Vorlage - 2021/264
|
|
![]() | |||||
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
|||
![]() |
1 | 2021-06-07_Wasserrecht_Gutachten.pdf (72 KB) |
Beschlussvorschlag des Antragstellers:
Der Landkreis möge in Zukunft für jedes erforderliche Gutachten im Bereich Wasserrecht folgendes Vorgehen umsetzen:
1. 1. Der Gutachter wird vom Landkreis ausgewählt und beauftragt.
2. 2. Die Kosten für das Gutachten werden dem Antragsteller vollständig in Rechnung gestellt.
Sachlage:
Die Entnahme von Grundwasser stößt im Kontext der letzten trockenen Sommer und Hitzeperioden auf zunehmende Besorgnis in der Bevölkerung, insbesondere wenn die Konsequenzen für die Trink- und Grundwasserversorgung des Landkreises nicht klar benannt werden.
Ein unabhängiges Gutachten, das ausschließlich vom Landkreis beauftrag wird, vermeidet den Eindruck, dass der Antragsteller einem ihm genehmen Gutachter selbst auswählt und stellt daher eine in den Augen der Bevölkerung wesentlich objektivere Vorgehensweise für die Vergabe von Wasserrechten dar. Die dabei entstehenden Kosten sollen selbstverständlich dem Antragsteller komplett in Rechnung gestellt werden. In unseren Augen stellt dieser Prozess eine erheblich objektivere Vorgehensweise dar, die weitaus mehr geeignet ist, das Vertrauen in eine korrekte, ausgewogene und verantwortungsvolle Wasserrecht-Vergabe wieder herzustellen.
Stellungnahme der Verwaltung vom 15.06.2021:
§ 8 NWG regelt, dass der Antragsteller sämtliche Antragsunterlagen einzureichen hat. Damit verbietet sich eine Beauftragung durch die Behörde. Diese kann zwar im Einzelfall ein Zweitgutachten beauftragen, wenn sie es für notwendig hält und dann auch die Kosten an den Antragsteller weitergeben, dies ist aber nicht der Regelfall. Da rechtlich die Möglichkeit der Umkehr des gesetzlichen Verfahrens nicht besteht, sei nur am Rande erwähnt, dass dies einen erheblichen Aufwand für Ausschreibungen bedeuten würde.
Auch der Fachdienst Recht wurde um eine rechtliche Einschätzung gebeten und kommt zum gleichen Ergebnis. Der Vorhabenträger hat die Pflicht, die tatsächlichen Angaben zu seinem Vorhaben, u.a. durch Vorlage von Gutachten, zu machen, die Behörde hat die Bewertung vorzunehmen.
Im Rahmen der Amtsermittlung der Behörde nach §§ 24ff VwVfG ist diese nicht verpflichtet, sämtliche Beweise selbst zu erheben, sondern nur, die vorgelegten Beweise zu bewerten.
Eine allgemeine Pflicht, eigene Gutachten in Auftrag zu geben kann man dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht entnehmen. Es besteht auch keine Rechtsgrundlage für den Fall der anlassfreien eigenen Beauftragung dem Vorhabenträger die Kosten aufzuerlegen.
Sehr hilfreich ist dabei auch das im Link beigefügte Rechtsgutachten, das der NABU in Auftrag gegeben hat und das teilweise sogar Verstöße gegen Europarecht sieht. Auch bei den Wasserrechtsverfahren handelt es sich i.d.R. um UVP-pflichtige Vorhaben.
https://schleswig-holstein.nabu.de/imperia/md/content/schleswigholstein/gutachtenstellungnahmen/gutachten/rechtsgutachten_zu_gutachten-20210408.pdf