Danach suchen andere
Zum Inhalt springen
Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2021/439  

Betreff: Neubau einer Elbfähre bei Bleckede (im Stand der 1. Aktualisierung vom 28.12.2021)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Krumböhmer, Jürgen
Federführend:Verwaltungsleitung Bearbeiter/-in: Schiemann, Karin
Produkte:30.1. 547-000 ÖPNV/ Mobilität
Beratungsfolge:
Ausschuss für Mobilität
02.12.2021 
Sitzung des Ausschusses für Mobilität zurückgestellt   
20.12.2021 
Sitzung des Ausschusses für Mobilität zurückgestellt   
11.01.2022 
Sitzung des Ausschusses für Mobilität ungeändert beschlossen     
Ausschuss für Mobilität
Kreisausschuss
24.01.2022 
Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses      

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Konstruktionsvorschrift_H2-Fähre_BPP20211111  
211109-Umsatzsteuerliche Bewertung der Varianten  
211130_Schreiben an FA Lüneburg(10850347.1)  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

3

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 Konstruktionsvorschrift_H2-Fähre_BPP20211111 (138 KB)      
Anlage 1 2 211109-Umsatzsteuerliche Bewertung der Varianten (125 KB)      
Anlage 3 3 211130_Schreiben an FA Lüneburg(10850347.1) (2335 KB)      

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

  1. Der Landrat wird beauftragt, die Gründung einer GmbH als Eigentümerin der neuen Elbfähre vorzubereiten.
  2. Zur Umsatzsteuer wird das Modell 5 aus der Anlage 2 grundsätzlich bevorzugt.

 

Aktualisierter Beschlussvorschlag:

  1. Der Landrat wird beauftragt, die Gründung einer GmbH vorzubereiten.

 

  1. Der Gesellschaftszweck soll so weit gefasst sein, dass nicht nur das Eigentum und der Betrieb einer Elbfähre eingeschlossen wird. Die Gesellschaft soll auch andere Fahrzeuge zur Beförderung von Personen erwerben und selbst oder durch Dritte betreiben können sowie optional Inhaberin von Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz sein können. Außerdem soll die Schaffung einer Lade- oder Wasserstofftankstelleninfrastruktur sowie deren Betrieb einbezogen werden.

 

  1. Die Gesellschaft soll so ausgestaltet werden, dass eine steuerrechtliche Organschaft zum Landkreis Lüneburg besteht.

.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

Der Kreistag des Landkreises Lüneburg hat am 24.06.2021 zur Vorlage 2021/179 beschlossen:

 

  1. Der Landkreis Lüneburg strebt einen Neubau einer Elbfähre bei Bleckede/Neu Bleckede mit einem Wasserstoffantrieb an.
  2. Ein/e Konstruktionsplaner/in oder ein/e Ingenieur/in wird durch ein Vergabeverfahren gesucht und beauftragt.
  3. Bis zur Inbetriebnahme der neuen Fähre bleibt die „Amt Neuhaus“ weiter in Betrieb.

 

Herr Björn Pape, Bauherrnvertreter des Landkreises, hat die Konstruktionsvorschrift als Grundlage für die Beauftragung des Konstruktionsplaners/Schiffbauingenieurs in der zweiten Revision am 11.11.2021 vorgelegt (Anlage 1).

 

Das Büro Luther Law ist mit der Frage der Vorsteuer für die Fähre befasst worden und hat eine Übersicht vorgelegt (Anlage 2). Dazu hat am 17.11.2021 eine Videokonferenz stattgefunden. Luther empfiehlt die Variante 5 und wird dazu ein kurzes Anschreiben für das Finanzamt Lüneburg fertigen, auf dessen Grundlage die Gespräche mit der Finanzverwaltung geführt werden sollen. Die GmbH wird voraussichtlich auf Betriebskostenzuschüsse angewiesen sein, weil der Wasserstoffantrieb im Vergleich zum konventionellen Dieselantrieb einen höheren laufenden Aufwand verursachen wird und ein ausgeglichenes Betriebsergebnis nicht zu erwarten sein wird. Dieser Betriebskostenzuschuss sollte aber für die Umsatzsteuer unschädlich sein, weil der Landkreis ihn nur gewährt, weil ihm aus Gründen des Klimaschutzes ein Wasserstoffantrieb wichtig ist. Ein Leistungsaustausch zwischen Landkreis und der GmbH würde nicht stattfinden.

