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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2021/522  

Betreff: Neuwahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Senats für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht für die Amtszeit vom 24. August 2022 bis zum 23. August 2027
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Stegen, Eckhard
Federführend:Interne Dienste und Digitalisierung Bearbeiter/-in: Meyer, Lucas
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
24.01.2022 
Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses      
Kreistag
03.03.2022 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Anlage 1  

 

 

 

 

 

Anlage: 1

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 (287 KB)      

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag benennt Herrn Jörn Hedder oder eine andere geeignete Person für den Wahlvorschlag.

 

r die Benennung des Wahlvorschlages ist gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

 

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Senats für Flurbereinigungsangelegenheiten bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg endet mit Ablauf des 23. August 2022.

 

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden durch einen vom Niedersächsischen Landtag bestellten Wahlausschuss für die Amtszeit vom 24. August 2022 bis zum 23. August 2027 gewählt.

 

Vorschlagsberechtigt sind die Landkreise. Der Landkreis Lüneburg wurde am 04. Oktober 2021 vom Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes aufgefordert, bis zum 15. April 2022 einen Wahlvorschlag zu übersenden und dabei eine Person zu benennen. Der Wahlvorschlag ist vom Kreistag des Landkreises Lüneburg mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl zu beschließen.

 

Dabei ist darauf zu achten, dass nur eine Person vorgeschlagen wird, die den Vorschriften der §§ 20 bis 23 VwGO (siehe Anlage) genügt und bereit ist, das Amt wahrzunehmen. Sie muss außerdem nach § 139 Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) Inhaberin oder Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein und besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben.

 

Obwohl gegen die Wahl einer Altenteilerin oder eines Altenteilers nach dem Wortlaut des § 139 Abs. 3 FlurbG keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, wird seitens des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes gebeten, wegen der Dauer der Amtszeit nach Möglichkeit davon abzusehen, eine Altenteilerin oder einen Altenteiler vorzuschlagen.

 

In dem bisherigen Senat für Flurbereinigung ist keine Landwirtin bzw. kein Landwirt aus dem Landkreis Lüneburg als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter vertreten.

 

In Absprache mit dem Bauernverband Nordostniedersachsen e.V. wird von der Verwaltung folgender geeigneter Landwirt vorgeschlagen:

 

                      Herr Jörn Hedder, Lüneburger Straße 18, 21385 Amelinghausen.

 

Es steht dem Kreistag frei, auch eine andere Person zu benennen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

a)

r die Umsetzung der Maßnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

an Folgekosten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

Haushaltsrechtlich gesichert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im Haushaltsplan veranschlagt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch Mittelverschiebung im Budget

 

 

 

 

Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges:

 

 

 

 

d)

gliche Einnahmen:

wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

klärungsbedürftig

 

 

 

Klimawirkungsprüfung:

 

Hat das Vorhaben eine Klimarelevanz?

 

 

 

 

 

 

 

X

keine wesentlichen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

positive Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

negative Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

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