Vorlage - 2005/137
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Anlage/n:
Vereinssatzung
Beschlussvorschlag:
Der Verein „Werner Club“ Krainke Jugend e.V. Neuhaus wird als
Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG anerkannt.
Sachlage:
Der „Werner Club“ Krainke Jugend e.V. Neuhaus, mit Sitz in
Neuhaus, beantragt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75
KJHG.
Der Verein gründete sich 1992 und wurde 1993 ein eingetragener
Verein. In den Anfangsjahren wurden im Wesentlichen zwei Großveranstaltungen
jährlich organisiert. Dieses waren einmal die Trabbi-Rallye und der Rocksommer,
ein Open-Air-Festival in Neuhaus für Nachwuchsbands. Diese beiden Aktivitäten
wurden ergänzt durch Bootsfahrten und Ferienfreizeiten für Kinder und
Jugendliche. Weiterhin wurde immer eine enge Anbindung bzw. Zusammenarbeit mit
dem Jugendclub/Jugendzentrum in Neuhaus gesucht, solange es noch unter
hauptamtlicher Leitung geführt wurde. Dies war bis Herbst 2000 der Fall.
In der Folgezeit war das Jugendzentrum zeitweilig geschlossen
bzw. es wurde versucht über das Engagement ehrenamtlicher Kräfte das
Jugendzentrum zu öffnen.
Da den Vereinsmitgliedern und dem Vorstand des „Werner Clubs“
das Jugendzentrum immer schon sehr am Herzen lag, trat man Anfang 2003 an die
Gemeinde Amt Neuhaus heran, mit einem Konzept für die Übernahme des Jugendclubs
Neuhaus in Eigenverantwortung durch den „Werner Club“. Man wurde sich mit der
Gemeinde schnell einig und seit 2003 wird der Jugendclub Neuhaus offiziell in
Eigenverantwortung durch den „Werner Club“ erfolgreich geführt. Der „Werner
Club“ ist somit zum Garanten für die offene Jugendarbeit im Ort Neuhaus
geworden. Selbstverständlich ist die Trabbi-Rallye weiterhin fester
Programmbestandteil des Vereins.
Der Vorstand des Vereins ist zur Sitzung des
Jugendhilfeausschusses eingeladen und wird zu den zukünftigen Aktivitäten und
den Aktivitäten der letzten Jahre vortragen.
Im Sinne von § 75 Abs. 1 KJHG ist verwaltungsseitig zu prüfen,
ob
- „der
Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 1 tätig ist“.
Hierbei ist es nicht von Bedeutung, dass der Träger das gesamte
Spektrum der Jugendhilfe abdecken muss. Die jugendspezifische Zielsetzung,
besonders bezogen auf das Segment der offenen Jugendarbeit in der Gemeinde Amt
Neuhaus i.V.m. verbandlichen Jugendarbeitsstrukturen ist sowohl durch die
Satzung abgesichert, als auch vor allen Dingen durch das aktive Handeln des
Vereins gewährleistet.
- „der
Träger gemeinnützige Ziele verfolgt“.
In diesem Zusammenhang besagt wiederum die Satzung, dass der
Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt und
außerdem liegt ein Freistellungsbescheid des Finanzamtes vor, der die
Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts belegt.
- „der
Träger aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten
lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der
Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist“.
Die Aktivitäten des Vereins und vor allen Dingen die
erfolgreiche Führung des Jugendzentrums in Neuhaus in enger Anbindung und
Kooperation mit der Gemeinde Amt Neuhaus zeigen deutlich, dass das Wirken des
Vereins auf Langfristigkeit und Nachhaltigkeit angelegt ist. Weiterhin gelingt
es dem Verein stetig, Mitglieder für die Arbeit im Jugendzentrum über
entsprechende Seminare auszubilden, um das gesetzte Ziel, die offene
Jugendarbeit in der Gemeinde Amt Neuhaus zu gewährleisten, auch umsetzen zu
können.
- „der
Träger die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit
bietet“.
Hier wäre eine Versagung der Anerkennung nur gerechtfertigt,
wenn der Träger sich nach der Satzung zu den Grundprinzipien der Verfassung
bekennt, in der praktischen Arbeit dagegen verfassungsfeindliche Ziele
verfolgt. Sowohl die Satzung und die dort dargelegten demokratischen Strukturen
sowie das praktische Wirken des Vereins geben keinerlei Veranlassung dazu,
Zweifel an der Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit
zu haben.
Somit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass aus
verwaltungsseitiger Sicht dem Antrag des „Werner Club“ Krainke Jugend e.V.
Neuhaus auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG zu
entsprechen ist.