Vorlage - 2005/206
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Anlage/n:
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1 | Vorlage 1 Anschreiben Nieders. Landesamt f. Denkmalpflege (Kirchengem.) (65 KB) | |||
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2 | Vorlage 2 Anschreiben Nieders. Landesamt f. Denkmalschutz (58 KB) |
Beschlussvorschlag:
Die Verordnungen zur Sicherung von Naturdenkmälern im Landkreis
Lüneburg mit den laufenden Nummern ND 57 bis
ND 62, ND 65, ND 88, ND 93 und ND 124 werden aufgehoben, die zu
entlassenen Naturdenkmäler mit den laufenden Nummern ND 57, ND 60, ND 61,ND 62,
ND 65 und ND 88 werden gleichzeitig durch Verordnung als geschützte Landschaftsbestandteile
im Sinne des § 28 (1) Nieders. Naturschutzgesetz (NNatG) unter Schutz gestellt.
Beschlussvorschlag: Stand 13.06.06
Die Naturdenkmäler LG 058, LG 059 und LG 093 werden wegen eines
bestehenden Doppelschutzes als Naturdenkmäler entlassen. Das Naturdenkmal LG
124 bleibt als Naturdenkmal bestehen. Für die übrigen Naturdenkmäler wird die
Entscheidung vertagt.
Sachlage:
In seiner Sitzung am 26.10.2004 hat der Ausschuss dem
Beschlussvorschlag der Verwaltung vom 07.10.2004 zugestimmt, in der
vorgestellten Form die weiteren Schritte zum Erhalt, zur Entlassung oder zum
alternativen Schutz der jetzigen Naturdenkmäler (ND) einzuleiten.
Über die endgültige Entlassung eines Großteils der
Naturdenkmäler hat der Ausschuss bereits in seiner Sitzung am 20.10.2005
beraten und entschieden.
Eine erneute Überprüfung der oben genannten Naturdenkmäler
unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorgaben des § 27 NNatG und ein
anschließend durchgeführtes Beteiligungsverfahren (Eigentümer, Gemeinde,
Samtgemeinde, Naturschutzverbände, zum Teil Nieders. Landesamt für
Denkmalpflege) hat ergeben, dass die oben aufgeführten Naturdenkmäler aus dem
Naturdenkmalschutz entlassen werden können.
Die zu entlassenen Naturdenkmale ND 57, ND 60 bis ND 62, ND 65
und ND 88 werden gleichzeitig mit der Entlassung aus dem Naturdenkmalschutz in
den nächst niedrigeren Schutzstatus „Geschützter Landschaftsbestandteil (GLB)“
im Sinne des § 28 (1) NNatG durch Erlass entsprechender Verordnungen überführt.
Bei den Naturdenkmälern ND 58 und ND 59 und ND 93 und ND 124
besteht neben den jetzigen Schutz als Naturdenkmal auch ein weiterer Schutz
nach dem Nieders. Denkmalschutzgesetz.
Sowohl bei allen zuvor aufgeführten Naturdenkmalentlassungen
als auch bei allen Neuverordnungen als GLB wurden Einwände erhoben. Diese Einwendungen
wurden abgewogen mit dem Ergebnis, dass sie einer Entlassung dieser
Naturdenkmäler bzw. einer Neuverordnung als GLB nicht entgegenstehen (siehe
Anlage 3)
Grundsätzlich ist bei der Unterschutzstellung von Objekten das
geeignete und vor allem mildeste Mittel (Schutzinstrument) zu wählen. Im
Vergleich „Naturdenkmal“ zu „geschützter Landschaftsbestandteil“ ist letzterer
das mildeste Schutzinstrument.
Bei der Prüfung der Naturdenkmalwürdigkeit wurde ein sehr
strenger Maßstab angesetzt (§ 27 NNatG: Bedeutung für Wissenschaft, Natur- oder
Heimatkunde, Seltenheit, Eigenart oder Schönheit. Sofern z. B. Bäume das
Ortsbild einer Gemeinde beleben oder gliedern, wäre das richtige
Schutzkriterium eine Verordnung nach § 28 NNatG (geschützter
Landschaftsbestandteil). Hierfür liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile die Zuständigkeit bei den Gemeinden.
Der strenge Maßstab ermöglicht es, die verbleibenden
Naturdenkmäler angemessen zu pflegen, zu erhalten und ggf. auch weitere
schutzwürdige Objekte unter Schutz zu stellen.
Die Einstufung als geschützter Landschaftsbestandteil kommt
insbesondere immer dann in Betracht, wenn der Schutz des Objektes keines
absoluten Veränderungsverbotes bedarf und der Bestand bei einer sachgerechten
Pflege nicht gefährdet ist.
Sachlage: Stand 14.11.2005
Die Stadt Lüneburg hat in ihrer Sitzung des Grünflächen- und
Forstausschusses am 10.11.2005 dem am 15.11.2005 tagenden Verwaltungsausschuss
der Stadt Lüneburg die in der Anlage aufgeführte Beschlussempfehlung gegeben.
Eine endgültige und verbindliche Stellungnahme der Stadt
Lüneburg wird nach dem 15.11.2005 dem Landkreis Lüneburg übermittelt.
Sachlage: Stand 13.06.2006
Der TOP wurde am 15.01.2005 vertagt, da zu einigen Naturdenkmälern
noch Klärungsbedarf bestand. Zwischenzeitlich hat sich folgender geänderter
Sachstand ergeben:
LG 058 (Lindenallee), LG 059 (Eichen und Eschen), LG 93
(Burgwall)
Alle drei Naturdenkmäler werden als Bestandteile eines Ensemble
nach dem Nieders. Denkmalschutzgesetz geschützt (s. Stellungnahmen des Nieders.
Landesamtes für Denkmalpflege). Entsprechend der Vorgehensweise bei den bisher
entlassenen Naturdenkmälern sollen solche Naturdenkmäler entlassen werden, für
die ein anderweitiger Schutz besteht, um einen Doppelschutz mit
unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zu vermeiden. Für die genannten
Naturdenkmäler ist entsprechend die Entlassung durchzuführen.
LG 124 (Eisernes Tor)
Das Eiserne Tor stellt in seiner Ausprägung als Naturdenkmal
eine Besonderheit dar.
Nicht das Tor selbst, sondern die für den Zustand des Tores
ursächlichen Bodengegebenheiten in der Stadt Lüneburg haben zu einer
Unterschutzstellung geführt. Nach umfangreichen Gesprächen mit dem
Kreisnaturschutzbeauftragten, Nieders. Heimatbund und anderen Vertretern wurde
seitens der Verwaltung entschieden, von einer Entlassung des Eisernen Tores aus
dem Naturdenkmalschutz abzusehen. Dies ist insbesondere auch deswegen zu vertreten,
da für das Eiserne Tor keine Unterhaltungsmaßnahmen erforderlich sind.
LG 065 und LG 088 (Schnellenberger Allee)
Es laufen zurzeit noch Gespräche mit der Stadt Lüneburg
bezüglich einer Übertragung der Verkehrssicherungspflicht. Bevor diese Gespräche
nicht abgeschlossen sind, sollte über die Vorlage bezüglich der Entlassung aus
dem Naturdenkmalschutz nicht beschlossen werden. Da es sich um ähnlich geartete
Fälle handelt, gilt gleiches für die Naturdenkmäler mit den lfd. Nrn. LG 057
(Linden- und Eichengruppe), LG 060 (Eichenallee), LG 061 (Wassergraben mit
Eichen und Buchen) und 062 (Rehmel mit Eichen, Buchen).