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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2005/206  

Betreff: Abstimmung zur Entlassung der Naturdenkmäler im Landkreis Lüneburg (2. Teil)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Gaulien, ManfredAktenzeichen:61.24
Federführend:Fachbereich Bauen und Umwelt Bearbeiter/-in: Mentz, Claudia
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 u. Verbraucherschutz
15.11.2005 
Ausschuss für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 und Verbraucherschutz zurückgestellt   
30.06.2006 
Ausschuss für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 und Verbraucherschutz ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 u. Verbraucherschutz
Kreisausschuss
03.07.2006    Kreisausschuss      
Kreistag
17.07.2006 
Kreistag geändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage 1 Anschreiben Nieders. Landesamt f. Denkmalpflege (Kirchengem.)  
Vorlage 2 Anschreiben Nieders. Landesamt f. Denkmalschutz  

Anlage/n:

Anlage/n:

1

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Vorlage 1 Anschreiben Nieders. Landesamt f. Denkmalpflege (Kirchengem.) (65 KB)      
Anlage 2 2 Vorlage 2 Anschreiben Nieders. Landesamt f. Denkmalschutz (58 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Die Verordnungen zur Sicherung von Naturdenkmälern im Landkreis Lüneburg mit den laufenden Nummern ND 57 bis  ND 62, ND 65, ND 88, ND 93 und ND 124 werden aufgehoben, die zu entlassenen Naturdenkmäler mit den laufenden Nummern ND 57, ND 60, ND 61,ND 62, ND 65 und ND 88 werden gleichzeitig durch Verordnung als geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne des § 28 (1) Nieders. Naturschutzgesetz (NNatG) unter Schutz gestellt.

 

Beschlussvorschlag: Stand 13.06.06

Die Naturdenkmäler LG 058, LG 059 und LG 093 werden wegen eines bestehenden Doppelschutzes als Naturdenkmäler entlassen. Das Naturdenkmal LG 124 bleibt als Naturdenkmal bestehen. Für die übrigen Naturdenkmäler wird die Entscheidung vertagt.

Sachlage:

Sachlage:

In seiner Sitzung am 26.10.2004 hat der Ausschuss dem Beschlussvorschlag der Verwaltung vom 07.10.2004 zugestimmt, in der vorgestellten Form die weiteren Schritte zum Erhalt, zur Entlassung oder zum alternativen Schutz der jetzigen Naturdenkmäler (ND) einzuleiten.

 

Über die endgültige Entlassung eines Großteils der Naturdenkmäler hat der Ausschuss bereits in seiner Sitzung am 20.10.2005 beraten und entschieden.

 

Eine erneute Überprüfung der oben genannten Naturdenkmäler unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorgaben des § 27 NNatG und ein anschließend durchgeführtes Beteiligungsverfahren (Eigentümer, Gemeinde, Samtgemeinde, Naturschutzverbände, zum Teil Nieders. Landesamt für Denkmalpflege) hat ergeben, dass die oben aufgeführten Naturdenkmäler aus dem Naturdenkmalschutz entlassen werden können.

Die zu entlassenen Naturdenkmale ND 57, ND 60 bis ND 62, ND 65 und ND 88 werden gleichzeitig mit der Entlassung aus dem Naturdenkmalschutz in den nächst niedrigeren Schutzstatus „Geschützter Landschaftsbestandteil (GLB)“ im Sinne des § 28 (1) NNatG durch Erlass entsprechender Verordnungen überführt.

 

Bei den Naturdenkmälern ND 58 und ND 59 und ND 93 und ND 124 besteht neben den jetzigen Schutz als Naturdenkmal auch ein weiterer Schutz nach dem Nieders. Denkmalschutzgesetz.

 

Sowohl bei allen zuvor aufgeführten Naturdenkmalentlassungen als auch bei allen Neuverordnungen als GLB wurden Einwände erhoben. Diese Einwendungen wurden abgewogen mit dem Ergebnis, dass sie einer Entlassung dieser Naturdenkmäler bzw. einer Neuverordnung als GLB nicht entgegenstehen (siehe Anlage 3)

 

Grundsätzlich ist bei der Unterschutzstellung von Objekten das geeignete und vor allem mildeste Mittel (Schutzinstrument) zu wählen. Im Vergleich „Naturdenkmal“ zu „geschützter Landschaftsbestandteil“ ist letzterer das mildeste Schutzinstrument.

