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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2022/221  

Betreff: Jahresabschlussarbeiten 2021; überplanmäßige Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Mennrich, Björn
Federführend:Finanz- und Beteiligungsmanagement Bearbeiter/-in: Mennrich, Björn
Produkte:29.3. 111-300 Finanzmanagement - Haushalt, Buchhaltung, Controlling, Beteiligungsmanagement
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Personal, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung
29.06.2022 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung ungeändert beschlossen     
Kreisausschuss
04.07.2022 
Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses      
Kreistag
07.07.2022 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Den überplanmäßigen Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen

  • im Zusammenhang mit der Abwicklung des Finanzvertrages zwischen Landkreis und Hansestadt Lüneburg in Höhe von 2.383.393,17 Euro
  • r Verlustausgleichszahlungen an die Theater Lüneburg GmbH und die Gemeintzige Bildungs- und Kulturgesellschaft mbH (BuK) inhe von insgesamt 370.000 Euro

wird gemäß § 117 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zugestimmt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Jahresabschluss 2021 des Landkreises Lüneburg wird derzeit erstellt. Nach überschlägigen Berechnungen ist ein Jahresfehlbetrag in mittlerer, einstelliger Millionenhöhe zu erwarten. Der Ergebnishaushalt 2021 wies noch einen Jahresfehlbetrag in Höhe von rd. 10,8 Mio. Euro aus.

 

Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten sind nach § 45 der Kommunalhaushalts- und ­­-kassenverordnung (KomHKVO) in Verbindung mit § 123 Abs. 2 NKomVG auch Rückstellungen für Verpflichtungen zu bilden, die ihren wirtschaftlichen Grund bereits im jeweiligen Haushaltsjahr haben, der aber erst in einem der Folgejahre zu einer Auszahlung führt.

 

Die Bildung der folgender Rückstellungen kann nicht mehr aus den entsprechenden Budgets erfolgen:

 

 

  1. Abrechnung Finanzvertrag mit der Hansestadt Lüneburg

 

Mit Schreiben vom 31.03.2022 hat die Hansestadt Lüneburg die Abrechnung des Finanzvertrages für das Jahr 2021 vorgelegt. Danach hat der Landkreis aus dem Ergebnishaushalt eine Nachzahlung in Höhe von rd. 2,8 Mio. Euro an die Hansestadt zu leisten. Die Abrechnung wird derzeit von der Verwaltung geprüft. Weil sich die Nachforderung der Hansestadt auf das Haushaltsjahr 2021 bezieht, ist eine Rückstellung in entsprechender Höhe zu bilden.

 

Durch die Bildung der Rückstellung werden die Haushaltsansätze des entsprechenden Budgets um 2.383.393,17 Euro überschritten. Dieser Betrag ist im Rahmen einer überplanmäßigen Aufwendung gemäß § 117 Abs. 1 NKomVG bereitzustellen. Da der Landkreis zur Bildung der Rückstellungen im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten verpflichtet ist, ist die überplanmäßige Aufwendung zeitlich und sachlich unabweisbar.

 

  1. glicher Verlustausgleich für die Theater Lüneburg GmbH und die Gemeinnützige Bildungs- und Kulturgesellschaft mbH (BuK)

 

Im Zuge der Corona-Pandemie konnten die Theater Lüneburg GmbH und die BuK ihren gewöhnlichen Geschäftsbetrieb kaum bis gar nicht aufrechterhalten. In der Folge kam es zu erheblichen Umsatzeinbußen. Defizite der Gesellschaften für das Geschäftsjahr 2021 sind bereits ersichtlich.

 

Um gegebenenfalls Verlustausgleichszahlungen leisten zu können, bildet der Landkreis als Mehrheitsgesellschafter Rückstellungen in Höhe von 250.000 Euro für die Theater Lüneburg GmbH bzw. 120.000 Euro für die BuK. Diese Rückstellungsbeträge entsprechen jeweils den Anteilen des Landkreises an den zu erwartenden Jahresfehlbeträgen der Gesellschaften im Jahr 2021.

 

Die Hansestadt Lüneburg als Minderheitsgesellschafterin hat für diese Gesellschaften ebenfalls Rückstellungen im Zuge ihres Jahresabschlusses 2021 gebildet.

 

Die Rückstellungsbeträge sind im Rahmen von überplanmäßigen Aufwendungen gemäß § 117 Abs. 1 NKomVG bereitzustellen. Die überplanmäßigen Aufwendungen sind zeitlich und sachlich unabweisbar, um eine wirtschaftliche Schieflage der kreiseigenen Gesellschaften zu verhindern.

 

Die Deckung der überplanmäßigen Rückstellungen ist durch Haushaltsverbesserungen im Ergebnishaushalt 2021 bei verschiedenen Produkten gewährleistet.

 

 

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