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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2021/411  

Betreff: Wahl der ehrenamtlichen Vertreter bzw. Vertreterinnen des Landrats (stellvertretende Landrätin/stellvertretender Landrat)
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Hensel, Sandra
Federführend:Büro des Landrats Bearbeiter/-in: Hensel, Sandra
Beratungsfolge:
Kreistag
18.11.2021 
Sitzung des Kreistages (Konstituierung) ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

 

Anlage/n:

keine

 

Beschlussvorschlag:

  1. Der Landrat hat drei gleichberechtigte ehrenamtliche Vertreter bzw. Vertreterinnen mit der Bezeichnung stellvertretender Landrat/stellvertretende Landrätin
  2. Gemäß § 67 NKomVG werden zu stellvertretenden Landräten/Landrätinnen gewählt:
    Dr. Inge Voltmann-Hummes
    Norbert Thiemann
    Claudia Schmidt

 

 

Sachlage:

Gemäß § 81 Absatz 2 NKomVG wählt der Kreistag in seiner ersten Sitzung aus den stimmberechtigten Kreisausschussmitgliedern bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Landrats, die ihn bei der repräsentativen Vertretung des Landkreises, bei der Einberufung des Kreisausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Kreisausschusses und der Verpflichtung der Kreistagsabgeordneten und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten.

 

Soll es unter den Stellvertreterinnen und Stellvertretern eine Reihenfolge geben, so wird diese von dem Kreistag bestimmt. 

 

Die Vertreterinnen und Vertreter führen die Bezeichnung stellvertretende Landrätin oder stellvertretender Landrat.

 

r die Wahl gilt § 67 NKomVG. Gewählt wird schriftlich; steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Kreistagsmitglieds ist geheim zu wählen.

 

Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung (mindestens 30 Mitglieder) gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt.

 

Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende/die Vorsitzende des Kreistages zu ziehen hat.

 

Zum Verfahren:

 

  1. Folgender Beschluss ist vor der Wahl zu fassen:

Der Landrat hat einen, zwei oder drei gleichberechtigte ehrenamtliche Vertreter bzw. Vertreterinnen mit der Bezeichnung stellvertretender Landrat/stellvertretende Landrätin.

Alternativ:

Der Landrat hat einen, zwei oder drei Vertreterinnen oder Vertreter mit der Bezeichnung 1., 2., 3. stellvertretender Landrat/stellvertretende Landrätin.

 

  1. Es folgt die Wahl gemäß § 67 NKomVG für jede/n einzelnen Stellvertreter/in.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

a)

r die Umsetzung der Maßnahmen:

---

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

an Folgekosten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

Haushaltsrechtlich gesichert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im Haushaltsplan veranschlagt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch Mittelverschiebung im Budget

 

 

 

 

Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges:

 

 

 

 

d)

gliche Einnahmen:

wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

klärungsbedürftig

 

 

 

Klimawirkungsprüfung:

 

Hat das Vorhaben eine Klimarelevanz?

 

 

 

 

 

 

 

X

keine wesentlichen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

positive Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

negative Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

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