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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2005/085  

Betreff: Änderung des Gesellschaftsvertrages der VNO
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Lemke, KerstinAktenzeichen:55
Federführend:Kreisentwicklung   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Raumordnung, Wirtschaft, Touristik, Verkehrsplanung und ÖPNV
20.04.2005 
Ausschuss für Raumordnung, Wirtschaft, Touristik, Verkehrsplanung und ÖPNV ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
02.05.2005    Kreisausschuss      
Kreistag
20.06.2005 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Anlage/n:

Anlage/n:

Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag (§ 17)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Änderung des § 17 des Gesellschaftsvertrages gemäß vorliegender Fassung wird zugestimmt.

Sachlage:

Sachlage:

Im Zusammenhang mit der Auflösung der Bezirksregierungen zum 31.12.2004 hat der Nds. Landtag am 16.12.2004 das Gesetz zur Neuregelung der überörtlichen Kommunalprüfung (Nds. GVBl. Nr. 43/2004, S. 638) verabschiedet, welches am 01.01.2005 in Kraft getreten ist. Aufgrund der Änderungen der §§ 123, 124 NGO in Art. 2 des Gesetzes ergibt sich hinsichtlich der Jahresabschlussprüfung kommunaler Eigenbetriebe und betreffender privatrechtlicher kommunaler Unternehmen folgende neue Rechtslage:

 

Die Jahresabschlussprüfung privatrechtlicher kommunaler Unternehmen gem. § 65 NLO/§ 124 i. V. m. § 123 NGO obliegt dem für den Landkreis/die Gemeinde zuständigen Rechnungsprüfungsamt, im Falle einer Beteiligung mehrerer Landkreise/Gemeinden an einem privatrechtlichen Unternehmen einem als zuständig bestimmten Rechnungsprüfungsamt. Es kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder andere Dritte beauftragen oder zulassen, dass deren Beauftragung in seinem Einvernehmen durch den Eigenbetrieb bzw. das privatrechtliche Unternehmen unmittelbar erfolgt. Die Kosten der Jahresabschlussprüfung trägt das privatrechtliche Unternehmen.

 

Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Cuxhaven, dem die Prüfungsakten über die VNO vom Kommunalprüfungsamt der Bezirksregierung Lüneburg übergeben wurden, hat mitgeteilt, dass die Bestimmung des zuständigen Rechnungsprüfungsamtes im Gesellschaftsvertrag zu erfolgen hat. Gleichzeitig hat es empfohlen, wegen der Ortsnähe das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Stade als zuständiges Rechnungsprüfungsamt gemäß § 124 NGO zu bestimmen.

 

Auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Soltau-Fallingbostel wird zusätzlich eine Änderung in § 17 Abs. 3 vorgenommen.

 

Der Aufsichtsrat der VNO hat in seiner Sitzung am 09.03.2005 eine entsprechende Beschlussempfehlung für die Gesellschafterversammlung abgegeben.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

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