Bei der Prüfung der Naturdenkmalwürdigkeit wurde ein sehr strenger Maßstab angesetzt (§ 27 NNatG: Bedeutung für Wissenschaft, Natur- oder Heimatkunde, Seltenheit, Eigenart oder Schönheit. Sofern z. B. Bäume das Ortsbild einer Gemeinde beleben oder gliedern, wäre das richtige Schutzkriterium eine Verordnung nach § 28 NNatG (geschützter Landschaftsbestandteil). Hierfür liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Zuständigkeit bei den Gemeinden.

Der strenge Maßstab ermöglicht es, die verbleibenden Naturdenkmäler angemessen zu pflegen, zu erhalten und ggf. auch weitere schutzwürdige Objekte unter Schutz zu stellen.

Die Einstufung als geschützter Landschaftsbestandteil kommt insbesondere immer dann in Betracht, wenn der Schutz des Objektes keines absoluten Veränderungsverbotes bedarf und der Bestand bei einer sachgerechten Pflege nicht gefährdet ist.

 

Sachlage: Stand 14.11.2005

Die Stadt Lüneburg hat in ihrer Sitzung des Grünflächen- und Forstausschusses am 10.11.2005 dem am 15.11.2005 tagenden Verwaltungsausschuss der Stadt Lüneburg die in der Anlage aufgeführte Beschlussempfehlung gegeben.

Eine endgültige und verbindliche Stellungnahme der Stadt Lüneburg wird nach dem 15.11.2005 dem Landkreis Lüneburg übermittelt.

 

Sachlage: Stand 13.06.2006

Der TOP wurde am 15.01.2005 vertagt, da zu einigen Naturdenkmälern noch Klärungsbedarf bestand. Zwischenzeitlich hat sich folgender geänderter Sachstand ergeben:

 

LG 058 (Lindenallee), LG 059 (Eichen und Eschen), LG 93 (Burgwall)

Alle drei Naturdenkmäler werden als Bestandteile eines Ensemble nach dem Nieders. Denkmalschutzgesetz geschützt (s. Stellungnahmen des Nieders. Landesamtes für Denkmalpflege). Entsprechend der Vorgehensweise bei den bisher entlassenen Naturdenkmälern sollen solche Naturdenkmäler entlassen werden, für die ein anderweitiger Schutz besteht, um einen Doppelschutz mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zu vermeiden. Für die genannten Naturdenkmäler ist entsprechend die Entlassung durchzuführen.

 

LG 124 (Eisernes Tor)

Das Eiserne Tor stellt in seiner Ausprägung als Naturdenkmal eine Besonderheit dar.

Nicht das Tor selbst, sondern die für den Zustand des Tores ursächlichen Bodengegebenheiten in der Stadt Lüneburg haben zu einer Unterschutzstellung geführt. Nach umfangreichen Gesprächen mit dem Kreisnaturschutzbeauftragten, Nieders. Heimatbund und anderen Vertretern wurde seitens der Verwaltung entschieden, von einer Entlassung des Eisernen Tores aus dem Naturdenkmalschutz abzusehen. Dies ist insbesondere auch deswegen zu vertreten, da für das Eiserne Tor keine Unterhaltungsmaßnahmen erforderlich sind.

 

LG 065 und LG 088 (Schnellenberger Allee)

Es laufen zurzeit noch Gespräche mit der Stadt Lüneburg bezüglich einer Übertragung der Verkehrssicherungspflicht. Bevor diese Gespräche nicht abgeschlossen sind, sollte über die Vorlage bezüglich der Entlassung aus dem Naturdenkmalschutz nicht beschlossen werden. Da es sich um ähnlich geartete Fälle handelt, gilt gleiches für die Naturdenkmäler mit den lfd. Nrn. LG 057 (Linden- und Eichengruppe), LG 060 (Eichenallee), LG 061 (Wassergraben mit Eichen und Buchen) und 062 (Rehmel mit Eichen, Buchen).

 

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