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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2021/191  

Betreff: Antrag der Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN vom 06.05.2021 zum Thema "Moratorium Coca Cola Grundwasserentnahmebewilligung und Allgemeinverfügung Feldberegnung als Interimsantrag" (Im Stand der 1. Aktualisierung der Verwaltung vom 06.05.2021)
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag an Fachausschüsse
Verantwortlich:Gaus, Michael / Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Federführend:Büro des Landrats Beteiligt:Umwelt
Bearbeiter/-in: Wüstmann, Mayte   
Produkte:13.4. 538-200 Ordnungsaufgaben nach Wasserrecht
 24.1. 111-110 Büro des Landrats
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 u. Verbraucherschutz
19.05.2021 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 und Verbraucherschutz abgelehnt   
Kreisausschuss
07.06.2021    Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses      
Kreistag
24.06.2021 
Sitzung des Kreistages zurückgestellt   
15.07.2021 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
2021_5_Grundwasser_Feldberegnung_4.pdf  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

 

Anlage/n: Originalantrag
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2021_5_Grundwasser_Feldberegnung_4.pdf (116 KB)      
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

 

Beschlussvorschlag Antragsteller:

die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN beantragt folgende Beschlüsse des Kreistags:

1.      Der Kreistag behält sich die Beschlussfassung über die wasserrechtliche Gestattung für die Wasserentnahme in Brockwinkel oder an anderen Orten zugunsten der CocaCola/Apollinaris gemäß § 58 Abs. 3 NkomVG vor.

2.      Die Verwaltung wird angewiesen, über den Bewilligungs- oder Erlaubnisantrag nicht vor dem Ablauf des 31.12.2022 zu entscheiden (Moratorium).

3.      Im Einzugsbereich der Grundwasserkörper Ilmenau Lockergestein links und Ilmenau Lockergestein rechts wird beginnend mit dem Mai 2021, die Feldberegnung mit konventionellen Beregnungsmaschinen in Form von Beregnungskanonen mit selbstaufrollender Schlauchtrommel (und vergleichbar ineffektiven Beregnungsmaschinen) in der Zeit jeweils einschließlich vom 15. Mai bis 30. September eines jeden Jahres von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr täglich untersagt.
Diese Maßnahme gilt nur vorläufig, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem das am 28.9.2020 beschlossene Wassermanagementsystem erstellt und in eine Verordnung, Verfügung oder andere außenwirksame Maßnahme mit deutlichen Wirkungen umgesetzt worden ist.


 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

 

Sachlage:

Begründung der Anträge zu 1 und 2:

Nach drei Trocken- und zugleich Hitzejahren in Folge und der Ablehnung unserer bisherigen Anträge müssen wir uns endlich auf den Klimawandel einstellen. Das sagt nun auch das Bundesverfassungsgericht. Wir müssen das Grundwasser schützen. Es ist keine unendliche Ressource. Starkregen  schafft Hochwasser, nicht Grundwasser.

Wir dürfen niemandem die Gelegenheit geben, dass er sich das Allgemeingut Wasser aneignet, in Plastikflaschen verkauft und uns den Müll und das trockene Land hinterlässt.Wasser ist ein ererbtes Gut, das wir schützen müssen (Wasserrahmenrichtline EU).

Das berücksichtigt der Landkreis bisher nicht ausreichend. Die Abstände, in denen Coca Cola seine Produktion in Lüneburg erweitern, jetzt verdoppeln will, werden immer kürzer. Der Konzern will eine Entscheidung aufgrund der bisherigen Datenlagen des gewässerkundlichenLandesdienstes(GLD).

Dieser hat soll u.a. die hydrologischer Datensammeln und aufbereiten, umwasserwirtschaftliche Planungen und Entscheidungen der Wasserbewirtschaftung zu unterstützen. Wir vermissen diese konkrete Entscheidungshilfe für notwendige wasserwirtschaftliche Planungen, kritisieren insoweit die Arbeit des GLD. Die in der bisherigen Aufbereitung verwendeten Daten berücksichtigen den Klimawandel nicht ausreichend, weil sie ohne ergänzende Wertung auf lange Datenreihen zurückgreifen, die bis in die 90er Jahre zurückreichen. Es gibt allgemein gute Gründe für langfristige Datenreihen, aber in Zeiten des Klimawandels ist die auf alte Daten gestützte Annahme, es werde sich trotz sinkender Niederschläge in der Vegetationsperiode und häufigeren Niederschlägen im Winterhalbjahr, also einer dramatisch veränderten Niederschlagsverteilungnichts ändern, unzutreffend.

