Vorlage - 2005/085
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Anlage/n:
Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag (§ 17)
Beschlussvorschlag:
Der Änderung des § 17 des Gesellschaftsvertrages gemäß
vorliegender Fassung wird zugestimmt.
Sachlage:
Im Zusammenhang mit der Auflösung der Bezirksregierungen zum
31.12.2004 hat der Nds. Landtag am 16.12.2004 das Gesetz zur Neuregelung der
überörtlichen Kommunalprüfung (Nds. GVBl. Nr. 43/2004, S. 638) verabschiedet,
welches am 01.01.2005 in Kraft getreten ist. Aufgrund der Änderungen der §§
123, 124 NGO in Art. 2 des Gesetzes ergibt sich hinsichtlich der
Jahresabschlussprüfung kommunaler Eigenbetriebe und betreffender
privatrechtlicher kommunaler Unternehmen folgende neue Rechtslage:
Die Jahresabschlussprüfung privatrechtlicher kommunaler
Unternehmen gem. § 65 NLO/§ 124 i. V. m. § 123 NGO obliegt dem für den
Landkreis/die Gemeinde zuständigen Rechnungsprüfungsamt, im Falle einer
Beteiligung mehrerer Landkreise/Gemeinden an einem privatrechtlichen
Unternehmen einem als zuständig bestimmten Rechnungsprüfungsamt. Es kann
mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung eine Wirtschaftsprüferin, einen
Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder andere Dritte
beauftragen oder zulassen, dass deren Beauftragung in seinem Einvernehmen durch
den Eigenbetrieb bzw. das privatrechtliche Unternehmen unmittelbar erfolgt. Die
Kosten der Jahresabschlussprüfung trägt das privatrechtliche Unternehmen.
Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Cuxhaven, dem die
Prüfungsakten über die VNO vom Kommunalprüfungsamt der Bezirksregierung
Lüneburg übergeben wurden, hat mitgeteilt, dass die Bestimmung des zuständigen
Rechnungsprüfungsamtes im Gesellschaftsvertrag zu erfolgen hat. Gleichzeitig
hat es empfohlen, wegen der Ortsnähe das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises
Stade als zuständiges Rechnungsprüfungsamt gemäß § 124 NGO zu bestimmen.
Auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises
Soltau-Fallingbostel wird zusätzlich eine Änderung in § 17 Abs. 3 vorgenommen.
Der Aufsichtsrat der VNO hat in seiner Sitzung am 09.03.2005
eine entsprechende Beschlussempfehlung für die Gesellschafterversammlung
abgegeben.
Finanzielle Auswirkungen: