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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2021/505  

Betreff: Verpflichtung der beratenden Mitglieder gemäß § 60 NKomVG und Pflichtenbelehrung gemäß § 43 NKomVG
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verantwortlich:Ratzeburg, Christian
Federführend:Sozialhilfe und Wohngeld Bearbeiter/-in: Bendler, Kerstin
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
11.01.2022 
Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit zur Kenntnis genommen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
2021-505 Anlage §§ 40-42NKomVG  

 

 

Anlage/n:

Auszug §§ 40 42 NKomVG

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2021-505 Anlage §§ 40-42NKomVG (1175 KB)      

 

 

Beschlussvorschlag:

Berichtsvorlage Beschlussfassung nicht erforderlich

 

 

Sachlage:

Gemäß § 60 NKomVG werden die Kreistagsabgeordneten vom Landrat förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

Die Mitglieder der Vertretung üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder der Vertretung beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).

 

Der Landrat belehrt ehrenamtlich Tätige gemäß § 43 NKomVG über ihre Pflichten zur Amtsverschwiegenheit, zum Mitwirkungs- und Vertretungsverbot nach den §§ 40 bis 42 NKomVG. Dies gilt auch für die beratenden Mitglieder in den Ausschüssen.

 

Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 NKomVG auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).

 

Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.

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