 Das Bundesverfassungsgericht hat im Klimabeschluss vom 24.3.21 unter Randnummer 26, 27 als unstreitigen Sachverhalt u.a. festgestellt, dass in den niederschlagsarmen Gebieten im NO Deutschlands ein „besonders ausgeprägter Trend zu vermehrten Grundwasserniedrigstständen“ zu beobachten sei. Der Klimawandelverändere das Wasserregime in Deutschland. Die Wasserverfügbarkeit im Sommerhalbjahr nehme signifikant ab. Die Zunahme von von Trockenheit und Dürre sei eine besondere Herausforderung. Die für den Wasserversorgungsgrad der Pflanzenausschlaggebende Bodenfeuchtsinke.Auchaufsandigen Bödenwerde der für das Pflanzenwachstum wichtigeBodenfeuchtewert von 30% nFK an signifikant mehr Tagen als 1961 unterschritten.Hat der GLD diese Informationenin seiner Arbeit wirklich umfassend berücksichtigt?

Seit 2013 fallen die oberflächennahen Grundwasserpegel im Landkreis Lüneburg auch im Jahresmittel dramatisch. Die Wälder sterben großflächig, weil es nicht mehr genug regnet. Die forstwirtschaftliche Forschung hat anhand von Altersring-Messungen anarchäologischen bzw. historischen Bauhölzern undanaktuellen Baumscheiben festgestellt, dass der Wald seit2100 Jahren nicht mehr so trocken war wie jetzthttps://www.nature.com/articles/s41561-021-00698-0.Die Landwirte in Niedersachsen beklagten vor den Schneefällen im Februar 2021ein Regendefizit von 200 l/m² (LZim Dez. 20). Das ist auch jetzt noch nicht ausgeglichen. DenTalsperren im Harz fehlen am Ende eines wieder zutrockenen Winters über 40% der üblichen Wassermenge.

Die Prognose des GLD, der Grundwasserzufluß aus dem Süden (aus dem trockeneren Landkreis Uelzen) würde auch ohne kontinuierlichen ausreichenden Niederschlag unverändert andauern, halten wir für falsch. Auch in Uelzen beruht die gesamte Grundwasserneubildung auf Regen. Einzelne Starkregenereignisse schaffen in einer drainierten Landschaft allenfalls Hochwasser, nicht aber Grundwasser. Weniger gleichmäßiger Regen bedeutet weniger Grundwasserneubildung.

Ein Modell, das wegen der instabilen Klimalage die Wirklichkeit nicht zutreffend erfasst, hat einen gravierenden Fehler. Die Annahme des GLD, die Wälder würden nur am sommerlichen Regenmangel, nicht aber an fehlendem Grundwasser sterben, hilft nicht, um Schäden abzumildern oder wenigstens künftig abzuwenden. Hier wäre deutlich mehr notwendig, um die oben beschriebene Aufgabe der Unterstützung bei wasserwirtschaftlichen Planungen und Entscheidungen zu erfüllen. Die Wälder in Lüneburg waren über Jahrhunderte hinweg mit ausreichend Wasser versorgt, weil ihnen der Zugriff auf das oberhalb des Grundwasserpegels aufsteigende Kapillarwasser und der Niederschlag genügten, um sich zu ernähren. Hier hat sich nicht nur der Niederschlag verändert, auch das oberflächennahe Grundwasser sinkt bedrohlich. Versiegende Quellen und trocken fallende Gewässer sind Indikatoren dieser Veränderungen.

Weil die Grundwassersituation so dramatisch ist, hat der Landkreis Lüneburg durchaus die Möglichkeit, restriktiv die Wasserentnahme zu regeln. Denn durch die Summe der bisher erteilten und beantragten Erlaubnisse und Bewilligungen sind wie dargestellt mengenmäßige Beeinträchtigungendes Grundwassers zu erwarten.

Das Wasser, das Coca Cola sich aneignen will,kommt aus dem 3. Grundwasserstockwerk des Ilmenau-Lockergesteins links. Dort wird auch unser Trinkwasser gewonnen. Sogar einige landwirt-schaftliche Brunnen (lt. Purena) müssen ihr Wasser dort entnehmen, -sehr altes, reines Wasser, das -frei von menschlichen Spuren -sich so nie wieder wird bilden können. Das Wasser ist genau hier so sauber, nicht einmal in dem gesamten Grundwasserkörper. In ganz Deutschland aber sind bereits 30% des Grundwassers nicht mehr für die Trinkwassergewinnung geeignet (Prof. Borchert, Helmholtz-Z. Magdeburg). Wir Menschen haben es schon zu sehr mit Schadstoffen verunreinigt, über den Boden ode rüber das Abwasser. -Noch braucht man dieses reine Wasser nicht zum Verschneiden, also zum Vermischen mit schlechterem Wasser. Das wird sich vermutlich leider ändern, wenn trinkbares Wasser über immer größere Entfernungen transportiert werden muss, so wie der Harz Hannover versorgt.

