Vorlage - 2021/442
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1 | Anlage der Vorlage KA am 13.12.2021 (15 KB) | ![]() |
Sachlage:
Das Verfahren für die Einwerbung, Annahme und Vermittlung von Zuwendungen ist durch den Gesetzgeber durch die §§ 111 Abs. 7 NKomVG und 26 KomHKVO konkret geregelt worden.
Der Kreistag des Landkreises Lüneburg hat in seiner Sitzung am 31.05.2010 von seiner Möglichkeit nach
§ 26 KomHKVO Gebrauch gemacht, die Zuständigkeit über die Annahme bzw. Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis höchstens 2.000 Euro auf den Kreisausschuss zu übertragen. Bei einem Wert von über 2.000 Euro verbleibt die Zuständigkeit beim Kreistag.
In der Zeit vom 09.10.2020 bis zum 17.11.2021 sind die in der Anlage aufgeführten Zuwendungen mit einem Wert von über 100,00 Euro bis zu 2.000,00 Euro angeboten worden. Die Spendenangebote aus dem Jahre 2020 werden nunmehr zur Entscheidung vorgelegt. Die entsprechenden Zuwendungsangebote wurden der Verwaltung am 29.09.2021 eingereicht. Bei mehreren Spendenangeboten eines Spenders werden die Werte nach Maßgabe dieses Gesetzes zu einem Gesamtwert im Bezug auf die Zuständigkeit der politischen Gremien gewertet.