Vorlage - 2020/294
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Sachlage:
Nach § 10 Abs. 3 des Nieders. Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) wird der Rettungsdienst eines kommunalen Trägers außerhalb des Einsatzes in medizinischen Fragen sowie in Angelegenheiten des Qualitätsmanagements von einer Ärztlichen Leiterin oder einem Ärztlichen Leiter geleitet. Die Ärztliche Leiterin oder der Ärztliche Leiter ist auch für die Aus- und Fortbildung des im Rettungsdienst eingesetzten nichtärztlichen Personals verantwortlich.
Über die Arbeit in den letzten zwölf Monaten sowie die aktuell und in nächster Zeit anstehenden Projekte wird der amtierende Ärztliche Leiter Rettungsdienst, Herr Dr. med. David Ruppert, im Rahmen eines mündlichen Vortrages berichten.