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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2005/137  

Betreff: Antrag des Vereins "Werner Club" Krainke Jugend e.V. Neuhaus auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Metzdorf, KlausAktenzeichen:512129100/02
Federführend:Jugendhilfe und Sport Bearbeiter/-in: Joritz, Karin
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
05.07.2005 
Jugendhilfeausschuss ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Anlage/n:

Anlage/n:

Vereinssatzung

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Verein „Werner Club“ Krainke Jugend e.V. Neuhaus wird als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG anerkannt.

Sachlage:

Sachlage:

Der „Werner Club“ Krainke Jugend e.V. Neuhaus, mit Sitz in Neuhaus, beantragt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG.

 

Der Verein gründete sich 1992 und wurde 1993 ein eingetragener Verein. In den Anfangsjahren wurden im Wesentlichen zwei Großveranstaltungen jährlich organisiert. Dieses waren einmal die Trabbi-Rallye und der Rocksommer, ein Open-Air-Festival in Neuhaus für Nachwuchsbands. Diese beiden Aktivitäten wurden ergänzt durch Bootsfahrten und Ferienfreizeiten für Kinder und Jugendliche. Weiterhin wurde immer eine enge Anbindung bzw. Zusammenarbeit mit dem Jugendclub/Jugendzentrum in Neuhaus gesucht, solange es noch unter hauptamtlicher Leitung geführt wurde. Dies war bis Herbst 2000 der Fall.

 

In der Folgezeit war das Jugendzentrum zeitweilig geschlossen bzw. es wurde versucht über das Engagement ehrenamtlicher Kräfte das Jugendzentrum zu öffnen.

 

Da den Vereinsmitgliedern und dem Vorstand des „Werner Clubs“ das Jugendzentrum immer schon sehr am Herzen lag, trat man Anfang 2003 an die Gemeinde Amt Neuhaus heran, mit einem Konzept für die Übernahme des Jugendclubs Neuhaus in Eigenverantwortung durch den „Werner Club“. Man wurde sich mit der Gemeinde schnell einig und seit 2003 wird der Jugendclub Neuhaus offiziell in Eigenverantwortung durch den „Werner Club“ erfolgreich geführt. Der „Werner Club“ ist somit zum Garanten für die offene Jugendarbeit im Ort Neuhaus geworden. Selbstverständlich ist die Trabbi-Rallye weiterhin fester Programmbestandteil des Vereins. 

 

Der Vorstand des Vereins ist zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses eingeladen und wird zu den zukünftigen Aktivitäten und den Aktivitäten der letzten Jahre vortragen.

 

Im Sinne von § 75 Abs. 1 KJHG ist verwaltungsseitig zu prüfen, ob

 

  1. „der Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 1 tätig ist“.

Hierbei ist es nicht von Bedeutung, dass der Träger das gesamte Spektrum der Jugendhilfe abdecken muss. Die jugendspezifische Zielsetzung, besonders bezogen auf das Segment der offenen Jugendarbeit in der Gemeinde Amt Neuhaus i.V.m. verbandlichen Jugendarbeitsstrukturen ist sowohl durch die Satzung abgesichert, als auch vor allen Dingen durch das aktive Handeln des Vereins gewährleistet.

 

  1. „der Träger gemeinnützige Ziele verfolgt“.

In diesem Zusammenhang besagt wiederum die Satzung, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt und außerdem liegt ein Freistellungsbescheid des Finanzamtes vor, der die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts belegt.

 

  1. „der Träger aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist“.

Die Aktivitäten des Vereins und vor allen Dingen die erfolgreiche Führung des Jugendzentrums in Neuhaus in enger Anbindung und Kooperation mit der Gemeinde Amt Neuhaus zeigen deutlich, dass das Wirken des Vereins auf Langfristigkeit und Nachhaltigkeit angelegt ist. Weiterhin gelingt es dem Verein stetig, Mitglieder für die Arbeit im Jugendzentrum über entsprechende Seminare auszubilden, um das gesetzte Ziel, die offene Jugendarbeit in der Gemeinde Amt Neuhaus zu gewährleisten, auch umsetzen zu können.

 

  1. „der Träger die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet“.

Hier wäre eine Versagung der Anerkennung nur gerechtfertigt, wenn der Träger sich nach der Satzung zu den Grundprinzipien der Verfassung bekennt, in der praktischen Arbeit dagegen verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Sowohl die Satzung und die dort dargelegten demokratischen Strukturen sowie das praktische Wirken des Vereins geben keinerlei Veranlassung dazu, Zweifel an der Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu haben.

 

Somit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass aus verwaltungsseitiger Sicht dem Antrag des „Werner Club“ Krainke Jugend e.V. Neuhaus auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG zu entsprechen ist.

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