 

Auch mit Zuwendungsgebern ist gesprochen worden. Das Bundesverkehrsministerium hat am 24.06.2021 eine Richtlinie über Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen veröffentlicht. Abgewickelt wird das Programm durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Bonn. Von dort wurde am 29.10.2021 ein zweiter Aufruf zur Antragseinreichung veröffentlicht. Die Einreichungsfrist endet am 29.11.2021.

 

Mit Herrn Wunderlich von der Generaldirektion wurde gesprochen. Thema war, ob der Landkreis Lüneburg in unserem Verfahrensstand bereits einen Antrag stellen könne. Das ist nicht der Fall. Nach Ziff. 4 der Förderrichtlinie können nur Unternehmen in Privatrechtsform Zuwendungsempfänger werden. Diese Privatrechtsform muss bei Antragstellung schon existent sein.

Ganz unabhängig von Fragen der Umsatzsteuer wird also eine GmbH als Eigentümerin der Fähre gebraucht. Diese GmbH wird als Auftraggeberin für die Planung und den Bau auftreten müssen. Außerdem wird sie den Betreibervertrag schließen.

Luther Law wurde gebeten, bereits mit den Vorarbeiten für einen passenden GmbH-Vertrag zu beginnen. Der Gesellschaftszweck muss den Fährbetrieb umfassen, möglicherweise aber auch weitere Mobilitätsangebote falls der Landkreis zukünftig noch andere Fahrzeuge selbst halten möchte. Es sollte ebenfalls als Option vorgesehen werden, dass die GmbH die Fahrzeuge selbst betreibt.

Zumindest die Konstituierung als Vor-GmbH sollte vorangetrieben werden, weil hiervon die Beauftragung des Konstruktionsplaners abhängt. Der Kostenaufwand ist nicht unerheblich und sollte bereits für die Vorsteuer angemeldet werden können.

 

Herr Wunderlich von der Generaldirektion hat auf Nachfrage angekündigt, dass mit einem dritten Förderaufruf zu rechnen ist. Zu diesem Zeitpunkt sollte der Landkreis so weit sein, dass formal eine Antragstellung möglich ist. Die Unternehmensgründung wird im Kreistag zu beschließen sein.

 

Wird die GmbH als Eigentümerin und Betreiberin der Fähre gebildet, müsste sie finanziell entsprechend ausgestattet werden. Das ist noch nicht Gegenstand dieser Vorlage. Weitere Details sind einer folgenden Vorlage vorbehalten. Deshalb werden an dieser Stelle noch keine finanziellen Auswirkungen genannt.

 

Aktualisierte Sachlage vom 28.12.2021:

In der Sitzung des Mobilitätsausschusses am 20.12.2021 wurde die Vorlage 2021/439 auf den 11.01.2022 vertagt. Die kurze Aussprache hat einige Aspekte beleuchtet. Die Gründung einer GmbH als Eigentümerin der neuen Fähre hat zunächst ausschließlich den Grund, für einen dritten Förderaufruf nach der Richtlinie über Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen vorbereitet zu sein. Im Zusammenhang mit der aktuellen Gesamtdiskussion insbesondere vor dem Hintergrund des Strukturgutachtens erscheint es sinnvoll zu sein, den Gesellschaftszweck weiter zu fassen. So steht als eine Option im Raum, den ÖPNV im Landkreis Lüneburg zu kommunalisieren. Unabhängig davon müssen neue Fahrzeuge der öffentlichen Hand nach der Clean Vehicles Directive zukünftig zu 45 % klimaschonend oder klimaneutral sein. Dies ist möglicherweise im Rahmen eines Verkehrsvertrages oder einer allgemeinen Vorschrift nicht ohne weiteres darstellbar. Schließlich ist auch die Lade- bzw. Tankstelleninfrastruktur für klimaneutrale Antriebe zu bedenken. Mit dem Strukturgutachten soll die Entscheidung des Landkreises Lüneburg für den zukünftigen Weg vorbereitet werden. Die Gründung der Gesellschaft dient zunächst nur dazu, einen Rechtsrahmen zu schaffen. Ob dieser später ausgefüllt wird, unterliegt der zukünftigen Entscheidung des Kreistages.

