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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2021/193  

Betreff: Antrag der Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN vom 06.05.2021 zum Thema "Wesentliche Erhöhung der Verwertungsquote von Abfallstoffen durch die GfA und Maßnahmen gegen illegale Abfallsammlungen" (Im Stand der 1. Aktualisierung der Verwaltung vom 07.05.2021)
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag an Fachausschüsse
Verantwortlich:BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Federführend:Büro des Landrats Beteiligt:Umwelt
Bearbeiter/-in: Wüstmann, Mayte   
Produkte:13.2. 537-110 Abfallwirtschaft - eigener Wirkungskreis
 24.1. 111-110 Büro des Landrats
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 u. Verbraucherschutz
19.05.2021 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 und Verbraucherschutz zurückgestellt   
08.07.2021 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 und Verbraucherschutz zurückgestellt   
06.09.2021 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 und Verbraucherschutz zurückgezogen   
Kreisausschuss
Kreistag

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
2021_05_06_Antrag_GfA_Verwertungsquote_erhöhen.pdf  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

Anlage/n:
Originalantrag

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2021_05_06_Antrag_GfA_Verwertungsquote_erhöhen.pdf (133 KB)      
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

Beschlussvorschlag Antragsteller:

Die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN fordert den Landkreis auf,

1.    die Vertreter des Kreistags und der Verwaltung im Verwaltungsrat der GfA anzuweisen, auf die baldige wesentliche Erhöhung der Verwertungsquote von Abfallstoffen in der GfA hinzuwirken.

2.     Maßnahmen gegen illegale Abfallsammlungen durchzuführen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

Sachlage:

Die erfassten Verwertungsquoten in Deutschland verfehlen die Zielvorgaben der EU deutlich. Deutschland liegt auf den hinteren Rängen der EU. Das Geschehen im Landkreis Lüneburg bildet davon keine Ausnahme. Die Sammlungsquote liegt laut GfA unter 50%. Im Februar 2020 wurde im  Verwaltungsrat der GfA berichtet, dass das bisherige Sammelsystem mit Anlieferung an die GfA und eineigen Sammelpunkten beim Handel nicht geeignet ist, die Verwertungsziele zu erreichen. Bspw. wird der wesentlicher Anteil des Abfalls nach dem ElektroG, sog. Elektroschrott“  vorschriftswidrig entsorgt oder illegal  ins Ausland verbracht.

Die berechtigte Forderung der GfA, es seien Maßnahmen gegen unzulässige Sammlungen oder illegale Exporte erforderlich, wurde bis heute nicht umgesetzt. Dafür ist nach unserer Einschätzung nicht die GfA als Entsorgungsträger  zuständig, sondern der Kreis als untere Abfallbehörde.

Wer am Vorabend einer Sperrmüllsammlung aus dem Haus schaut, erkennt, dass das offizielle Bild unvollständig ist. Findige Kleinunternehmer sammeln aus dem Sperrmüll verwertbare Reststoffe, meist metallischer Art.

Wir sehen eine gute Sachkunde und ein Problembewusstsein bei den Mitarbeitern der GfA. Dennoch müssen wir leider befürchten, dass sich hier bei der GfA ein ähnlicher Vorgang wiederholt, wie um 2008, als die GfA bei der Altpapiersammlung zu lange die Einführung einer blauen Tonne verzögerte und Remondis das Geschäftsfeld beraten durch einen ehemaligen leitenden Kreisverwaltungsmitarbeiter  erschloss, zu Lasten der Gebührenzahler im Kreis.

Der Bundesgesetzgeber hat im November 2020 in § 9 und § 15 KrWG die Beseitigungsquoten begrenzt. Konkret bedeutet das, weniger Abfall zu verbrennen und mehr Abfall stofflich wiederzuverwenden. Das heißt, der Landkreis, konkret die GfA muss umdenken, das Entsorgungssystem verbessern,  die Verwertungsquote erhöhen. Dass das mit den bisherigen Sammlungsmethoden nicht geht, hat die GfA klar dargestellt. Die ehemals geplante orange Tonne für Elektroschrott wurde im Kreisgebiet nicht eingeführt. Dafür mag es seinerzeit Gründe gegeben haben. Sofern das Problem nicht mit eigener Sachkunde zu lösen ist, sollte die GfA einen externen Dienstleister mit einem Konzept beauftragen.