Der Landkreis muss die Ausbeutung des Grundwassers auf eine nachhaltige Nutzung umstellen. Die Kreisverwaltung hat bei der Erlaubnis zur Probebohrung Fehler begangen. Wir dürfen nicht 118.000 m³ Wasser probehalber wegkippen, wie im letzten Jahr gestattet. Deshalb ist es erforderlich, dass der Kreistag die Zuständigkeit in diesem Einzelfall an sich zieht. Es gibt keinen Anspruch auf Grundwassernutzung.

Weil CDU und SPD im September 2020 sich klar positionierten, die Wünsche von Coca Cola erfüllen zu wollen, ein Überdenken der Positionen nicht erkennbar ist, fordern wir nur einen Aufschub, bis a) die Daten aktualisiert wurden und b) unsere Gesetze novelliert und an die Klimawandelfolgen angepasst sind. Wir sind sicher, dass die neue Bundesregierung das bis Ende 2022 schaffen wird.

Zur Begründung des Antrags zu 3 verweisen wir auf den Inhalt der zurückgezogenen Vorlage 2019/177 und der abgelehnten Vorlagen 2019/298 und 2020/266. Die Begründung der Anträge ge-mäß Vorlagen 2019/177, 2019/298 und 2020/266 halten wir aufrecht. Nur zur kürzeren Darstellung wiederholen wir deren Inhalt nicht. Es ist ein erfreuliches Anzeichen, dass der Landkreis nun gemäß Vorlage 2021/175 immerhin über eine Allgemeinverfügung nachdenkt.In der Sitzung vom 28.9.2020 beschloss der Kreista g2020/289, gemeinsam mit Partnern ein Wassermanagementkonzept zu erstellen. Geschehen ist bisher –nichts. Intern wird von laufenden Vorbereitungen gesprochen. Das ist unbefriedigend.

Wir hören immer drängender Befürchtungen, dass das Wassermanagementkonzept entweder still-schweigend zu einer Wunschliste der Wassernutzer umgestaltet werden soll, oder aber dass der darin enthaltene Ansatz der Ressourcenschonung einfach über die kommende Bundestagswahl und möglicherweise auch über die nächste Landtagswahlhinaus verschleppt werden soll.

Wenn der Landkreis untätig bleibt, können wir den meisten unserer Bürgern kaum erklären, dass diese Befürchtungen unbegründet seien. Dabei haben wir Verständnis dafür, wenn der Einsatz zur Bewältigung der regionalen Folgen der Corona Pandemie manche Projekte verzögert. Wir sehen aber auch, dass diese Verzögerungen keineswegs die ganze Breite der Verwaltungstätigkeit erfassen, sondern dass selektiv aktuelle und dringliche Projekte zum Stillstand kommen (z.B. Elbfähre, Wassermanagement, Raumluftreiniger in den Schulen, ÖPNV), während aus der Zeit gefallene Pro-jekte, insbesondere die Elbbrücke,ungeachtet der Pandemie mit voller Kraft vorangetrieben werden. Wir wiederholen daher unseren Antrag als Interimsantrag.

Der Wasserverbrauch im Landkreis Lüneburg einschließlich des Stadtgebietes beträgt in den letzten Jahren jährlich um 40 Million m³, davon entfällt etwa die Hälfte auf die landwirtschaftliche Feld-beregnung. Die Landwirtschaft ist der mit Abstand größte Wasserverbraucher im Landkreis und in ganz Nordostniedersachsen. Grundwasserschutz kann daher nicht stattfinden, solange sich hier nichts Gravierendes ändert.

Dem Landkreis war das Problem der sinkenden Grundwasserneubildungsrate bei steigendem Was-serverbrauch seit 2012 bekannt (Vorlage 2012/283 (AquariusProjekt). Ernutzte Fördermittel für ein Projekt, welches jedoch weitestgehend folgenlos vertrocknete.

