Vorlage - 2018/351
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Beschlussvorschlag:
Als Wahltag für die Direktwahl einer Landrätin oder eines Landrates des Landkreises Lüneburg für die Amtszeit vom 01.11.2019 bis zum 31.10.2026 wird der 26.05.2019 bestimmt, für eine mögliche Stichwahl der 16.06.2019.
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Sachlage:
Herr Landrat Nahrstedt hat anlässlich der Kreistagssitzung am 05.11.2018 erklärt, dass er die Versetzung in den Ruhestand beantragen wird, und zwar mit Wirkung vom 01.11.2019. Dieser Antrag ist bei der Kommunalaufsichtsbehörde, also beim Niedersächsischen Innenministerium zu stellen. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem dem Hauptverwaltungsbeamten die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist (§ 83 NKomVG). Damit muss Herrn Nahrstedt diese Verfügung im Laufe des April 2019 zugestellt werden.
Die neue Landrätin oder der neue Landrat wird für die Restdauer der laufenden und die Dauer der folgenden allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten gewählt, also bis zum 31.10.2026 (§ 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 NKomVG).
Gemäß § 45 b Abs. 2 NKWG bestimmt die Vertretung den Wahltag. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 NKomVG muss die Wahl innerhalb von 6 Monaten vor dem Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers erfolgen.
Damit wäre die Wahl theoretisch ab dem 01.05.2019 möglich. Grundsätzlich ist es sinnvoll, die Wahl mit einer weiteren Wahl zusammen zu legen, um den finanziellen und organisatorischen Aufwand zu reduzieren. Außerdem kann davon ausgegangen, dass bei einer Zusammenlegung von Wahlterminen die Wahlbeteiligung erhöht wird. Ansonsten würden innerhalb von vier Monaten zwei unterschiedliche Wahlen stattfinden, was der Bevölkerung nur schwer zu vermitteln wäre.
Die Europawahl findet am 26.05.2019 statt. Daher wird vorgeschlagen, für die Direktwahl diesen Tag zu bestimmen.
Gem. § 45 g Abs. 2 Satz 3 NKWG findet eine Stichwahl statt, wenn keiner der Bewerberinnen und Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Die beiden Personen, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben, stellen sich dann erneut zur Wahl.
Gem. § 45 b Abs. 3 Satz 1 NKWG findet die Stichwahl am zweiten Sonntag nach der Wahl statt. Das wäre dann der 09.06.2019. Dabei handelt es sich um den Pfingstsonntag, einen hohen christlichen Feiertag. Das Pfingstwochenende und die Pfingstferien nutzen viele Bürger für Kurzurlaube und andere Aktivitäten. Das wird erheblichen Einfluss auf die Wahlbeteiligung haben und es wird schwierig sein, für diesen Tag ausreichend Wahlhelfer zu gewinnen. Gem. § 45 b Abs. 3 Satz 2 NKWG kann die Vertretung für die Stichwahl einen anderen Sonntag bestimmen, wenn besondere Umstände dies erfordern. Da der Wahltag der Stichwahl mit dem Pfingstsonntag zusammentreffen würde, ist eine Verlegung aus den vorgenannten Gründen gerechtfertigt.
Daher wird vorgeschlagen, den Tag der Stichwahl auf den darauf folgenden Sonntag, den 16.06.2019, festzulegen.