 

Die vom Landkreis beauftragte Rechtsanwaltsgesellschaft Luther Law hat mit dem anliegenden Schreiben vom 30.11.2021 dem Finanzamt Lüneburg zur Frage des Vorsteuerabzugs eine Position dargestellt. Am 15.12.2021 rief das Finanzamt Lüneburg beim Steuerberater von Luther Law an und teilte mit, es teile zwar die Auffassung, dass die Förderung des Neubaus durch das Bundesverkehrsministerium einen nicht steuerbaren, echten Zuschuss darstelle. Das Finanzamt teilt aber nicht die Auffassung zu der vom Landkreis Lüneburg als Ersatz für den Mehraufwand des Fährbetriebs durch den Betrieb mit Wasserstoff geleisteten Zuschusszahlungen. Darin sieht das Finanzamt ein Entgelt für die Übernahme des Fährbetriebs durch die GmbH und geht von einer entsprechenden Leistung der GmbH an den Landkreis aus. Das hätte grundsätzlich zur Folge, dass die GmbH eine Rechnung über diese Zahlungen zuzüglich Umsatzsteuer stellen müsste.

 

Das Finanzamt sprach in diesem Zusammenhang auch an, dass der Landkreis möglicherweise § 2 b UStG (rückwirkend) anwenden werde. Die Umsatzsteuer ließe sich auch auf den Zuschuss des Landkreises möglicherweise verhindern, wenn die GmbH Organgesellschaft des Kreises würde. Dafür müssten jedoch nach gegenwärtiger Rechtslage die Voraussetzungen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung der GmbH in das Unternehmen des Landkreises erfüllt werden. Die finanzielle Eingliederung sollte durch die Alleingesellschafterstellung des Landkreises ohnehin gegeben sein; die wirtschaftliche könnte sich möglicherweise mit der Leistung der GmbH an den Landkreis aufgrund der Zuschusszahlung begründen lassen. Die organisatorische Eingliederung könnte z.B. geschaffen werden, indem ein Kreismitarbeiter die Geschäftsführung der GmbH übernimmt.

 

§ 2 b UStG wird spätestens zum 01.01.2023 greifen, weil die verlängerte Übergangsfrist Ende 2022 auslaufen wird. Der Landkreis Lüneburg hat von der Option, vor dieser Frist 3 2 b UStG anzuwenden, keinen Gebrauch gemacht. Die Überprüfung der betroffenen Sachverhalte innerhalb der Kreisverwaltung ist noch nicht abgeschlossen.

 

Die Klärung der steuerrechtlichen Fragen sollte schon vor der Erteilung des Auftrags an den Konstruktionsplaner abgeschlossen sein, weil mit einem nicht unerheblichen Kostenaufwand zu rechnen ist.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

a)

r die Umsetzung der Maßnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

an Folgekosten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

Haushaltsrechtlich gesichert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im Haushaltsplan veranschlagt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch Mittelverschiebung im Budget

 

 

 

 

Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges:

 

 

 

 

 

 

 

d)

gliche Einnahmen:

wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

klärungsbedürftig

 

 

 

Klimawirkungsprüfung:

 

Hat das Vorhaben eine Klimarelevanz?

 

 

 

 

 

 

 

 

keine wesentlichen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

positive Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

negative Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Der Landkreis 
Kreisentwicklung
Wahlen
Landrat Jens Böther
Kreispolitik
Kreisverwaltung