Wir stellen diese Anträge seit Frühjahr 2019.Das Land begrenzt nicht die Grundwassernutzung. Es hat den veralteten Grundwasserbewirtschaftungserlass des Jahres 2015 verlängert. Die Landwirt-schaftskammer will Anlagen zur Feldberegnung fördern. Das alles hilft nicht weiter.Die Grundwasserberichte Nr. 36, Nr. 41 des NLWKN mahnen, dass der Landkreis Lüneburg als untere Wasserbehörde dringendkonkrete Maßnahmen umsetzen muss. Die LZ hat griff das am18.2.2021 Seite 8 auf. In einem anderen Artikel verdeutlichte sie dieFolgen einer Untätigkeit mit Hinweis auf ein Szenario des Zukunftsforums öffentliche Sicherheit e.V. (LZ 10.2.2021). Der übernommene dpa-Artikel vom 30.4.belegt ebenfalls die Dringlichkeit des Handelns.

Wir müssen schnell Wege finden, die Beregnung durch die Grundwasserentnahmezu verringern. Wir dürfen nicht im Winter und Frühjahr das Regenwasser mit Dränagen von den Feldern ableiten, ohne dass es ortsnah versickern kann. Wir dürfen das fehlende Oberflächenwasser nicht billig und ineffektiv im Sommer durch Grundwasser ersetzen. Diese teure Umstellung muss finanziell abgefedert werden. Die Landwirte erhalten bundesweit jährlich ca. 6 Milliarden € EU-Förderung. Nach den neuesten Plänen sollen davon aber nur ein sukzessiv auf maximal 25% (topagrar, 13.4.21) erhöhter Anteil an konkrete Auflagen geknüpft werden. Die Politik muss hier auf allen Ebenen nacharbeiten. Wir alle sind gefordert, die notwendigen Veränderungen so zu steuern, das Allgemeinwohl und die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse der bäuerlichen Familienbetriebe miteinander vereinbar bleiben.

Stellungnahme der Verwaltung vom 06.05.2021:

zu 1.:

Bei der Entscheidung über einen Wasserrechtsantrag für eine Entnahme handelt es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises, die zunächst in der Entscheidungskompetenz des Landrates liegt. Der Kreistag kann sich eine Entscheidung grundsätzlich auch in solchen Angelegenheiten vorbehalten. Er ist aber ebenso wie die Verwaltung an die gesetzlichen Grundlagen gebunden und kann nicht willkürlich entscheiden. Die Entscheidung über den Antrag bleibt eine rechtliche Prüfung und ist einem politischen Beschluss nur eingeschränkt zugänglich. Auch für die Ausübung des sog. Bewirtschaftungsermessens sind klare Rahmenbedingungen im Wasserhaushaltsgesetz gegeben. Die Kreistagsabgeordneten müssten sich also umfassend mit der fachlich sehr komplexen Situation beschäftigen. Würde eine Entscheidung getroffen werden, die der Landrat für rechtswidrig hielte, müsste er Einspruch dagegen erheben und dem Umweltministerium die Angelegenheit zur Prüfung vorlegen. Da es sich um eine Verwaltungsentscheidung mit rechtlicher Prüfung handelt, die auch vollständig einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, rät die Verwaltung davon ab, dass der Kreistag die Entscheidung an sich zieht. Die Verwaltung wird aber die Politik immer frühzeitig und umfassend über das Verfahren informieren. Damit könnte der Kreistag theoretisch jederzeit das Verfahren an sich ziehen. Zur Zeit liegt noch kein prüffähiger Antrag vor, insbesondere, weil das hydrogeologische Gutachten und die Umweltverträglichkeitsstudie noch erarbeitet werden. Nach Aussage des Antragstellers ist mit einer Vorlage Ende September 2021 zu rechnen. Zunächst wird dann eine Prüfung der Vollständigkeit und Plausibilität unter Einbeziehung des gewässerkundlichen Landesdienstes erfolgen, anschließend findet eine Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit. Die Kreispolitik wird regelmäßig eingebunden. Eine Entscheidung über den Antrag steht längst noch nicht an, so dass schon daher ein Vorbehaltsbeschluss zum jetzigen Zeitpunkt seitens der Verwaltung nicht als notwendig erachtet wird.

