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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2022/085  

Betreff: Förderung des Lebensraum Diakonie e.V. im Rahmen der Förderung der freien Wohlfahrtspflege
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Ratzeburg, Christian
Federführend:Sozialhilfe und Wohngeld Bearbeiter/-in: Bendler, Kerstin
Produkte:14.15. 351-700 Sonstige soziale Angelegenheiten - örtlicher Träger - (FD 50)
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
15.03.2022 
Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
28.03.2022 
Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses      

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

 

 

 

 

 

Anlage/n: ---

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird im Rahmen der Förderung der freien Wohlfahrtspflege ermächtigt, mit dem Lebensraum Diakonie e.V. eine Fördervereinbarung zu schließen. Die jährliche Fördersumme darf einen Betrag von 36.500,00 € nicht überschreiten.  

 

 

 

 

 

Sachlage:

Der Landkreis Lüneburg fördert seit Jahrzehnten die Träger der freien Wohlfahrtsverbände im Landkreis Lüneburg.

 

Gemäß § 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit. § 97 Absatz 2 SGB XII obliegt dem Landkreis Lüneburg als örtlichem Träger der Sozialhilfe die sachliche Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe. Diese werden gemäß § 10 Absatz 1 SGB XII als persönliche Hilfe in Form von Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen erbracht. Zu den Dienstleistungen gehören gemäß § 10 Absatz 2 SGB XII insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.

 

Der Träger der Sozialhilfe soll bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit den Kirchen und den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten. Dabei wird deren Selbstständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben beachtet.

 

Die Zusammenarbeit trägt den Grundsätzen des § 5 Absatz 3 Satz 1 SGB XII Rechnung. Sie soll darauf gerichtet sein, dass sich Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle der Hilfesuchenden wirksam ergänzen. Die Träger der Sozialhilfe sollen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen.

 

Es obliegt dem Landkreis unter Beachtung des § 17 Absatz 1 des ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), darauf hinzuwirken, dass die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Die Förderung der freien Wohlfahrtspflege des Landkreises Lüneburg ist auf die Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben gerichtet.

 

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Der Landkreis Lüneburg entscheidet über die Bewilligung von Fördermitteln in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Eine Förderung ist dann möglich, wenn der Landkreis Lüneburg die Dienste für erforderlich und angemessen hält und entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

 

Zuwendungsempfänger sind die Träger der freien Wohlfahrtspflege, die ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Lüneburg haben und deren Angebot für den Landkreis Lüneburg vorgehalten wird. Im Landkreis Lüneburg werden als Träger der freien Wohlfahrtspflege der Caritasverband Lüneburg, der Paritätische Lüneburg, der AWO Kreisverband Lüneburg, das Deutsche Rote Kreuz - Kreisverband Lüneburg e. V. und Lebensraum Diakonie e.V. (ehemals Diakonieverband Lüneburg) und deren Mitgliedsorganisationen gefördert.

 

Der Vertrag mit dem Lebensraum Diakonie e. V. wurde seitens des Landkreises zum 31.12.2020 gekündigt. Hintergrund war, dass die Leistung der Schuldnerberatung im Rahmen der vom Vergaberecht vorgegebenen Verfahren zu vergeben ist. Aufgrund dessen erfolgte eine öffentliche Ausschreibung, bei der der Lebensraum Diakonie e.V. den Auftrag über die Schuldnerberatung für den Landkreis nicht erhalten hat. Mithin ist die Fördervereinbarung dahingehend abzuändern, dass die Schuldnerberatung aus der Fördervereinbarung zwischen Landkreis und Lebensraum Diakonie herauszunehmen ist.

 

Der Landkreis neburg arbeitet seit Jahrzehnten wertschätzend mit den fünf Wohlfahrtsverbänden und den weiteren gemeinnützigen Organisationen zusammen. Die hilfesuchenden Personen im Landkreis Lüneburg nehmen die Dienstleistungen in Form der Beratung und Unterstützung der Wohlfahrtsverbände umfangreich an.

 

Verwaltungsseitig wird eine Fortführung der Förderung des Lebensraum Diakonie e. V. unter Herausnahme der Schuldnerberatung vorgeschlagen. Der jährliche Förderbetrag sollte für die Zeit ab 01.01.2021 auf 36.500,00 € (bisher 49.349,00 €) festgesetzt werden.

 

Die veranschlagten Haushaltsmittel für das Haushaltsjahr 2021 werden in das Haushaltsjahr 2022 übertragen. Für das Jahr 2022 ist ein entsprechender Förderbetrag im Haushaltsplan berücksichtigt.

 

Der Lebensraum Diakonie e.V. wird seine Arbeit in der Ausschusssitzung vorstellen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

a)

r die Umsetzung der Maßnahmen:

36.500,00 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

an Folgekosten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

Haushaltsrechtlich gesichert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

im Haushaltsplan veranschlagt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch Mittelverschiebung im Budget

 

 

 

 

Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges:

 

 

 

 

d)

gliche Einnahmen:

wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

X

nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

klärungsbedürftig

 

 

 

Klimawirkungsprüfung:

 

Hat das Vorhaben eine Klimarelevanz?

 

 

 

 

 

 

 

X

keine wesentlichen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

positive Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

negative Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

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