Vorlage - 2019/298
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Anlagen: | |||||
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1 | Feldberegnung_2_September_19.pdf (297 KB) | |||
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2 | 2019_08_12_Infomail_BVNON (216 KB) | |||
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3 | 2019_11_21 Kreistagsfraktion Kommunalaufsicht Feldberegnung Endfassung (397 KB) |
Beschlussvorschlag Antragsteller:
1. Im Einzugsbereich der Grundwasserkörper Ilmenau Lockergestein links und Ilmenau Lockergestein rechts wird beginnend mit dem Jahr 2020 die Feldberegnung mit konventionellen Beregnungsmaschinen in Form von Beregnungskanonen mit selbstaufrollender Schlauchtrommel (und vergleichbar ineffektiven Beregnungsmaschinen) in der Zeit jeweils einschließlich vom 15. Mai bis 30. September eines jeden Jahres von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr täglich untersagt.
2. Die Kreisverwaltung wird beauftragt, unverzüglich eine gegenüber allen Landwirten des Landkreises verpflichtende Vereinbarung gemäß der Empfehlung des Beregnungseinsatzes des Bauernverbandes Nordostniedersachsen e.V. laut Infomail vom 18.4.2019 unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten der jeweiligen Grundwasserkörper und der jeweils angebauten Feldfrüchte zu schließen; deren Entwurf dem Umweltausschuss baldmöglichst vorzulegen.
3. die Kreisverwaltung wird beauftragt, ein zur Umsetzung bestimmtes Konzept zu erstellen, welche landwirtschaftliche Nutzung im Geestbereich des Landkreises Lüneburg unter Berücksichtigung des Klimawandels künftig möglich ist, ohne den Grundwasserkörper weiter anzugreifen. Die Verwaltung wird ermuntert, anstelle der Vergabe eines externen Gutachtens bei Bedarf den Sachverstand des NLWKN und der Landwirtschaftskammer Niedersachsen beizuziehen.
Sachlage:
Siehe Antrag und mündliche Begründung.
Aktualisierte Sachlage der Verwaltung, Stand: 23.09.2019
Der Antrag befasst sich inhaltlich mit der Grundwasserbewirtschaftung. Diese ist bundesgesetzlich geregelt und gehört zum übertragenen Wirkungskreis. Es handelt sich hierbei um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Vorgaben hierfür kommen u.a. aus dem Umweltministerium, z.B. durch den sog. Grundwasserbewirtschaftungserlass. Mit den Anträgen soll die Aufgabe formal in Form einer Richtlinie durch die politischen Gremien geregelt werden. Abgesehen davon, dass der Umweltausschuss kein Einscheidungsgremium ist und damit eine solche Richtlinie nur durch den Kreistag gegeben werden könnte, müsste der Kreistag formal einen Vorbehaltsbeschluss fassen, um diese Aufgabe des Geschäftes der laufenden Verwaltung an sich zu ziehen. Erst wenn das geschehen sollte, kann inhaltlich über die Anträge weiter beraten werden.
Inhaltlich lässt sich zu den Anträgen folgendes ausführen:
Jeder Landwirt wirtschaftet eigenverantwortlich. Der Bauernverband Nordost-Niedersachsen (BVNON) und auch der Dachverband Feldberegnung Lüneburg (DFL) bündeln bestimmte Interessen, können aber keine den einzelnen Landwirt verpflichtende Vereinbarung unterzeichnen. Sofern man entsprechende Regelungen durchsetzen wollte, müsste dies also auf dem Wege einer Allgemeinverfügung erfolgen. Hierfür müsste eine entsprechende Begründung erfolgen. Problematisch ist die Beregnung bei bestimmten Witterungslagen (starker Wind, sehr hohe Temperatur) und nicht zwangsläufig immer in dem beantragten Zeitraum. Daher müssten andere Parameter rechtssicher definiert werden. Völlig unklar wäre dabei die Frage der Überwachbarkeit.
Mit BVNON und DFL findet ein enger Austausch zum Thema Feldberegnung statt. Es besteht Einigkeit zu bestimmten Rahmenbedingungen. Beide Verbände kommunizieren auch gegenüber ihren Mitgliedern die Notwendigkeit eines sparsamen Umganges mit der Ressource Wasser. Zuletzt ist dies u.a. deutlich und unaufgefordert durch den BVNON im August dieses Jahres geschehen. Eine Infomail des BVNON wird der Vorlage beigefügt.
Es ist davon auszugehen, dass ein großer Teil der Mitglieder von DFL und BVNON sich an die Regeln hält, zumal durch die angespannte Wassersituation der Jahre 2018 und 2019 eine Sensibilisierung stattgefunden hat. Aus Sicht der Verwaltung ergibt sich daher derzeit kein Handlungsbedarf für weitergehende Regelungen.
Im Rahmen der Antragstellung für das Wasserrecht des DFL wird eine Bedarfsermittlung notwendig sein. Da nicht flächenscharf für jeden Acker für die gesamte Laufzeit der Erlaubnis eine bestimmte Frucht angenommen werden kann, wird eine regionaltypische Mischung zugrunde gelegt werden. Hier findet eine intensive Diskussion darüber statt, welche Frucht wo angebaut werden kann. In die Antragstellung fließen aber auch maßgeblich wirtschaftliche Aspekte ein, welche Kultur sich für den Landwirt vermarkten lässt. In diese Entscheidungen kann und darf der Landkreis nur bedingt eingreifen. Der Fachverband Feldberegnung forscht ständig, welche Früchte und welche Sorten, welche Böden und Wasserbedingungen welchen Ertrag bringen und berät entsprechend die Landwirte. Es ist davon auszugehen, dass sich aufgrund der Verknappung der Ressource Wasser ein Anpassungsprozeß ergeben wird. Zum Beispiel wurde im Jahr 2019 der Roggenanbau deutlich erhöht, da hier ein geringer Wasserbedarf besteht. Der Landkreis ist aus Sicht der Verwaltung nicht die richtige Institution, um ein Konzept zu entwickeln, welche landwirtschaftliche Nutzung wo zukünftig stattfinden soll und darf. In verschiedenen Arbeitskreisen, Gesprächen und Veranstaltungen wird aber immer wieder darauf hingewiesen, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht viel stärker auf eine standortangepasste Frucht- und Sortenwahl geachtet werden muss.
Aus Sicht der Verwaltung ergibt sich daher keine fachliche Notwendigkeit, dass hier die Politik einen rechtlichen Rahmen für das Handeln der Verwaltung setzt. Sofern der Antrag aufrecht erhalten wird, muss zunächst ein Vorbehaltsbeschluss des Kreistages mit Verweisung an den Umweltausschuss erfolgen, bevor eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung stattfinden kann.
Aktualisierte Sachlage der Verwaltung, Stand 04.12.2019:
Da der Ausschuss für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 und Verbraucherschutz über den Antrag beraten, aber nicht entscheiden kann, muss der Kreistag gemäß § 58 Abs. 3 NKomVG beschließen, ob er sich die Angelegenheit zum Beschluss vorbehalten und der Verwaltung die im Antrag formulierten Handlungsvorgaben machen möchte.
Die Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 29.11.2019 ist der Vorlage beigefügt..