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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2021/243  

Betreff: Änderung des Gesellschaftsvertrages der Gemeinnützigen Bildungs- und Kultur GmbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Maseberg, Marita
Federführend:Finanz- und Beteiligungsmanagement Beteiligt:Bildung und Kultur
Bearbeiter/-in: Maseberg, Marita   
Produkte:29.2. 271-000 Volkshochschule
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
14.06.2021 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
21.06.2021 
Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses      
Kreistag
24.06.2021 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Gesellschaftsvertrag Fassung 04.06.2021  
Synopse Anteilverkauf Stand 04.06.2021  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

-          Entwurf der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der BuK

-          Synopse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der BuK

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Gesellschaftsvertrag Fassung 04.06.2021 (380 KB)      
Anlage 2 2 Synopse Anteilverkauf Stand 04.06.2021 (280 KB)      
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Vertreter des Landkreises Lüneburg in der Gesellschafterversammlung der Gemeinnützigen Bildungs- und Kultur GmbH (BuK) werden angewiesen, der vorgesehenen Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. Mit diesem Beschluss ist die seinerzeit in der Beratung zurückgestellte Beschlussvorlage Nr. 2019/301 als gegenstandslos zu betrachten.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

Im Rahmen des für die Jahre 2020 bis 2029 neu abgeschlossenen Finanzvertrages zwischen Landkreis und Hansestadt Lüneburg wurde unter § 5 die Unterstützung bei der Wahrnehmung oberzentraler Funktionen vereinbart. Demnach wurde geregelt, dass der Landkreis Lüneburg zum 01.01.2021 24,9 Prozentpunkte des 50 %igen Anteils der Hansestadt Lüneburg an der BuK übernimmt. Der Gesellschaftsanteil des Landkreises beträgt damit nunmehr 74,9 Prozentpunkte bzw. der der Hansestadt 25,1 Prozentpunkte.

 

Diese Vereinbarung macht eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages erforderlich. Ein Entwurf ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Die Änderungen, über die mit der Hansestadt Lüneburg Einigung erzielt wurden, sind in der ebenfalls beigefügten Synopse kenntlich gemacht. Insbesondere ergeben sich folgende Neuregelungen:

 

 

 

  • Titel:

       Umfirmierung zur Gemeinnützigen Bildungs- und Kulturgesellschaft Landkreis und Hansestadt     

      Lüneburg aufgrund der Verschiebung der Geschäftsanteile. Im Vertragsentwurf wurde durchgängig  

      eine Änderung der Reihung von Landkreis und Hansestadt Lüneburg vorgenommen, die den neuen   

      Mehrheitsverhältnisses Rechnung trägt.

 

  • § 6 Stammkapital:

       Die aus der Übernahme weiterer Anteile resultierende Veränderung des Stammkapitals wurde 

       festgeschrieben.

 

  • § 7 Gesellschafterversammlung:

      Die Zusammensetzung bleibt in der bisherigen Konstellation unverändert. Aufgrund der  

      Mehrheitsanteile des Landkreises Lüneburg wurde die Reihung analog der neuen Bezeichnung der      

      Gesellschaft überarbeitet.

 

  • § 9 Geschäftsführung und Vertretung:

       Neu aufgenommen ist ein Absatz 5, der zukünftig bei der Besetzung der Geschäftsführung die 

       Bildung einer Auswahlkommission vorsieht.

 

  • § 11 Aufsichtsrat:

       Durch die Änderung der Anteile der Gesellschafter an der BuK wurden die Mandate für Landkreis 

       und Hansestadt entsprechend angepasst.

 

  • § 14 Angliederung weiterer Geschäftszweige: Der Paragraph wurde von „Spartenleitung“ in „Angliederung weiterer Geschäftszweige“ umbenannt und neu gefasst: da derzeit die Volkshochschule als einziger Geschäftsbereich unter dem Dach der Gemeinnützigen Bildungs- und Kultur GmbH betrieben wird, sind Regelungen zu Sparten und Spartenleitungen missverständlich. In diesem Zuge ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass weiterhin unverändert die Aufnahme neuer Betätigungsfelder möglich ist. Eine Konkretisierung erfolgt über die neue Festschreibung in § 14 des Gesellschaftsvertrages: „Die Angliederung weiterer zum Gesellschaftszweck passender Geschäftszeige im Sinne von § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages bleibt vorbehalten.“

 

Darüber hinaus wurden steuerrechtlich erforderliche Formulierungsvorgaben zur Gemeinnützigkeit der BuK umgesetzt und redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

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