Der Kreis kann seine Vertreter im Verwaltungsrat nach § 7 der Unternehmenssatzung (Anlage 3 zur Vorlage 2011.179) anweisen.

Parallel muss der Landkreis als untere Abfallbehörde gegen illegale Sammlungen erfolgversprechende Maßnahmen ergreifen. Hier wird es sicher Beispiele geben, in denen dies erfolgreich  gelang.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 07.05.2021:

 

zu 1.:

Eine Zuständigkeit des Landkreises ist hier nicht gegeben, da die GfA als Anstalt öffentlichen Rechts eigenständig handelt Der Antrag betrifft das Weisungsrecht an die Verwaltungsratsmitglieder. Der Umweltausschuss hat aus Sicht der Verwaltung keine Zuständigkeit, es sollte eine Verweisung in den Kreisausschuss erfolgen.

 

zu 2.:

Die Problematik besteht seit langem.

 

Für die ordnungsgemäße Bereitstellung von Abfällen ist gemäß § 8 Abs. 7 Nr. f in der zurzeit gültigen Abfallsatzung der GfA für das Kreisgebiet der Grundstückseigentümer bzw. Anschlussnehmer zuständig und haftet auch für dadurch entstehende Schäden. Soweit Abfälle, Altpapier sowie Gelbe Säcke nicht abgeholt werden, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet nach § 8 Abs. 7 Nr. g, die Abfälle wieder auf sein privates Grundstück zurückzuholen. Nach § 10 Abs. 1 ist der Eigentumsübergang erst nach Verladen in das Entsorgungsfahrzeug. Für die Einhaltung der Abfallsatzung und der zuvor genannten Pflichten, ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die GfA, zuständig. Daraus ergibt sich, dass die GfA keine Handhabe gegen mögliche Sperrmüllsammler hat. Anzeigen kann diesen Sachverhalt bzw. die Entwendung seines Sperrmülls lediglich der Grundstückseigentümer.

 

Für gewerbliche Sammlungen ist eine Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 KrWG mit den erforderlichen Unterlagen bei der Unteren Abfallbehörde des Landkreises Lüneburg erforderlich. Zurzeit gibt es jedoch keine zugestimmten Straßensammlungen von Sperrmüll im Landkreis Lüneburg. Sollte jedoch eine Anzeige eingehen, kann dieser nicht zugestimmt werden, da eine leistungsstarke und höherwertige Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sichergestellt wird. Eine fehlende oder unvollständige Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG stellt nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG eine Ordnungswidrigkeit dar. Soweit hinreichende Beweise für eine gewerbliche Straßensammlung vorliegen, kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. Es gestaltet sich jedoch schwierig, Sperrmüllsammler zu ermitteln, da diese zu unregelmäßigen Tages- und Nachtzeiten fahren und man nie genau wissen kann, wo sich gerade ein Sammelfahrzeug befindet. Eine derartige Ermittlungsarbeit ist mit erheblichem Personalaufwand verbunden und kann zurzeit lediglich stichprobenartig erfolgen. Die Aufgabe wird auch nur mit jeweils polizeilicher Unterstützung erfolgen können, da ein Vollzug sonst kaum möglich ist.

 

Die Untere Abfallbehörde im Fachdienst Umwelt besteht z.Zt aus einer halben Stelle. Diese ist zuständig für die Beseitigung wilder Müllablagerungen, Abfallerzeugerüberwachung und weitere Aufgaben. Wenn eine systematische Verfolgung der unerlaubten Sperrmüllsammlungen erfolgen soll, müsste zunächst eine weitere Stelle eingerichtet werden. Derzeit ist geplant, wenn es die coronabedingten Rahmenbedingungen zulassen, einzelne Kontrollen an Sperrmülltagen in Abstimmung mit der Polizei durchzuführen. Ein nachhaltiger Erfolg wird sich nach Auffassung der Verwaltung hierdurch nicht einstellen.

 

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