§ 35 Abs. (1) NLO).
Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gemäß § 23
NLO auf die ihm/ihr nach den §§ 20 bis 22 i.V.m. § 35 Abs. (3) NLO obliegenden
Pflichten hinzuweisen.
Handeln Kreistagsabgeordnete ihren Pflichten vorsätzlich oder
grob fahrlässig zuwider, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§
20 bis 22 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie dem Landkreis den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 35 Abs. (4) NLO).
Die §§ 20 bis 22 NLO sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage
beigefügt.