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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2022/187  

Betreff: Förderung der Kindertagespflege - Neufassung der Satzung

Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Benne, Ines
Federführend:Jugendhilfe und Sport Bearbeiter/-in: Bendler, Kerstin
Produkte:15.2. 361-100 Förderung v. Kindern in Tageseinrichtungen u. in Tagespflege
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
07.06.2022 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses (Bereisung 14:00 Uhr, Öffentliche Sitzung 15:00 Uhr) ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
20.06.2022    Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses      
Kreistag
07.07.2022 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
2022-187 Anlage Entwurffassung Satzung Kindertagespflege LK ab 01.08.22 mit Anlagen  
2022-187 Anlage Synopse Satzung Kindertagespflege LK  

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

      Satzungsentwurf

      Synoptische Gegenüberstellung alte und neue Satzung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2022-187 Anlage Entwurffassung Satzung Kindertagespflege LK ab 01.08.22 mit Anlagen (211 KB)      
Anlage 2 2 2022-187 Anlage Synopse Satzung Kindertagespflege LK (347 KB)      

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Neufassung der Satzung des Landkreises Lüneburg zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gemäß §§ 23 und 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der vorgelegten Form zu.

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

Der Niedersächsische Landtag hat am 6. Juli 2021 das neue "Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)" verabschiedet. Das Gesetz ist am 1. August 2021 in Kraft getreten.

 

Mit der Überführung der "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Betreuungsangebotes in der Kindertagespflege" (RKTP) in das NKiTaG wurde in diesem Zuge nicht nur eine dauerhafte gesetzliche Grundlage für die Finanzierung der Kindertagespflege in Niedersachsen geschaffen, es wurden auch verbindliche Qualitätsstandards für die Kindertagespflege landesgesetzlich verankert.

 

Daraus ergeben sich zahlreiche neue und verbindliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Kindertagespflege, der Rahmenbedingungen dieser speziellen Form der Kindertagesbetreuung und somit an den örtlichen Jugendhilfeträger.

 

Unter den wichtigsten Neuregelungen und Bestimmungen des NKiTaG hinsichtlich der Kindertagespflege sind:

 

      Die Kindertagespflege erfüllt einen eigenen Bildungs-und Erziehungsauftrag mit Betonung auf inklusiver Teilhabe aller Kinder; die individuelle Förderung soll den Bedürfnissen eines jeden Kindes entsprechen.

 

      Grundlage der Förderung ist das pädagogische Konzept, das beschreibt, wie der Bildungs-und Erziehungsauftrag -auch unter Berücksichtigung des sozialen Umfelds- umgesetzt wird und das regelmäßig fortzuschreiben ist.

 

      Ausgangspunkt der Förderung ist die regelmäßige Beobachtung, Reflexion und Dokumentation des kindlichen Entwicklungs- und Bildungsprozesses. Hierbei ist die sprachliche Kompetenzentwicklung eines Kindes zu berücksichtigen.

 

      Im Rahmen der Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten sollen auf der Grundlage der Dokumentation regelmäßig Gespräche über die Entwicklung des Kindes geführt werden.

 

      Das NKiTaG fordert Kindertagespflegepersonen zur Einhaltung qualitativer Merkmale in der Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags auf, die bislang nur Kindertagesstätten auferlegt waren (u.a. alters- und entwicklungsgerechtes pädagogisches Handeln, Partizipation, um- und lebensweltorientierter Bildungsprozess, Gestaltung/Begleitung durchgängiger Bildungsprozesse).

 

      Der übertliche Träger beteiligt sich an den Ausgaben für den Erwerb einer Grundqualifikation als Kindertagespflegeperson nur noch, wenn diese nach dem Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) im Umfang von 300 Unterrichtseinheiten (UE) erfolgt.

 

      Der örtliche Träger soll darauf hinwirken, dass sich Kindertagespflegepersonen im Umfang von 24 UE pro Kindergartenjahr fachlich fortbilden. Der überörtliche Träger beteiligt sich nur dann an den Ausgaben für fachliche Fortbildung einer Kindertagespflegeperson, wenn besagter Umfang seitens des örtlichen Trägers nachgewiesen werden kann.

