Vorlage - 2021/171
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Anlagen: | |||||
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1 | 2021-04-23_Antrag_Bedarfsplan.pdf (913 KB) | |||
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2 | 2021-04-23_Antrag_Bedarfsplan_Anlage-1_Abschlussbericht_Strukturkommission.pdf (6392 KB) | |||
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3 | 2021-04-23_Antrag_Bedarfsplan_Anlage-2_Bedarfsplan_des_Landkreises_Calw.pdf (863 KB) |
Sachlage:
Gemäß §3 des niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr obliegt dem Landkreis die Aufgabe des übergemeindlichen abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung. Er hat demnach u.a. eine Kreisfeuerwehr einzusetzen sowie die zur überörtlichen Alarmierung und Kommunikation erforderlichen Anlagen sowie eine FTZ einzurichten und zu unterhalten.
Gemäß §2 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes obliegt dem Landkreis die Aufgabe des Katastrophenschutzes. Der Landkreis hat bei Bedarf selbst Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes aufzustellen (§12 NKatSG).
Aus dem Einsatzkonzept für den Katastrophenschutz in Niedersachsen ergeben sich Gliederungen und Sollstärken des Katastrophenschutzes, die ein Landkreis aufzustellen hat. Diese sind aber nicht auf die örtlichen Gegebenheiten eines Landkreises abgestimmt (wie z.B. örtliche Störfallbetriebe, KRITIS, Stromausfälle, gesundheitliche Versorgung, Infrastruktur, Pipelines, Hochwasserwahrscheinlichkeit, Gefahrgutunfälle oder ein möglicher Gebäudeeinsturz um nur einige Beispiele zu nennen) sondern dienen vor allem einer Vereinheitlichung der Einheiten (Stärke, Gliederung, Ausstattung und Ausbildung).
Der Bedarfsplan des Landkreises Lüneburg soll unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (Risiko- und Gefahrenanalyse des Landkreises) die vorzuhaltenden Einheiten und Einrichtungen des Landkreises ermitteln, dem Kreistag vorstellen und eine mittelfristige Planung zur Verfügung stellen.
Auch in dem Abschlussbericht der Strukturkommission des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport zur Zukunft zur Sicherstellung des Brandschutzes vom 21.05.2019 wird eine Bedarfsplanung auf der Ebene der Landkreis empfohlen (Seite 109, 6.5.4.1 & Seite 133, 7.4.1.1 sowie Seite 144, Handlungsfeld 5). Der Abschlussbericht ist diesem Antrag als Anlage beigefügt.
Andere Landkreise haben bereits eine Bedarfsplanung der überörtlichen Einheiten erstellt. Als Anlage bzw. Beispiel ist diesem Antrag der Bedarfsplan des Landkreises Calw beigefügt.
Eine Bedarfsplanung auf der Ebene der Gemeinden des Landkreises wird oder wurde bereits von vielen Kommunen durchgeführt. Aus unserer Sicht stellt diese auf der Ebene des Landkreises für die Bekämpfung von gemeindeübergreifenden oder kreisweiten Risiken (auch unterhalb des Katastrophenfalls) ein gutes Mittel dar um eine mittelfristige Planung erstellen zu können.
Stellungnahme der Verwaltung vom 17.05.2021:
Der Landkreis Lüneburg wird seinen Aufgaben des übergemeindlichen Brandschutzes nach § 3 Nds. BrandSchG voll umfänglich gerecht. Eine überörtliche Gefahrenabwehrplanung (das ist offensichtlich mit Bedarfsplan gemeint) ist nicht vorgesehen und auch nicht angezeigt.
Die angeforderte Risiko-und Gefahrenanalyse unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten fällt in die Zuständigkeit der Kommunen im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr. Dieses erweist sich in der Praxis auch als sinnvoll, weil jede Kommune die Besonderheiten im eigenen Zuständigkeitsbereich besonders gut kennt und auch abschätzen kann. Gerne stehen das Fachgebiet Brand- und Katastrophenschutz auch beratend zur Seite oder vermittelt Kontakte.
Die Kreisfeuerwehr steht den Kommunen bei Großschadenslagen jeglicher Art zur Verfügung und kann jederzeit abgefordert werden. Es handelt sich um gut ausgebildete Kamerad*innen verschiedener Ortswehren, die das Know-How der Kreisausbildung dann auch in die Kommunen tragen. Strukturen und Einheiten des überörtlichen Brandschutzes sind schon jetzt bekannt und führen auch ohne übergreifende Bedarfsplanung zu einer eng verzahnten und guten Zusammenarbeit mit den örtlichen Einsatzleitungen. Darüber hinaus hat die Technische Einsatzleitung (TEL) den örtlichen Einsatzleitungen bei größeren Einsatzlagen die Unterstützung zugesichert.
Für den Katastrophenfall sind die Landkreise zuständig. Für dieses Szenario führt der Landkreis Lüneburg einen Katastrophenschutzplan. Darüber hinaus werden einzelne kritische Szenarien im Bereich des Katastrophenschutzes identifiziert und gesondert betrachtet, wie z.B. Stromausfall oder kerntechnischer Unfall /Evakuierungen.
Ein übergemeindlicher Gefahrenabwehrplan kann nur eine Empfehlung sein; es leiten sich daraus keine zwingenden Handlungen beim Eintritt bestimmter Schadensereignisse ab, weil der Landkreis im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr den Kommunen gegenüber nicht weisungsbefugt ist. Es erscheint sehr viel sinnvoller, dass jede Kommune einen eigenen, für das eigene Gebiet sehr spezifischen Gefahrenabwehrplan aufstellt, aus dem sich dann unmittelbare Maßnahmen ableiten lassen, die gerne von der Kreisfeuerwehr unterstützt werden.
Die umliegenden Landkreise haben ebenfalls keine übergemeindlichen Gefahrenabwehrplan aufgestellt.