Danach suchen andere
Zum Inhalt springen
Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2022/101  

Betreff: Antrag BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 26.02.2022 zum Haushalt 2022 zum Thema: "Wirtschaftlichkeitsvergleich Elbquerung" (Im Stand der 1. Aktualisierung der Verwaltung vom 31.03.2022)
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag an den Kreistag
Verantwortlich:BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Federführend:Büro des Landrats Beteiligt:Finanz- und Beteiligungsmanagement
Bearbeiter/-in: Wüstmann, Mayte   
Produkte:24.1. 111-110 Büro des Landrats
 29.3. 111-300 Finanzmanagement - Haushalt, Buchhaltung, Controlling, Beteiligungsmanagement
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
02.05.2022 
Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses      
Kreistag
07.07.2022 
Sitzung des Kreistages abgelehnt   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag_Kreistag_Wirtschaftlichkeitsvergleich_Elbquerung.pdf  

 

 

 

 

Anlage/n:

 

Originalantrag

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag_Kreistag_Wirtschaftlichkeitsvergleich_Elbquerung.pdf (459 KB)      

 

 

 

 

Beschlussvorschlag Antragsteller:

 

Im Rahmen der Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2022 beantragen wir nachfolgende

Beschlussfassung durch den Kreistag:

  1. Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 KomHKVO beschließt der Kreistag die Durchführung eines Wirtschaftlichkeitsvergleiches Elbbrücke/Elbquerung, um unter mehreren in Betracht kommendenMöglichkeiten einer Elbquerung (Brücke, Elbfähren) die wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln.
  2. Bis zur Vorlage der Ergebnisse eines Wirtschaftlichkeitsvergleiches beschließt der Kreistag ein sofortiges Planungsmoratorium für die Planung der Elbbrücke(Planungsstopp).
  3. Der Kreistag fordert die Verwaltung auf, zu dem Inhalt dieses Antrages, eine offizielle Stellungnahme und Bewertung durch die Kommunalaufsicht im NiedersächsischenInnenministerium einzuholen


 

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

 

Die Kommunalaufsicht des Niedersächsischen Innenministerium hat im Zusammenhang mit dem Bau der Arena Lüneburger Land darauf hingewiesen, dass bei künftigen bedeutsamen Investitionen Wirtschaftlichkeitsvergleiche nach den Regelungen des § 12 KomHKVO sicherzustellen. Durch den Wirtschaftlichkeitsvergleich soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Kommune(Landkreis) wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden, bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung oberhalb einer von der Kommune festgelegten Wertgrenze beschlossen werden. Der Kreistag hat in seiner Sitzung vom 17.12.2018 für bauliche Investitionen einet Wertgrenze von 5.000.000 Euro und für Beschaffungen im Anlagevermögen eine Wertgrenze von 1.000.000 Euro festgelegt. Dieser ndnis 90/DIE GRÜNEN Kreistagsfraktion Schröderstraße 16 - 21335 Lüneburg Kreistagsfraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN, Schröderstraße 16 in 21335 Lüneburg geforderte Wirtschaftlichkeitsvergleich ist in Bezug auf die Möglichkeiten zur Elbquerung bisher aus unserer Sicht nicht erfolgt. Für den Fall, dass von der wirtschaftlichsten Lösung abgewichen werden soll, ist eine entsprechende Begründung vorzulegen.

 

Weitere Begründung erfolgt mündlich.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 31.03.2022:

 

Die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO -) vom 18. April 2017 bestimmt in § 12 Investitionen:

 

(1) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung oberhalb einer von der Kommune festgelegten Wertgrenze beschlossen werden, soll durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Vor Beginn einer Investition mit unerheblicher finanzieller Bedeutung bis zu der nach Satz 1 festgelegten Wertgrenze muss eine Folgekostenberechnung vorgenommen werden.

 

(2) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen rfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Berechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Auszahlungen für die Baumaßnahme, der Grunderwerb und die Einrichtung sowie der voraussichtliche Jahresbedarf unter Angabe der finanziellen Beteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen wird eine Berechnung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beigefügt.

 

(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind für finanzwirtschaftlich unerhebliche Vorhaben und für dringende Instandsetzungen zulässig. Die Notwendigkeit einer Ausnahme wird in den Erläuterungen begründet.“

Zu der entsprechenden Vorschrift in der Landeshaushaltsordnung sagt die Verwaltungsvorschrift (VV-LHO zu § 7):

 

2.2.2 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen müssen mindestens Aussagen zu folgenden Teilaspekten enthalten:

Analyse der Ausgangslage und des Handlungsbedarfs,

Ziele, Prioritätsvorstellungen und mögliche Zielkonflikte,

relevante Lösungsmöglichkeiten und deren Nutzen und Kosten (einschließlich Folgekosten), auch soweit sie nicht in Geld auszudrücken sind,

finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt,

Eignung der einzelnen Lösungsmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele unter Einbeziehung der rechtlichen, organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen,

Zeitplan für die Durchführung der Maßnahme,

Kriterien und Verfahren für Erfolgskontrollen“

 

Die Analyse der Ausgangslage und Festlegung der Ziele hat in den letzten Jahren ergeben, dass eine feste Elbquerung bei Darchau/Neu Darchau angestrebt wird, deren Merkmale sind

  • jederzeitige und verlässliche Befahrbarkeit in 12 Monaten im Jahr von 0 bis 24 Uhr
  • durch alle straßenzugelassenen Fahrzeuge
  • witterungsunabhängig, also auch bei Hoch- und Niedrigwasser.