 

Hansestadt Lüneburg und Landkreis Lüneburg sind durch diese Gesetzesnovellierung veranlasst, die gemeinsame Satzung zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gemäß §§ 23 und 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) im Stadtgebiet Lüneburg und die begleitende Richtlinie zur Förderung von Kindern gem. der Satzung der Kindertagespflege der Hansestadt Lüneburg und des Landkreises Lüneburg anzupassen.

 

Hansestadt und Landkreis Lüneburg reagieren damit auch auf das Forderungspapier der Berufsvereinigung der Kindertagespflegepersonen e.V. und das Positionspapier der Interessengemeinschaft für Kindertagespflegepersonen in Lüneburg Stadt und Landkreis, zu der sich der Tageselternverein Lüneburg e.V. und die Arbeitsgemeinschaft (AG) "Kindertagespflege stärken vor Ort" zusammengeschlossen haben.

 

Zentrales Ziel der neuen Fassungen von Satzungen und Richtlinie ist es, die Vorgaben des NKiTaG umfassend umzusetzen, ohne die aktiven und künftigen Kindertagespflegepersonen fachlich, zeitlich und finanziell zu überfordern. Nur so lässt sich gewährleisten, dass die dringend benötigten Betreuungsplätze für Kinder im Krippenalter in Hansestadt und Landkreis Lüneburg erhalten bleiben und perspektivisch ausgebaut werden können.

 

Wesentliche Elemente der Satzungsänderung sind die Anpassungen der Förderleistungen und Sachkostenpauschalen:

 

      Es wird eine neue Entgeltgruppe für Kindertagespersonen eingeführt, die eine Qualifizierung nach QHB im Umfang von 300 UE absolvieren.

 

      Die Förderleistungen werden für Kern- wie Randzeiten in allen Entgeltgruppen angehoben.

 

      Die Abstufung der Förderleistungen nach Qualifikationsgrad sieht für höher Qualifizierte eine überproportionale Anhebung vor, um berufliche Erfahrung und fortlaufende Bereitschaft zur Fortbildung unmittelbar zu honorieren.

 

      Die neuen Fördersätze schließen jeweils 0,20 € pro Stunde für die Vor- und Nachbereitung und die administrativen Aufgaben der Kindertagespflegeperson ein.

 

      Die Pauschale für den Sachaufwand wird generell um 0,20 € von 1,95 € auf 2,15 € angehoben.

 

Außerdem sieht die Satzung vor, dass Kindertagespflegepersonen, die im Laufe eines Kita-Jahres 24 UE an Fortbildungen nachweisen, einen zusätzlichen Fehltag erhalten.

 

Eine Anpassung der Elternbeiträge ist geplant, um einen Teil der absehbaren Mehrkosten gegen zu finanzieren. Es konnte zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine abschließende Klärung herbeigeführt werden. Die Verwaltung wird die Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt einbringen.

 

Die Hansestadt und der Landkreis Lüneburg haben den Entwurf mit dem Ev.-luth. Kindertagesstättenverband Lüneburg, der auf Basis einer Kooperationsvereinbarung als Fachberatung in der Kindertagespflege fungiert und insbesondere für Qualifizierung und Fortbildung zuständig ist, und den oben genannten Interessenvertretungen der Tageseltern in Lüneburg abgestimmt.

 

Die Hansestadt und der Landkreis haben einen inhaltsgleichen Satzungstext zur Beschlussfassung erarbeitet. Beide Satzungen sollen zum 01.08.2022 in Kraft treten.

 

Herr Michel, der Leiter des Familienbüros der Region Lüneburg, trägt anhand einer Präsentation in der Sitzung vor und steht für Informationen zur Verfügung.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

a)

r die Umsetzung der Maßnahmen:

180.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

an Folgekosten:

300.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

Haushaltsrechtlich gesichert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

im Haushaltsplan veranschlagt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch Mittelverschiebung im Budget

 

 

 

 

Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges:

 

 

 

 

d)

gliche Einnahmen: ca. 100.000,00 €

wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

klärungsbedürftig

 

 

 

Klimawirkungsprüfung:

 

Hat das Vorhaben eine Klimarelevanz?

 

 

 

 

 

 

 

X

keine wesentlichen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

positive Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

negative Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

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