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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2022/116  

Betreff: Abschluss einer Zweckvereinbarung mit dem Landkreis Harburg zur Nutzung der Zentralen Vergabestelle
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Krumböhmer, Jürgen
Federführend:Verwaltungsleitung Bearbeiter/-in: Beu, Claudia
Produkte:3.2. 111-600 Interne Dienste
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Personal, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung
04.05.2022 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
09.05.2022 
Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses      
Kreistag
07.07.2022 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
ZweckvereinbarungzurNutzungdergemeinsamenZentr  

 

 

Anlage/n:

1

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 ZweckvereinbarungzurNutzungdergemeinsamenZentr (163 KB)      

 

 

Beschlussvorschlag:

Der anliegenden Zweckvereinbarung zur Nutzung der Zentralen Vergabestelle zwischen dem Landkreis Harburg und dem Landkreis Lüneburg wird zugestimmt.

 

 

 

Sachlage:

Das europäische und das nationale Vergaberecht schreiben streng formalisierte Verfahren vor, die nicht nur einen sparsamen Umgang mit Steuergeldern, sondern auch einen europaweiten Wettbewerb zwischen Unternehmen garantieren sollen.

 

Allgemein stellt das Vergabewesen sowohl im europaweiten (oberschwelligen) als auch im nationalen (unterschwelligen) Bereich eine hochkomplexe Rechtsmaterie dar, die formell und materiell stetig im Fluss ist. Die aktuellen rechtlichen Vorgaben sehen insbesondere eine Einführung der elektronischen Vergabe (eVergabe) vor. Nachdem die Inhalte der Vergaberichtlinien (RL 2014/24/EU, RL 2014/25/EU, RL 2014/23/EU) in nationales Recht umgesetzt wurden, sind öffentliche Auftraggeber gem. § 81 VgV seit dem 18. Oktober 2018 verpflichtet, europaweite Ausschreibungen komplett digital per eVergabe durchzuführen.

 

Vergabeverfahren sind aufwendiger geworden, weshalb sie von vielen Fachdiensten nicht mehr ohne externe Unterstützung durchgeführt werden können. In vielen Fällen werden Rechtsanwaltsbüros beauftragt, die ihrerseits wieder durch Vergabeverfahren ausgewählt werden müssen. Die Kosten sind hoch. Zwar hat der Landkreis Lüneburg eine zentrale Submissionsstelle, die jedoch nicht das ganze Vergabeverfahren durchführt. Zur Entlastung und zur Sicherung der Verfahrensqualität hat der Landkreis Lüneburg nach kommunalen Partnern Ausschau gehalten.

 

Der Landkreis Harburg hat unter Einbeziehung einiger seiner interessierten kreisangehörigen Kommunen ein Vergabemanagementsystem erworben und eine Zentrale Vergabestelle im eigenen Hause geschaffen. Diese ist mit fachlich versierten Experten besetzt und erbringt den vollen Leistungsumfang.

 

Alternativ wäre auch die Hansestadt Lüneburg in Betracht gekommen, die aber keine volle Vergabestelle eingerichtet hat.

 

Deshalb wurde Kontakt zum Landkreis Harburg aufgenommen, der sich grundsätzlich zur Zusammenarbeit bereit erklärte. Da die dortige Vergabestelle noch nicht sehr lange tätig war, wurden Erfahrungen gesammelt und Details geklärt. Der Bedarf beim Landkreis Lüneburg wurde intern abgefragt. Die personelle Besetzung der Zentralen Vergabestelle wird mit der Zahl der Verfahren aufwachsen. Zunächst werden Erfahrungen gesammelt. Perspektivisch ist mit einem kontinuierlichen Anwachsen der Zusammenarbeit zu rechnen. Auch eine Beteiligung der Kommunen des Landkreises Lüneburg ist für die Zukunft denkbar.

 

Das Personal wird beim Landkreis Harburg angesiedelt sein. Strukturell ergibt sich eine Parallele zur RPA-Kooperation, wo der Landkreis Lüneburg die Federführung übernommen hat. Zur Angleichung der internen Prozesse wird die verwaltungsinterne Regelung zu Vergaben des Landkreises Lüneburg angepasst. Die Rahmenbedingungen wurde in verschiedenen Arbeitsgruppensitzungen unter Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes abgestimmt.

 

Somit wird vergaberechtliche Kompetenz zentral gebündelt, die Transparenz erhöht und eine rechtskonforme Durchführung der anfallenden Vergabeverfahren in sämtlichen Bedarfsstellen sichergestellt. Um die Aufgabenübertragung rechtswirksam vollziehen zu können, ist im Verhältnis zu dem Landkreis Harburg gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 NKomZG der Abschluss einer entsprechenden Zweckvereinbarung erforderlich, welche dieser Beschlussvorlage als Entwurf beigefügt ist. Der Entwurf der Zweckvereinbarung wurde vorab dem Niedersächsischen Innenministerium vorgelegt. Bedenken wurden nicht geäert.

 

r die Beschlussfassung ist der Kreistag zuständig.

 

Im Haushalt des Landkreises Lüneburg sind 50.000 € angesetzt. Finanziell wird die Neuorganisation jedoch nicht zu einer Mehrbelastung führen, weil mittelfristig eigene Arbeitskraft eingespart werden kann und hohe Rechtsanwaltshonorare entfallen werden. Die Vergütungssätze des Landkreises Harburg richten sich gemäß § 6 Abs. 2 der Zweckvereinbarung nach der Zusammenstellung der Pauschsätze r Verwaltungsaufwand in Niedersachsen. Dies sind für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ehemaligen höheren Dienstes z.Z. 89 € pro Stunde netto. Die Rechtsanwaltsvergütungen, die der Landkreis Lüneburg aktuell zahlt liegen zwischen 195 € und 230 € netto. Die Vergütung unterliegt der Umsatzsteuer.

 

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Zweckvereinbarung verwiesen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

a)

r die Umsetzung der Maßnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

an Folgekosten:

50.000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

Haushaltsrechtlich gesichert:

50.000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im Haushaltsplan veranschlagt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch Mittelverschiebung im Budget

 

 

 

 

Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges:

 

 

 

 

d)

gliche Einnahmen:

wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

klärungsbedürftig

 

 

 

Klimawirkungsprüfung:

 

Hat das Vorhaben eine Klimarelevanz?

 

 

 

 

 

 

 

X

keine wesentlichen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

positive Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

negative Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

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