Vorlage - 2005/237
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Beschlussvorschlag:
Gemäß § 23 (5) der Geschäftsordnung des Kreistages wählen die
Mitglieder des Feuer- und Katastrophenschutzausschusses die bzw. den
stellvertretenden Ausschussvorsitzende/n aus ihrer Mitte. Für die Wahl gilt §
44 NLO.
Sachlage:
Nachdem der Kreistag in seiner Sitzung am 17.12.2004 die
Fachausschüsse neu gebildet und besetzt hat, wählt der Feuer- und
Katastrophenschutzausschuss in seiner ersten Sitzung nach der Umbildung die
bzw. den stellvertretende/n Ausschussvorsitzende/n.