 

Diese feste Elbquerung ist im Landesraumordnungsprogramm, Biospährenreservatsplan und in der landesplanerischen Feststellung des Landkreises Lüneburg festgeschrieben. Elbquerungsvarianten, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, sind zur Erreichung des Ziels nicht geeignet und sind daher keine relevanten Lösungsmöglichkeiten (3. Spiegelstrich unter 2.2.2 der VV-LHO zu § 7) und scheiden als ungeeignet aus der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (5. Spiegelstrich der VV-LHO zu § 7) aus.

Dem entsprechend hat eine vom Kreistag am 19.12.2016 eingerichtete Arbeitsgruppe aus Vertretern aller Fraktionen und der Verwaltung Handlungsempfehlungen zur Errichtung und Unterhaltung einer hochwassersicheren festen Straßenverbindung zwischen der Gemeinde Amt Neuhaus und den linkselbisch angrenzenden Gebieten des Landkreises Lüneburg und des Landkreises Lüchow-Dannenberg erarbeitet.

 

Diese Arbeitsgruppe „Elbbrücke“ hat ihren Schlussbericht mit entsprechenden Handlungsempfehlungen in der KT-Sitzung vom 24.09.2018 präsentiert. In gleicher KT-Sitzung ist daraufhin beschlossen worden:

 

Der Landkreis Lüneburg nimmt die Brückenplanung wieder auf und leitet das formale Planfeststellungsverfahren ein.

 

Der Betrieb Straßenbau und -Unterhaltung des Landkreises Lüneburg wird beauftragt, die dazu erforderlichen Unterlagen für einen Antrag auf Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens zum Bau einer festen Elbquerung, bei Darchau/Neu Darchau zu erarbeiten. Art und Untersuchungsumfang, der Unterlagen sind vorab mit allen zu beteiligenden Stellen abzustimmen. Die vom Land Niedersachsen zugesagten finanziellen Mittel werden zur Finanzierung der Gutachtenerstellung und der Planung eingesetzt."

 

Der Antrag der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen zu Nr. 1 bezieht mit der Nutzung der Elbfähre eine Variante ein, die nicht der Beschlusslage und Zielsetzung entspricht und daher nicht zu bewerten ist.

 

Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wird sich deshalb auf Brückenvarianten beschränken. Im Rahmen der Vorplanung werden diese Varianten vorgestellt und bewertet. Dies ist zuletzt im Betriebs- und Straßenbauausschuss SBU am 08.02.2022 geschehen, wo die Herren Stockmann und Benz vom Generalplaner, Ingenieurgemeinschaft LAP/GRASSL aus Hamburg hinsichtlich des Anschlusses an das vorhandene Straßennetz (Verkehrsanlagenplanung), der Ausgestaltung der Vorlandbrücken und der Konstruktion der Strombrücke verschiedene Möglichkeiten vorgestellt haben und die wirtschaftlichsten Lösungen ausgewählt wurden.

 

Dieser Prozess wird von § 12 Abs. 2 KomHKVO ausdrücklich gefordert, wenn dort Pläne, Berechnungen und Erläuterungen genannt werden. Ohne solche Unterlagen ist ein fundierter Wirtschaftlichkeitsvergleich nicht möglich. Der Antrag der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen in Nr. 2, wonach die Planungen eingestellt werden sollen, würde den Wirtschaftlichkeitsvergleich unmöglich machen. Ohne fachliche Planungen fehlt einem Wirtschaftlichkeitsvergleich die Grundlage. Im weiteren Verfahren werden die Planungen verfeinert, sodass vor Baubeginn eine differenzierte Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vorgelegt werden wird.

 

Eine Stellungnahme der Kommunalaufsicht kann im Sinne von Nr. 3 des Antrags von Bündnis 90/Die Grünen eingeholt werden. Die Kommunalaufsicht des Landes Niedersachsen hat die Haushalte der letzten Jahre nicht wegen der Veranschlagung von Mitteln für die Elbbrücke bei Darchau/Neu Darchau beanstandet. Im Gegenteil hat das Land Niedersachsen durch den damaligen Ministerpräsidenten Wulff Mittel zur Mitfinanzierung des Vorhabens schriftlich zugesagt und das Projekt damit gefördert.

Die NLStBV hat das Projekt, wie jährlich vom SBU zur Fortschreibung des Mehrjahresprogramms des Landes beantragt, entsprechend aufgenommen und damit einhergehend eine 75%-Förderung aus NGVFG-Mitteln in Aussicht gestellt.

 

Am 22.03.2019 hat beim Niedersächsischen Wirtschaftsministerium ein Abstimmungsgespräch hinsichtlich der Fördermodalitäten nach dem NGVFG stattgefunden. Hierbei ist hinterfragt worden, ob eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zur volkswirtschaftlichen Beurteilung des Brückenprojektes erforderlich ist. Im Ergebnis ist festgehalten worden, dass eine derartige Untersuchung zur Beurteilung der Förderfähigkeit nicht erforderlich ist. Auch ein Kosten-Nutzen-Verhältnis von 1,0 muss insbesondere in Anbetracht der politischen Bedeutung der Brücke nicht nachgewiesen werden. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist. Neben einer sach- und sinngemäßen Berücksichtigung der innerhalb der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) anzuwendenden technischen Regelwerke ist auch eine den Verkehrsbedürfnissen angemessene Dimensionierung und Ausstattung des Bauwerkes relevant.

 

Im Rahmen der Gewährung einer Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz werde im Rahmen der Prüfung der zuwendungsfähigen Kosten darauf geachtet, dass die Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden.


 

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Der Landkreis 
Kreisentwicklung
Wahlen
Landrat Jens Böther
Kreispolitik
Kreisverwaltung