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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2022/060  

Betreff: Ergänzung zur Anfrage der Kreistagsgruppe DIE LINKE./Die PARTEI vom 21.01.2022 zu Möglichkeiten der Einrichtung von einer Bürgerenergiegesellschaft (Im Stand der 1. Aktualisierung der Verwaltung vom 21.02.2022)
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage an Fachausschuss / Kreistag
Verantwortlich:Burkhardt, JanineGruppe DIE LINKE / DIE PARTEI
Federführend:Büro des Landrats Beteiligt:Regional- und Bauleitplanung
Bearbeiter/-in: Wüstmann, Mayte   
Produkte:21. RBP
 21.1. 511-000 Räumliche Planungs- und Entwicklungsmaßnahmen
Beratungsfolge:
Ausschuss für Raumordnung
09.03.2022 
Sitzung des Ausschusses für Raumordnung (offen)   

Anlage/n
Sachverhalt

 

Anlage/n:
 

 

Sachlage:
siehe Anfrage vom 21.01.2022

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 21.02.2022:

Wind- und Solarenergieanlagen können über die Einrichtung einer Bürgerenergiegesellschaft umgesetzt werden. Bürgerenergiegesellschaften sind eine mögliche Betreibergesellschaft und können die lokale Akzeptanz bei den Bürgerinnen und Bürgern fördern, müssen aber vor Ort kommunalpolitisch vorangetrieben und vom Flächeneigentümer der betreffenden Flächen bzw. dem Projektentwickler unterstützt werden.

 

Im Bereich der Windenergie an Land müssen sich Betreibergesellschaften an einer Ausschreibung für die EEG-Vergütung beteiligen, was einen längeren Planungs- und Genehmigungszyklen und höheren Anfangsinvestitionen mit Unsicherheiten und Finanzierungsrisiken zur Folge hat.

 

Die Definitionen des § 3 S. 1 Nr. 15 c EEG sind in der Praxis für Reduzierung von Finanzierungsrisiken nicht mehr relevant. Der Gesetzgeber hat die ohnehin schon seit längerem ausgesetzten Privilegien von Bürgerenergiegesellschaften im Rahmen der Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land im EEG weitgehend wieder abgeschafft. Daher ergeben sich bezüglich der Projektierung und Finanzierung keine Vorteile für Bürgergesellschaften.

 

Die Gründung einer Bürgerenergiegesellschaft als solche obliegt nicht der kommunalaufsichtlichen Prüfung sofern sie nur von natürlichen Personen (Bürgern) betrieben wird. Sobald eine kreisangehörige Gemeinde oder Samtgemeinde (Kommune) sich jedoch an dieser Gesellschaft beteiligen möchte, hat sie dies gem. § 152 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NKomVG schriftlich anzuzeigen.

 

Positive Beispiele für die Umsetzung von Energieprojekten mit Bürgerbeteiligung finden sich beispielhaft mit den Windparks in der Samtgemeinde Amelinghausen mit der Bürger-Windpark Amelinghausen eG und der Energiegenossenschaft Zukunftsgenossen eG mit Solar- und Wärmeprojekten (https://zukunftsgenossen.de ).

 

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