 

zu 2:

Wenn der Verwaltung ein Antrag vorliegt muss dieser nach den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zügig bearbeitet werden. Ein Antragsteller hat ansonsten nach § 75 VwGO die Möglichkeit, eine Entscheidung im Wege einer Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht einzuklagen, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten über den Antrag entschieden wurde. Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage, ist, dass kein zureichender Grund für eine Nichtentscheidung vorliegt. Als zureichende Gründe werden  z.B. der Umfang des Verfahrens, eine massenhafte Inanspruchnahme der Behörde oder besondere juristische Schwierigkeiten bei der Sachaufklärung gesehen. Dazu kann auch zählen, dass eine besondere Behördenbeteiligung vorgesehen ist, die vermehrt Zeit in Anspruch nimmt. Die Frist beginnt mit der Entscheidungsreife, wenn also alle relevanten Unterlagen vorgelegt wurden. Die Behörde hat dabei für ihre Entscheidung den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln. Maßgeblich für eine Entscheidung über einen wasserrechtlichen Erlaubnisantrag für eine Wasserentnahme ist vor allem der Nachweis, dass die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung eingehalten werden (§ 6 WHG). Dazu zählen u.a. der Erhalt der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Vermeidung von Beeinträchtigungen von Landökosystemen und Oberflächengewässern usw.. Der Grundwasserbewirtschaftungserlass gibt hierfür nur einen groben Rahmen. Entscheidend ist, dass im Einzelfall durch ein Gutachten nachgewiesen wird, dass sich keine negativen Auswirkungen ergeben. Wenn dies nachgewiesen wird, könnten nach der Erlasslage sogar über die Dargebotsreserve hinaus Entnahmen grundsätzlich zugelassen werden. Insofern bietet der Erlass zwar eine wichtige Orientierung, die dort genannten Werte könne aber nicht allein als Grundlage für eine positive oder negative Entscheidung herangezogen werden. Schon deswegen kann eine Entscheidung über einen Antrag auf Entnahme nicht bis zu einer möglichen Anpassung des Erlasses zurückgestellt werden. Im Übrigen muss sich die Verwaltung bei der Prüfung immer auf die aktuelle gesetzliche bzw. Erlasslage beziehen und kann nicht auf etwaige Änderungen warten. Mit einem Moratorium trotz Entscheidungsreife würde sich der Landkreis einem erheblichen finanziellen Risiko einer Klage und evtl. Schadensersatzforderungen aussetzen.

Der Landkreis hat das Land im vergangenen Jahr in einer Resolution u.a. zu einer Überarbeitung des Grundwasserbewirtschaftungserlasses aufgefordert. Die Antwort des Umweltministeriums ist in der Vorlage 2021/002 zu ersehen. Darin wird deutlich, dass das Land den klimatischen Veränderungen Rechnung tragen will. Die Verwaltung hält es für erforderlich, dass eine zügige Anpassung des Erlasses erfolgt. Der jetzige ist bis zum 31.12.2022 gültig. Die Verwaltung ist ungeachtet der Aktualität des Grundwasserbewirtschaftungserlasses gehalten, über vorliegende Anträge zu entscheiden. Dies betrifft im Übrigen nicht nur den wasserrechtlichen Antrag eines Antragstellers. Aus Gründen der Gleichbehandlung sind alle Antragsteller gleich zu behandeln. Sofern ein Antrag auf Entnahme eine größeren Wassermenge - wie hier von Apollinaris Brands - zu Entscheidung ansteht, wird aber auch ohne Überarbeitung des Erlasses das Thema der Dargebotsreserve und der Grundwasserneubildung mit zu prüfen sein. Die Entscheidung über den Erlaubnisantrag ist außerdem widerruflich. Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt Erkenntnisse ergeben, dass das Grundwasserdargebot nicht mehr ausreicht, kann eine Reduzierung der Entnahme oder ein vollständiger Widerruf erfolgen.

 

zu 3.:

Die Verwaltung hat in ihren Stellungnahmen zu den Anträgen der vergangenen Jahre ausgeführt, dass sie eine generelle Untersagung der Beregnung tagsüber in der Zeit von Mai bis September für nicht verhältnismäßig hält, da maßgeblich für eine hohe Verdunstung und damit nicht wassersparende Beregnung u.a. Temperatur und Wind sind. Die Verwaltung befindet sich im Gespräch mit dem Bauernverband Nordostniedersachsen. Auf die Vorlage 2021/175 wird verwiesen,

Bezüglich des in der Begründung des Antrags angesprochenen Wassermanagementkonzeptes ist damit zu rechnen, dass mit den Arbeiten daran ab Juni d.J. begonnen werden kann. Durch die Notwendigkeit einer europaweiten Ausschreibung bestimmter Dienstleistungen ist es hier leider zu Verzögerungen gekommen.

 

 

 

 

 


 


 

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